Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 24.06.2002 – 30 W (pat) 178/01
30. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 37 520
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann sowie
die Richter Voit und Schramm 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
SysDesign
für die Waren und Dienstleistungen
"Elektrische Apparate der Schwach- und Starkstromtechnik,
Computer
Telekommunikation
Ingenieurarbeiten und Softwareentwicklung, soweit in Klasse 42 enthalten".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung durch Beschluß des Prüfers wegen fehlender Unterscheidungskraft
zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Bezeichnung bestehe
erkennbar aus den Bestandteilen "Sys" und "Design". Ersterer stelle eine für die
angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständliche und gebräuchliche
Abkürzung von "System" dar. Die Kombination mit dem aus dem Englischen stammenden Begriff "Design", der iSv "Gestaltung" Bestandteil der deutschen Sprache
geworden sei, weise demnach die für die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibende Bedeutung "Systemgestaltung" auf.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die gering
anzusetzenden Anforderungen an eine Unterscheidungskraft seien gegeben. Die
Abkürzung "Sys" für "System" sei in deutschen Lexikas nicht nachweisbar. Diese
Silbe werde in der deutschen Sprache auch nie zusammen mit einem weiteren
Wort als rein beschreibender Begriff verwendet. Der maßgebliche Verkehr werde
daher die Bedeutung "Systemgestaltung" nicht erkennen, sondern die angemeldete Bezeichnung als Gesamtbegriff aufnehmen. Im übrigen fehlten insbesondere
im Hinblick auf die beanspruchten Waren beschreibende Anklänge.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat zu
Recht angenommen, daß der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Die Markenstelle hat die Bedeutung des Anmeldezeichens zutreffend mit "Systemgestaltung" umrissen.
Die gegenständliche Bezeichnung setzt sich - für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar - aus den Bestandteilen "Sys" und "Design" zusammen.
Der Zeichenteil "Sys" ist eine ohne weiteres verständliche Abkürzung für "System"
(vgl BPatG, PAVIS PROMA, Knoll,
– SYSCARE;
24 W (pat) 28/94 – SYS LINE). In dieser Bedeutung ist er auch in Abkürzungslexikas nachweisbar (Schulze, Computerkürzel, 1998; Gorny, Abkürzungen der
Datenverarbeitung, 1991; Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen
und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, 1992; Informationstechnologie von A - Z, Abkürzungen, 2001). Die
vorliegende Abkürzung ist auch deshalb besonders einprägsam, da sie im
Betriebssystem "MS-DOS" und den darauf aufbauenden Betriebssystemen wie
dem marktbeherrschenden "Windows" als Erweiterung für Dateinamen Verwendung findet, die systemrelevante Daten enthalten (Informationstechnologie von
A - Z aaO; Schulze aaO; Irlbeck/Langenau, Computer-Lexikon, 4. Aufl, 2002;
Rosenbaum, Expert Praxislexikon EDV-Abkürzungen, 2000).
Der Zeichenbestandteil "Design" steht für die formgerechte und funktionale
Gestaltgebung und die so erzielte Form eines Gebrauchsgegenstandes (Duden,
Fremdwörterbuch, 6. Aufl, 1997).
Der gegenständliche Gesamtbegriff hat daher im Grundsatz die Bedeutung
"Systemgestaltung". Wegen des besonderen Sinngehalts des Bestandteils
"Design" wird damit indes eine besondere, positiv herausgehobene Art der
Systemgestaltung umschrieben.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin werden von den angesprochenen Verkehrskreisen die beiden vorgenannten Zeichenbestandteile als solche und damit
in ihren jeweiligen Bedeutungen erkannt werden. Dafür spricht zum einen, daß es
sich bei "Design" um einen Begriff der deutschen Sprache handelt. Daneben
unterstreicht die Binnengroßschreibung in der angemeldeten Bezeichnung den
Umstand, daß sich diese aus zwei Einzelbegriffen zusammensetzt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher die Gesamtbezeichnung nicht als einen
Phantasiebegriff ansehen, sondern ohne das Erfordernis einer analytischen
Betrachtung die Bestandteile auch in ihren Einzelbedeutungen erkennen.
Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob die Gesamtbezeichnung als solche
bereits in der deutschen Sprache nachweisbar ist. Auch die erstmalige Verwendung einer erkennbar beschreibenden Bezeichnung unterliegt dem Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft. Es ist zudem nicht sprachunüblich,
eine Abkürzung und einen ausgeschriebener Begriff zu einer Gesamtbezeichnung
zu verbinden.
In der angeführten Bedeutung ist das gegenständliche Zeichen auch für die
gegenständlichen Produkte beschreibend. Für die umfaßten Waren weist es auf
eine besondere Systemgestaltung hin. Bezüglich der Dienstleistungen wird deren
Art und Inhalt umschrieben.
Dr. Buchetmann
Voit
Schramm
Fa