Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.06.2002 – 30 W (pat) 148/01

30. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 397 18 115

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, sowie der Richter Schramm und Voit

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden II wird der Beschluß

der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Mai 2001 aufgehoben. Der Widerspruch aus der

Marke 396 37 142 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Für die Waren "Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für Kinder und

Kranke" ist unter der Rollennummer 397 18 115 seit 15. Juli 1997 im Markenregister eingetragen

CYTONAT

Widerspruch erhoben hat ua die Inhaberin der seit 28. Oktober 1996 unter der

Nr 396 37 142 für die Waren "Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Erzeugnisse

und Nahrungsmittelzusätze für nichtmedizinische Zwecke (soweit in Klasse 30

enthalten); pharmazeutische Erzeugnisse, Präparate für die Gesundheitspflege;

diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" eingetragenen Marke

VIBONAT.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß des Erstprüfers den Widerspruch zurückgewiesen, auf die Erinnerung

der Widersprechenden

jedoch wegen des Widerspruchs aus der Marke

396 37 142 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Im Gesamteindruck überwögen die Gemeinsamkeiten der Zeichen, da die Abweichungen nicht

ausreichend deutlich auffielen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt. Sie hält nach

dem maßgebenden Gesamteindruck eine Verwechslungsgefahr nicht für gegeben.

Die Markeninhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch

zurückzuweisen.

Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch

keinen Antrag gestellt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg. In Übereinstimmung mit dem Erstprüfer hält der Senat die Ähnlichkeit der Zeichen unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wie auch der einander gegenüberstehenden Waren nicht für ausreichend stark ausgeprägt, um die

Gefahr von Verwechslungen iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu begründen. Der Widerspruch ist deshalb erneut zurückzuweisen.

Die zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderliche Gewichtung der für sie

maßgebenden Faktoren, nämlich Ähnlichkeit der Marken, Ähnlichkeit der damit

gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

ergibt, daß zwar teilweise Warenidentität, im übrigen engere Warenähnlichkeit

besteht, die weiteren Faktoren jedoch nicht ausreichend stark ausgeprägt sind, um

insgesamt Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die angegriffene Marke berührt

deshalb nicht den Schutzbereich der Widerspruchsmarke.

Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft mag zwar der Widerspruchsmarke

insgesamt normale Kennzeichnungskraft zukommen. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Buchstabenfolge ONAT eine zeichenrechtlich häufiger vorkommende Endung ist, der deshalb bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke weniger Gewicht zukommt und die auch den

Verkehr veranlaßt, den übrigen Wortteilen mehr Aufmerksamkeit zu schenken,

zumal in dem hier maßgebenden Warenbereich mit einer etwas größeren Sorgfalt

der angesprochenen Verkehrskreise gerechnet werden kann (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl § 9 Rdn 85). Dabei stellt der Senat nicht auf Häufigkeit dieser Buchstabenfolge in Marken im allgemeinen Markenregister ab, da

über deren Benutzung keine Erkenntnisse vorliegen, sondern allein auf in der

Roten Liste verzeichnete Arzneimittelbezeichnungen. Hier kann nämlich in der

Regel davon ausgegangen werden, daß in dieser Liste nur solche Bezeichnungen

angeführt sind, denen das Publikum auch im allgemeinen Handel begegnet. Die

Rote Liste enthält nach ihrem Vorwort nämlich eine jeweils aktualisierte Kurzfassung des deutschen/europäischen Arzneimittelangebotes, also der tatsächlich

erhältlichen Arzneimittel. Darin sind bereits fünf mit der Endung ONAT ausklingende Arzneimittel verzeichnet, weitere 10, die auf NAT lauten. Das mag zwar

noch nicht zu einer deutlich ins Gewicht fallenden Schwächung des Gesamtzeichens führen, jedoch ist die Übereinstimmung der Zeichen in dieser Buchstabenfolge nicht als besonders schwerwiegend anzusehen, zumal das Publikum im allgemeinen Wortendungen weniger Beachtung beimißt, als Wortanfängen (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 97 mit Nachweisen). In diesen Wortanfängen unterscheiden sich die Zeichen jedoch nicht unerheblich. Zwar weisen die

Vergleichszeichen eine deutlich ähnliche Vokalfolge auf, weil das Y in der angegriffenen Marke, das hier regelmäßig wie ü artikuliert wird (vgl Wörter wie Cyan,

cyclisch, Cypern), ähnlich klingt wie das I in der Widerspruchsmarke. Die härter

klingenden Konsonanten C/T in der angegriffenen Marke haben in den deutlich

weicheren Konsonanten V/B der Widerspruchsmarke jedoch keine näher ausgebildeten Gemeinsamkeiten und sichern somit in der nötigen Gesamtbetrachtung

sowohl

im Klang wie auch erst

recht

im Schriftbild die ausreichende

Differenzierbarkeit der beiden Zeichen (vgl hierzu zB BPatG Mitt. 1970, 232

Castora/Valora).

Andere Arten von Verwechslungsgefahr sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Beschwerde hat deshalb Erfolg. Zu einer Kostenauferlegung besteht jedoch

kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Schramm

Voit

Hu