Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 26.06.2002 – 26 W (pat) 255/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 60 094.1 10.99
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Juni 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 397 60 094
Elchfest
für die Waren
"Biere, Fruchtsäfte und andere alkoholfreie Getränke; alkoholische Getränke, nämlich Spirituosen, Liköre und leichtalkoholische Spirituosen-Mischgetränke"
ist Widerspruch erhoben worden aus der älteren Marke 397 50 614.7
ELCH,
die für die Waren
"Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“
eingetragen worden ist.
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch sowie die Erinnerung der Widersprechenden wegen fehlender Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwar seien in Anbetracht der teilweise bestehenden
Warenidentität an den erforderlichen Markenabstand strengere Anforderungen zu
stellen. Den erforderlichen Abstand halte die angegriffene Marke zu der Widerspruchsmarke jedoch ein. Insgesamt hebe sich die angegriffene Marke wegen des
zusätzlichen Bestandteils "-fest" von der Widerspruchsmarke unübersehbar und
unüberhörbar ab und vermittele einen völlig anderen Sinngehalt als diese. Eine
Prägung der angegriffenen Marke durch deren mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil "Elch" sei nicht gegeben, weil sich dieser Bestandteil
mit dem weiteren Begriff "Fest" derart zu einem Gesamtbegriff verbinde, dass er
nicht in den Hintergrund trete und vom Verkehr nicht vernachlässigt werde. Der
Bestandteil "Elch" trete in der angegriffenen Marke auch nicht derart als eigenständiger Herkunftshinweis in den Vordergrund, dass für den Verkehr allein deshalb Veranlassung bestünde, die Marken gedanklich miteinander in Verbindung zu
bringen. Soweit sich die Widersprechende für die Gefahr einer gedanklichen Verbindung auf eine Reihe für sie eingetragener weiterer Marken mit dem Bestandteil
"Elch" berufe, könne dies eine Verwechslungsgefahr schon deshalb nicht begründen, weil es an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehle, dass das Wort "Elch" dem
Verkehr durch Benutzung dieser Marken für Getränke als Stammbestandteil von
Marken der Widersprechenden bekannt gemacht worden sei.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat. Auch die Markeninhaberin hat sich zur Sache nicht geäußert.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zwischen den Marken besteht keine
Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S. der genannten Vorschrift ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387,
389 – Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 – Canon). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer Grad
der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH aaO – Canon).
Im vorliegenden Fall besteht zwischen den beiderseitigen Waren, soweit es Biere
und alkoholfreie Getränke betrifft, nicht nur Warenähnlichkeit, sondern sogar Warenidentität. Dies hat zur Folge, dass die angegriffene Marke von der Widerspruchsmarke, bei der in Ermangelung von Tatsachen, die eine intensive Benutzung nachweisen könnten, von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen ist,
einen deutlichen Abstand einhalten muss, um die Gefahr von Verwechslungen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ausschließen zu können. Dieser deutliche Abstand ist jedoch, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, in jeder Richtung
gewahrt.
Insgesamt unterscheiden sich die Wörter "ELCH" und "Elchfest" klanglich und
schriftbildlich angesichts der Tatsache, dass die angegriffene Marke in beiden
Richtungen doppelt so lang ist wie die Widerspruchsmarke, deutlich voneinander.
Zu einer weiteren Reduzierung der Verwechslungsgefahr trägt der Umstand bei,
dass die angegriffene Marke insgesamt einen eigenständigen, mit der Widerspruchsmarke nicht korrespondierenden Begriffsinhalt aufweist. Die Tatsache,
dass beide Marken einen ohne weiteres Nachdenken sofort erfassbaren Sinngehalt haben, führt nach ständiger Rechtsprechung dazu, dass die bildlichen und
klanglichen Unterschiede vom Leser oder Hörer wesentlich schneller und besser
erfasst und erinnert werden, so dass es gar nicht erst zu Verwechslungen kommt
(BGH GRUR 1992 130, 132 – Bally/BALL).
Eine unmittelbare klangliche oder schriftbildliche Verwechslungsgefahr wäre
gleichwohl dann zu bejahen gewesen, wenn das in beiden Marken übereinstimmend enthaltene Wort in der angegriffenen Marke eine eigenständig kennzeichnende Funktion innehätte und es deshalb geeignet wäre, die Erinnerung an das
Gesamtzeichen wachzurufen, während der weitere Wortbestandteil nur eine eher
untergeordnete Bedeutung hätte (BGH MarkenR 2000, 20, 21 f – RAUSCH / ELFI
RAUCH). Hiervon kann jedoch bei der angegriffenen Marke nicht ausgegangen
werden. Gegen eine Prägung der Bezeichnung "Elchfest" durch ihren Bestandteil
"Elch" spricht nämlich der bereits dargelegte Umstand, dass es sich bei der angegriffenen Bezeichnung um einen Gesamtbegriff handelt, der durch eine Verkürzung in seinem Begriffsinhalt wesentlich verändert würde, sowie ferner die
Schreibweise der Marke als ein einziges, noch dazu relativ kurzes Wort, die trotz
der generell aus Gründen der Bequemlichkeit bestehenden Tendenz zu einer verkürzten Wiedergabe von Marken (BGH MarkenR 1999, 57 – Lions) eine solche im
vorliegenden Fall nicht erwarten lässt.
Auch die Gefahr, dass der Verkehr die beiden Marken gedanklich miteinander in
Verbindung bringen könnte (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG), besteht
nicht.
Als Umstand, der die Gefahr einer gedanklichen Verbindung begründen könnte,
kommt vorliegend nur die Eintragung einer Anzahl weiterer Marken mit dem Anfangsbestandteil "Elch" für die Widersprechende in Betracht. Zutreffend hat die
Markenstelle demgegenüber jedoch darauf hingewiesen, dass über die Benutzung
dieser Marken im Verkehr nichts bekannt ist, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, der Verkehr sei bereits an die Benutzung weiterer Marken mit
dem Bestandteil "Elch" durch die Widersprechende gewöhnt und verstehe auch
alle neuen Marken mit diesem Wortbestandteil bei ähnlicher Markenbildung als
solche der Widersprechenden. Die bloße Eintragung weiterer Marken mit dem
Anfangsbestandteil "Elch" kann die Gefahr einer gedanklichen Verbindung dagegen nicht begründen, zumal sie keine vergleichbare gesamtbegriffliche Wortbildung aufweisen wie die angegriffene Marke und aus ihnen auf Grund der neben
dem Wort "Elch" enthaltenen weiteren Bestandteile, wie z.B. "Records", "Tickets",
"Books", "Burger" deutlich ersichtlich ist, dass sie für andere Warenbereiche als
Getränke bestimmt sind. Bei dieser Sachlage kann die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG)
sind keine hinreichenden Gründe ersichtlich.
Kraft
Eder
Reker
Bb