Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 24.06.2002 – 30 W (pat) 197/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 399 37 593
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Marke
G r ü n d e
I.
Figuplus
ist am 5. Oktober 1999 unter der Rollennummer 399 37 593 für
"Pharmazeutische und diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke, insbesondere Stärkungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, Vitamin-, Mineral-, Eisen-, Kalzium-
und Magnesiumpräparate sowie medizinische Kräuterpräparate,
medizinische Tees, medizinische Präparate für die Mund- und
Zahnpflege, Haftmittel für Zahnprothesen, Franzbranntwein"
in das Markenregister eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit dem 5. April 1995 und
nach einer am 28. August 2000 eingetragenen Teillöschung noch für
"Arzneimittel zur Gewichtsreduzierung"
eingetragenen Marke 2 094 546
FIGUSAN.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch mit zwei Beschlüssen, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, auch bei dem Erfordernis
eines deutlichen Markenabstandes, resultierend aus durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der Möglichkeit der Markenbegegnung
auf identischen Waren und allgemeinen Verkehrskreisen als Adressaten, sei eine
Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Die Marken unterschieden sich durch ihre
Wortenden, die keine Ähnlichkeit aufwiesen, verfügten über eine unterschiedliche
Vokalfolge und eine unterschiedliche Umrisscharakteristik. Zwar seien die Bestandteile "-plus" beziehungsweise "-san" eher kennzeichnungsschwach, reichten
aber bei der Gesamtbetrachtung aus, zumal "Figu-" auf "Figur" hinweise.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält eine Verwechslungsgefahr aufgrund derselben Silbenzahl und eines identischen Sprechrhythmus’ unter
Berücksichtigung der möglichen Warenidentität für gegeben.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Dezember 2000 beziehungsweise
vom 31. Juli 2001 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet.
Die Markenstelle hat den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht besteht.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung, vgl zB EuGH MarkenR 1999, 22
- CANON; BGH MarkenR 1999; 297 - HONKA; BGH MarkenR 2000, 359
- BAYER/BeiChem; MarkenR 2001, 204, 205 - REVIAN/EVIAN).
Die gegenüberstehenden Marken können sich teilweise auf identischen Waren
begegnen, da die "Arzneimittel zur Gewichtsreduzierung" der Widerspruchsmarke
von den von der angegriffenen Marke beanspruchten "pharmazeutischen Erzeugnissen" mit umfasst werden; hinsichtlich der übrigen von der angegriffenen Marke
beanspruchten Waren besteht mindestens noch eine mittlere Ähnlichkeit (vgl
Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 64,
rSp).
Der Senat geht bei seiner Beurteilung von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus, da sowohl der Bestandteil "Figu-" als
deutlicher Hinweis auf "Figur" als auch der Bestandteil "-san" als Verkürzung des
lateinischen Adjektivs "sanus, -a, -um" für "gesund" im Bereich von Arzneimitteln
einen warenbeschreibenden Anklang haben. Die Schlusssilbe "-san" der Widerspruchsmarke ist zudem ein im Bereich von Waren der Klasse 5 sehr häufig anzutreffendes Füllwort als Hinweis auf Gesundheit im weitesten Sinn (vgl BPatG
25 W (pat) 31/94 – PAVIS PROMA, Knoll).
Im Hinblick auf diese Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke sind an
den markenrechtlich erforderlichen Abstand keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen, um die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Dieser Abstand ist gewahrt.
Obwohl die beiden Markenwörter am
regelmäßig besonders beachteten
Wortanfang übereinstimmen (vgl BGH GRUR 1998, 924 – salvent/Salventerol),
reichen die hier vorhandenen Unterschiede der Endsilben sowohl in klanglicher als
auch in schriftbildlicher Hinsicht zur sicheren Unterscheidung aus. Dabei fällt auch
ins Gewicht, dass beide Markenwörter über deutliche, auch dem Laien ohne weiteres verständliche Bedeutungsanklänge (plus bzw san) verfügen, was sich zusätzlich verwechslungsmindernd auswirkt (vgl BGH WRP 1992, 96 – BALLY/-
BALL).
Ferner unterscheiden sich die Marken durch die unterschiedliche Vokalfolge und
aufgrund des beschreibenden und daher kennzeichnungsschwachen Charakters
sämtlicher Markenbestandteile ist auch nicht davon auszugehen, dass einem Bestandteil mehr prägende Wirkung zukäme als dem anderen, weshalb die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise die Marken jeweils in ihrer Gesamtheit
beachten werden, zumal es sich um Waren mit Gesundheitsbezug handelt, denen
das angesprochene Publikum in aller Regel eine gesteigerte Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl BGH NJW-RR 1995, 424 – Indorektal/Indohexal).
Auch schriftbildlich unterscheiden sich die Zeichen aufgrund der unterschiedlichen
Umrisscharakteristik der beiden Schlußsilben, nicht zuletzt durch die ausschließlich bei der angegriffenen Marke vorhandene Unterlänge ausreichend, zumal auf
die Auffassung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der jeweiligen Waren abzustellen ist (vgl EuGH,
GRURInt 1999, 734 – Lloyd; BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND),
der bei Waren, die im Zusammenhang mit der Gesundheit stehen, generell aufmerksamer ist als bei vielen anderen Waren (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl, § 9 Rdn 85).
Sonstige Umstände, die eine Verwechslungsgefahr begründen könnten, sind nicht
ersichtlich.
Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht
keine Veranlassung.
Dr. Buchetmann
Winter
Voit
Hu