Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 27.06.2002 – 3 Ni 10/02 (EU)

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

… 10.99

betreffend das europäische Patent 0 383 317

(DE 590 01 219)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 27. Juni 2002

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und der Richterin Sredl

beschlossen:

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

G r ü n d e

I

Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. März 2002, der an das Deutsche

Patent- und Markenamt gerichtet ist, auf das europäische Patent 0 383 317 verzichtet hat, haben die Parteien das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 10/02 (EU) übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, der Beklagten die Kosten des

Rechtsstreits aufzuerlegen.

II

Nach § 84 Abs 2 PatG, § 91 a ZPO ist nach Erledigung der Hauptsache über die

Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Streitlage nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat grundsätzlich die Partei

die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre (BGH GRUR 1983,

560). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch den Verzicht auf das Streitpatent

die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt und sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es ist daher gerechtfertigt, der Beklagten die Kosten des

Rechtsstreits aufzuerlegen, wie es im übrigen auch dem Grundgedanken den § 91

ZPO entspricht (BPatGE 22, 33; 28, 197).

Hellebrand

Schmidt-Kolb

Sredl

Be