Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 25.06.2002 – 27 W (pat) 2/01

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 43 147.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

"AIRLOCK"

Die Bezeichnung

ist für die Waren

"Schutzbekleidung; Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe"

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 25 hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß bei den angemeldeten Waren die Funktion der Dämpfung und Isolierung von Bedeutung sein könne,

die durch Luftblasen oder auch Lufteinschlüsse verbessert werden könne. Die

englischsprachige Bezeichnung "AIRLOCK" stelle damit einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren dar, der zugunsten der

Mitbewerber freizuhalten sei. Die Frage der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) könne unter diesen Umständen dahingestellt

bleiben.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zugrundelegung des auf Vorschlag

des Senats wie folgt beschränkten Warenverzeichnisses:

"Schutzbekleidung; Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe; sämtliche vorgenannten Waren außer solchen, die insgesamt oder als

Teil zu einem luftdichten, nur über eine besondere Vorrichtung mit

der Außenwelt verbundenen Abschluß des Körpers führen".

Zur Begründung trägt sie vor, daß die Markenstelle von einer unzutreffenden Bedeutung des Wortes "airlock" ausgegangen sei. Es handele sich um einen technischen Fachbegriff mit der Bedeutung "Gasschleuse, Luftdruckkammer, Vakuumschleuse, Wetterschleuse", der im normalen Sprachgebrauch, auf den es entscheidungserheblich ankomme, die beanspruchten Waren weder unmittelbar noch

eines ihrer wesentlichen Merkmale verständlich beschreibe. Diese seien weder

Gas- oder Luftschleusen noch bestehe eines ihrer wesentlichen Merkmale darin,

als Luftschleuse, etwa zur Aufrechterhaltung eines Vakuums, zu dienen oder eine

Druckstauung zu erzeugen. Ein beschreibender Gebrauch des Wortes "Airlock" in

bezug auf die beanspruchten Waren sei derzeit nicht festzustellen. Es fehle ihm

auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Im übrigen sei die angemeldete Marke

vom Gemeinschaftsmarkenamt als schutzfähig erachtet worden. Die Eintragung

der am 3. September 2001 veröffentlichten Anmeldung stehe unmittelbar bevor.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angemeldeten Marke steht nach

der Beschränkung des Warenverzeichnisses das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG nicht mehr entgegen.

Für die Auffassung der Markenstelle, daß dem englischen Wort "airlock" die Bedeutung von Luftblase oder Lufteinschluß in einem Gewebe zukommt, bestehen

keine konkreten Anhaltspunkte, denn in den technischen Fachwörterbüchern ist

"airlock" in erster Linie im Sinne von "Luftschleuse, Gasschleuse, Vakuumschleuse, Luftdruckkammer, Druckstauung, Luftventil" aufgeführt (vgl ua De Vries, English-German Technical and Engineering Dictionary, 3. Aufl, S 20). Soweit das

Wort "airlock" in den Sprachlexika teilweise auch in der Bedeutung von "Luftblase,

Lufteinschluß" genannt ist, dient es der Bezeichnung der Luftblase bzw des Lufteinschlusses in einem Rohr oder einer Saugleitung, während der Lufteinschluß in

einem Gewebe im Englischen mit "airpocket" bezeichnet wird (vgl Oppermann,

Wörterbuch der modernen Technik, Deutsch-Englisch, S 1059). Im übrigen konnte

der Senat auch weder in der einschlägigen Fachliteratur des Textilbereichs noch

im Internet ermitteln, daß zur Beschreibung der Beschaffenheit und Struktur von

mikroporösen Geweben, wie sie zB zur Herstellung atmungsaktiver und winddichter Sportbekleidung verwendet werden, die Bezeichnung "Airlock" gebräuchlich ist.

Nach den Feststellungen des Senats ist das Wort "Airlock" aber in seiner Hauptbedeutung von "Luftschleuse" in bezug auf Schutzbekleidung als beschreibende

Angabe konkret nachweisbar. Wie aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Internetseiten ersichtlich ist, werden bei Raumfahreranzügen, die unter den

Begriff "Schutzbekleidung" fallen, die Anschlüsse an den Versorgungstornister, in

denen sich ua der Hauptsauerstofftank und die Ventilationssysteme befinden, als

"airlock adapter plate" bezeichnet. Ferner bietet ein Hersteller von Tauchsportartikeln ein Airlock System an, mit dem die Sauerstoffflasche derart an der Jacke befestigt werden kann, daß sich der Inflatorschlauch direkt anschließen läßt und der

Flaschengurt dann vom Luftdruck stramm gespannt wird. Auch in Bezug auf

Schutzbekleidung von Feuerwehrleuten oder Spezialisten, die bei Katastropheneinsätzen, zB Austritt von Giftgasen oder Dämpfen, zugezogen werden, bringt der

Begriff "airlock" für die angesprochenen Fachkreise verständlich zum Ausdruck,

daß ein luftdichter Abschluß des gesamten, Kopf- und Fußteil umfassenden Anzugs, gegen die Umgebung möglich ist.

Nachdem die Anmelderin nunmehr den Zusatz "sämtliche vorgenannten Waren

außer solchen, die insgesamt oder als Teil zu einem luftdichten, nur über eine besondere Vorrichtung mit der Außenwelt verbundenen Abschluß des Körpers führen" in das Warenverzeichnis aufgenommen hat, kann allerdings nicht mehr davon

ausgegangen werden, daß die angemeldete Bezeichnung "Airlock" im Sinne des

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zur Beschreibung der Waren dienen kann.

Da sie insoweit auch nicht jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt (§ 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG), war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Beschluß aufzuheben.

Dr. Schermer

Schwarz

Friehe-Wich