Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 26.06.2002 – 32 W (pat) 104/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 09 845.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 26. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

13. Februar 2001 wird aufgehoben. 6.70

G r ü n d e

I.

Dynamic Sports

Angemeldet ist

ua für

Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung insoweit wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses

zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie vertritt die Auffassung, der Eintragung der angemeldeten Marke stünden keine

Schutzhindernisse entgegen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das

einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu

werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der

Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann demnach einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDU-

ELLE). Die Marke, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist, hat für keine der noch

beanspruchten Waren einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt. Entsprechende Feststellungen konnte weder die Markenstelle, noch der Senat treffen.

Genausowenig konnten Feststellungen getroffen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise "Dynamic sports" beispielsweise wegen einer entsprechenden

vielfältigen Verwendung in der Werbung durch mehrere Anbieter stets nur als solches und nicht mehr als Unternehmenshinweis verstanden wird. Vielmehr konnte

bei Eingabe der beanspruchten Marke in die Internetsuchmaschinen "…" am

19. Juni 2002 und MetaGer vom selben Tag lediglich festgestellt werden, dass

"Dynamic sports" markenmäßig für Sportschulen in Basel und den USA verwandt

wird.

Da kein beschreibender Inhalt der Marke festgestellt werden kann, scheidet die

Annahme des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von vornherein

aus.

Winkler

Sekretaruk

Klante

Hu