Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 26.06.2002 – 32 W (pat) 104/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 09 845.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 26. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
13. Februar 2001 wird aufgehoben. 6.70
G r ü n d e
I.
Dynamic Sports
Angemeldet ist
ua für
Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung insoweit wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses
zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie vertritt die Auffassung, der Eintragung der angemeldeten Marke stünden keine
Schutzhindernisse entgegen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das
einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann demnach einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDU-
ELLE). Die Marke, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist, hat für keine der noch
beanspruchten Waren einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt. Entsprechende Feststellungen konnte weder die Markenstelle, noch der Senat treffen.
Genausowenig konnten Feststellungen getroffen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise "Dynamic sports" beispielsweise wegen einer entsprechenden
vielfältigen Verwendung in der Werbung durch mehrere Anbieter stets nur als solches und nicht mehr als Unternehmenshinweis verstanden wird. Vielmehr konnte
bei Eingabe der beanspruchten Marke in die Internetsuchmaschinen "…" am
19. Juni 2002 und MetaGer vom selben Tag lediglich festgestellt werden, dass
"Dynamic sports" markenmäßig für Sportschulen in Basel und den USA verwandt
wird.
Da kein beschreibender Inhalt der Marke festgestellt werden kann, scheidet die
Annahme des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von vornherein
aus.
Winkler
Sekretaruk
Klante
Hu