Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.06.2002 – 30 W (pat) 178/01

30. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 37 520

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann sowie

die Richter Voit und Schramm 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

SysDesign

für die Waren und Dienstleistungen

"Elektrische Apparate der Schwach- und Starkstromtechnik,

Computer

Telekommunikation

Ingenieurarbeiten und Softwareentwicklung, soweit in Klasse 42 enthalten".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung durch Beschluß des Prüfers wegen fehlender Unterscheidungskraft

zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Bezeichnung bestehe

erkennbar aus den Bestandteilen "Sys" und "Design". Ersterer stelle eine für die

angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständliche und gebräuchliche

Abkürzung von "System" dar. Die Kombination mit dem aus dem Englischen stammenden Begriff "Design", der iSv "Gestaltung" Bestandteil der deutschen Sprache

geworden sei, weise demnach die für die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibende Bedeutung "Systemgestaltung" auf.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die gering

anzusetzenden Anforderungen an eine Unterscheidungskraft seien gegeben. Die

Abkürzung "Sys" für "System" sei in deutschen Lexikas nicht nachweisbar. Diese

Silbe werde in der deutschen Sprache auch nie zusammen mit einem weiteren

Wort als rein beschreibender Begriff verwendet. Der maßgebliche Verkehr werde

daher die Bedeutung "Systemgestaltung" nicht erkennen, sondern die angemeldete Bezeichnung als Gesamtbegriff aufnehmen. Im übrigen fehlten insbesondere

im Hinblick auf die beanspruchten Waren beschreibende Anklänge.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat zu

Recht angenommen, daß der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Die Markenstelle hat die Bedeutung des Anmeldezeichens zutreffend mit "Systemgestaltung" umrissen.

Die gegenständliche Bezeichnung setzt sich - für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar - aus den Bestandteilen "Sys" und "Design" zusammen.

Der Zeichenteil "Sys" ist eine ohne weiteres verständliche Abkürzung für "System"

(vgl BPatG, PAVIS PROMA, Knoll,

– SYSCARE;

24 W (pat) 28/94 – SYS LINE). In dieser Bedeutung ist er auch in Abkürzungslexikas nachweisbar (Schulze, Computerkürzel, 1998; Gorny, Abkürzungen der

Datenverarbeitung, 1991; Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen

und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, 1992; Informationstechnologie von A - Z, Abkürzungen, 2001). Die

vorliegende Abkürzung ist auch deshalb besonders einprägsam, da sie im

Betriebssystem "MS-DOS" und den darauf aufbauenden Betriebssystemen wie

dem marktbeherrschenden "Windows" als Erweiterung für Dateinamen Verwendung findet, die systemrelevante Daten enthalten (Informationstechnologie von

A - Z aaO; Schulze aaO; Irlbeck/Langenau, Computer-Lexikon, 4. Aufl, 2002;

Rosenbaum, Expert Praxislexikon EDV-Abkürzungen, 2000).

Der Zeichenbestandteil "Design" steht für die formgerechte und funktionale

Gestaltgebung und die so erzielte Form eines Gebrauchsgegenstandes (Duden,

Fremdwörterbuch, 6. Aufl, 1997).

Der gegenständliche Gesamtbegriff hat daher im Grundsatz die Bedeutung

"Systemgestaltung". Wegen des besonderen Sinngehalts des Bestandteils

"Design" wird damit indes eine besondere, positiv herausgehobene Art der

Systemgestaltung umschrieben.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin werden von den angesprochenen Verkehrskreisen die beiden vorgenannten Zeichenbestandteile als solche und damit

in ihren jeweiligen Bedeutungen erkannt werden. Dafür spricht zum einen, daß es

sich bei "Design" um einen Begriff der deutschen Sprache handelt. Daneben

unterstreicht die Binnengroßschreibung in der angemeldeten Bezeichnung den

Umstand, daß sich diese aus zwei Einzelbegriffen zusammensetzt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher die Gesamtbezeichnung nicht als einen

Phantasiebegriff ansehen, sondern ohne das Erfordernis einer analytischen

Betrachtung die Bestandteile auch in ihren Einzelbedeutungen erkennen.

Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob die Gesamtbezeichnung als solche

bereits in der deutschen Sprache nachweisbar ist. Auch die erstmalige Verwendung einer erkennbar beschreibenden Bezeichnung unterliegt dem Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft. Es ist zudem nicht sprachunüblich,

eine Abkürzung und einen ausgeschriebener Begriff zu einer Gesamtbezeichnung

zu verbinden.

In der angeführten Bedeutung ist das gegenständliche Zeichen auch für die

gegenständlichen Produkte beschreibend. Für die umfaßten Waren weist es auf

eine besondere Systemgestaltung hin. Bezüglich der Dienstleistungen wird deren

Art und Inhalt umschrieben.

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

Fa