Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 7 W (pat) 20/01

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Juni 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 38 522

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und

Dipl.-Ing. Frühauf 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 2000 gerichtet. Mit diesem Beschluss ist das Patent 196 38 522 nach Prüfung des auf den

Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs mit der Begründung widerrufen worden, dass der Patentgegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist zum Stand der Technik u.a. die am 10. Februar 1971 veröffentlichte britische Patentschrift 1 221 829

berücksichtigt worden.

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patents in

der erteilten Fassung der Ansprüche eine patentfähige Erfindung darstelle. Sie

beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Vorrichtung zur formschlüssigen Verbindung zweier Bauteile, insbesondere zur Befestigung einer Kraftstofffördereinrichtung in einem

Schwalltopf eines Kraftstoffbehälters eines Kraftfahrzeuges, mit zumindest einer an einem der Bauteile angeordneten Reihe von Raststellen und mit an dem anderen Bauteil befestigten, die Raststellen in

unterschiedlichen Höhen und Raststufen hintergreifenden Rasthaken,

wobei jeweils mindestens ein Rasthaken mit einer Raststelle in Eingriff

bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstand zwischen je

zwei aufeinanderfolgenden Raststufen kleiner als, insbesondere halb

so groß wie der Abstand zweier in derselben Reihe angeordneter Raststellen ist.“

Laut Beschreibung (Sp 1, Z 50 bis 54) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Vorrichtung zur formschlüssigen Verbindung zweier Bauteile zu schaffen, die eine

besonders hohe Festigkeit der Verbindung bei kleinen Rastabstufungen gewährleistet und möglichst einfach zu montieren und zu demontieren ist.

Zur Weiterbildung der Vorrichtung nach Anspruch 1 sind in den Ansprüchen 2 bis

11 weitere Merkmale angegeben.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch in der

Sache nicht gerechtfertigt, denn der Gegenstand des angefochtenen Patents

stellt, wie die Patentabteilung zutreffend festgestellt hat, keine patentfähige Erfindung iSd §§ 1 bis 5 PatG dar.

Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ist zwar neu und gewerblich anwendbar, sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 betrifft eine Vorrichtung zur formschlüssigen

Verbindung zweier Bauteile mit zumindest einer an einem der Bauteile angeordneten Reihe von Raststellen und mit an dem anderen Bauteil befestigten Rasthaken, die in unterschiedlichen Höhen und Raststufen die Raststellen hintergreifen,

wobei jeweils mindestens ein Rasthaken mit einer Raststelle in Eingriff bringbar

ist. Die Zweckbestimmung „zur Befestigung einer Kraftstofffördereinrichtung in einem Schwalltopf eines Kraftstoffbehälters eines Kraftfahrzeuges“ ist lediglich ein

fakultatives Merkmal, das den Schutzbereich des Anspruchs 1 nicht beschränkt,

wie aus dem vorangestellten „insbesondere“ hervorgeht (vgl. Schulte, PatG

6. Aufl, § 34 Rdn 104). Der Patentgegenstand berührt daher allgemein das Gebiet

formschlüssiger Verbindungen, die über einen Einrastmechanismus erzeugt

werden.

Dem angefochtenen Patentgegenstand liegt die Erkenntnis zugrunde, dass eine

unzureichende Festigkeit derartiger Rastverbindungen dann auftreten kann, wenn

die Verringerung der Rastabstände (Raststufen) einhergeht mit einer Verkleinerung der Abmessungen der in einer Reihe angeordneten Rastzähne und Raststellen (Patentschrift Sp 1 Z 33 bis 41). Um auch bei kleinen Raststufen eine hinreichend hohe Festigkeit der Verbindung zu gewährleisten, lehrt Patentanspruch 1

daher, den Abstand zwischen je zwei aufeinanderfolgenden Raststufen kleiner als

den Abstand zweier in derselben Reihe angeordneter Raststellen zu wählen. Das

bedeutet, dass mit jeder folgenden Raststufe der Eingriff von einer Raststellen-

bzw. Rasthakenreihe auf die nächste wechselt, so dass innerhalb einer Zahnreihe

ein Zahnabstand verbleibt, der mindestens so groß ist wie die hinsichtlich der Verbindungsfestigkeit erforderliche Zahnlänge in Belastungsrichtung.

Zu dieser Maßnahme hat der Stand der Technik dem Fachmann - als hier zuständig wird ein auf dem Gebiet der Rast- und Schnappverbindungen erfahrener Maschinenbautechniker oder Konstrukteur angesehen - schon vor dem Anmeldetag

des Patents hinreichend Anregung vermittelt.

Dieser Fachmann, dem Rastverbindungen zwischen zwei Bauteilen aber auch

zwischen den beiden Enden eines notwendigerweise verformbaren Bauteils, z.B. Kabelbinder, geläufig sind (vgl ua DE 295 05 794 U1), findet in der britischen Patentschrift 1 221 829 einen Kabelbinder beschrieben, bei dem das schmale, mit

Zähnen ausgestattete Ende (3) in eine schlitzartige Öffnung (6) an dem anderen

Binderende einführbar und dort verrastbar ist (Fig 1 und 2). Der aufgezeigten

Gestaltung der Verrastung liegt eine dem Streitgegenstand vergleichbare Aufgabenstellung zugrunde: es soll eine deutlich feinere Einstellung der ein Kabelbündel

umschließenden Länge erreicht werden, ohne jedoch den Zahnabstand derart zu

reduzieren, dass die Größe der Zähne und damit die Verbindungsfestigkeit (der

Verrastung) vermindert ist (S 1 Z 62 bis 68). Gelöst wird diese Aufgabe dort dadurch, dass zwei Reihen von Zähnen (2a, 2b) in Längsrichtung zueinander versetzt, hier um die Hälfte des Zahnabstandes, angeordnet sind (S 1 Z 59 bis 62).

Durch diesen Zahnversatz ergibt sich ein Abstand zwischen je zwei aufeinanderfolgenden Raststufen (Abstand zwischen einem Zahn der Reihe 2a und dem

nächstfolgenden der Reihe 2b etc.), der entsprechend der Lehre des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents kleiner ist als der Abstand zweier in derselben Reihe angeordneter Raststellen (Abstand zweier aufeinanderfolgender Zähne

der Reihe 2a oder 2b).

Der einzige Unterschied des aus der britischen Patentschrift 1 221 829 bekannten

Kabelbinders zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents besteht somit

nur noch darin, dass bei dem Kabelbinder zwei Teile ein und desselben Bauteils,

beim Gegenstand des Anspruchs 1 hingegen zwei einzelne Bauteile formschlüssig

miteinander verbunden werden. Der Fachmann, der das gesamte Gebiet der Rast-

und Schnappverbindungen im Blickfeld hat, hat jedoch im Rahmen seines Wissens und Könnens keine Mühe, das aus der britischen Patentschrift 1 221 829

bekannte Prinzip der formschlüssigen Verbindung zweier Enden eines Bauteils

bedarfsweise auf die formschlüssige Verbindung zweier getrennter Bauteile zu

übertragen, wenn sich dort ebenfalls die Aufgabe stellt, kleine Raststufen bei hoher Festigkeit der Rastverbindung zwischen den beiden Bauteilen zu verwirklichen. Ausgehend von der Lehre dieser Entgegenhaltung und unter Einbeziehung

seines Fachwissens konnte der Fachmann daher vor dem Anmeldetag des Streitpatents zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen, ohne dass es dazu einer

erfinderischen Tätigkeit bedurft hätte.

Dass in den auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen weiteren Patentansprüchen noch Merkmale von selbständiger erfinderischer Bedeutung enthalten sind,

hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht

ersichtlich.

Da somit die Gegenstände der erteilten Ansprüche nach dem Vorstehenden nicht

patentfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Schnegg

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Cl