Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 01.07.2002 – 30 W (pat) 173/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 59 086
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 01. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Juli 2001 aufgehoben.
Wegen der Gefahr von Verwechslungen mit den Marken
397 40 192 und 397 40 194 wird hinsichtlich der Waren "Kochgeräte, elektrisch betriebene oder mit festen Brennstoffen betriebene" die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 399 59 086
CERATRONIC
für unter anderem
"Kochgeräte elektrisch betriebene oder mit festen Brennstoffen
betriebene;"
ist Widerspruch eingelegt durch die Inhaberin der prioritätsälteren Wortmarke
CERAN Matic,
eingetragen unter der Rollennummer 397 40 192 für
"Heiz- und Kochgeräte versehen mit Gasbrennern, vorzugsweise
Gasstrahlungsbrennern, angebracht unter thermisch hoch belastbaren Glaskeramik- oder Spezialglasplatten sowie Kochflächen
und Kochfeldern aus Glaskeramik und/oder Spezialglas"
als auch aus der derselben Inhaberin zustehenden prioritätsälteren Wortmarke
CERAN Duomatic,
eingetragen unter Rollennummer 397 40 194 für
"Heiz- und Kochgeräte mit thermisch hoch belastbaren Glaskeramik- oder Spezialglasplatten zur Aufnahme von verschiedenen
Wärmequellen, nämlich Gasbrennern, vorzugsweise Gas-Strahlungsbrennern, kombiniert mit Elektro-Strahlungsheizkörpern sowie Kochflächen und Kochfelder aus Glaskeramik und/oder Spezialglas".
Die Widersprüche richten sich nur gegen die Waren "Kochgeräte, elektrisch betriebene oder mit festen Brennstoffen betriebene" der angegriffenen Marke.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt
mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat die Widersprüche mit Beschluss
vom 25. Juli 2001 zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, zwar bestehe
eine hochgradige Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren, bei Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft sei jedoch eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, da sich eine Einwortmarke und jeweils aus zwei Wörtern zusammengesetzte Marken gegenüberstünden. Zudem seien die Unterschiede der Buchstabenfolgen in der Zeichenmitte nicht zu übersehen. Klanglich machten sich vor al
lem die markanten Abweichungen der jeweils betonten dritten Silben sowie deren
Anfangskonsonanten bemerkbar. Da die Bestandteile "-TRONIC" und "-matic"
unterschiedliche begriffliche Anklänge aufwiesen, nämlich einerseits an Elektronik
und andererseits an Automatik, sei davon auszugehen, dass diese Abweichungen
hinreichend sicher erfasst würden. Die Bestandteile "CERA-" und "Ceran-" seien
nicht isoliert zu betrachten, da jedenfalls dem erstgenannten Bestandteil innerhalb
der Gesamtmarke keine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zukomme.
Eine Aufspaltung der Marke sei insoweit nicht veranlasst. Schließlich bestünde
auch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Vergleichszeichen wegen
der ähnlichen Bestandteile "CERA-" beziehungsweise "CERAN" gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und diese im wesentlichen damit
begründet, sie habe weltweit unter der Bezeichnung "CERAN" Glaskeramikkochflächen eingeführt. Diese Marke sei der breiten Öffentlichkeit bekannt. Im Jahre
1998 verfügten 36,5% aller deutschen Haushalte über einen Herd mit Glaskeramikkochflächen. Die Widersprechende verweist auf ihre Marken, die allesamt
"CERAN" als Bestandteil enthalten. Sie legt hierzu die Liste ihrer, jeweils für "Heiz-
und Kochgeräte“ mit thermisch hoch belastbaren Glaskeramik- oder Spezialglasplatten zur Aufnahme von offenen, atmosphärischen Gas-Brennern sowie Glaskeramikkochflächen und Glaskeramikkochfelder" eingetragen Marken vor, nämlich:
2088048
30026845
39742474
39907326
39716367
39807080
39740190
39740191
39740193
39901890
39907327
39907328
CERAN 500,
CERAN ARCTICFIRE,
CERAN Artline,
CERAN Control Tableau,
CERAN Cook-In,
CERAN Design,
CERAN Duoflam,
CERAN Flam,
CERAN Flamatic,
CERAN Glo,
CERAN Grid Top,
CERAN InteGrid,
30019169
30019168
39907325
30075554
2077536
1085767
1085514
CERAN Nova,
CERAN Pearl,
CERAN Safe Tray,
CERAN SUPREMA,
CERAN-DUO,
CERAN-TOP-SYSTEM,
CERAN TOPSYSTEM.
Hierzu zählen auch die Widerspruchsmarken. Sie besitzt ferner die Marke
2011505 "CERAN", eingetragen für "aus Glaskeramik und/oder Spezialglas gefertigte Koch- und Heizflächen für Back-, Koch- und Heizgeräte bei Verwendung von
Wärmequellen jeglicher Art, nämlich betrieben mit Elektrizität, Gas-, Fest- und
Flüssigbrennstoffen" und verweist auf ihre weiteren Marken, welche den Bestandteil "CERA" enthalten und im wesentlichen für Reinigungsmittel für entsprechende Kochflächen geschützt sind. Neben der Marke 39730060 "CERA", eingetragen für "Reinigungs- und Pflegemittel für Herde, Kochflächen und Backöfen"
handelt es sich dabei ua um die Marken
107027
39734772
39730064
39730066
39734777
39734769
39734771
39734773
39734778
39730067
39734770
39734779
39730063
39730065
39734776
CERA Quick,
CERABLITZ,
CERABRITE,
CERACARE,
CERAFINE,
CERAGARD,
CERAGLANZ,
CERAGLISS,
CERAGLOSS,
CERALITE,
CERALUX,
CERANOVA,
CERAPOLISH,
CERASHINE,
CERASTAR.
Die Widersprechende ist der Ansicht, der Gesamteindruck der Widerspruchsmarken werde wesentlich durch den Zeichenbestandteil "CERAN" geprägt, wohingegen die weiteren Bestandteile der Widerspruchsmarken bei der Wertung des jeweiligen Gesamteindrucks in den Hintergrund träten. Die angegriffene Marke sei
dabei nach demselben Muster gebildet wie die Marken der Widersprechenden.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Juli 2001 aufzuheben.
Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Beschwerdeverfahren hat er zur Sache selbst nicht Stellung genommen. Vor
der Markenstelle hat sein damaliger Vertreter erklärt, dass es sich bei den Widerspruchsmarken zwar um Serienmarken mit hohem Bekanntheitsgrad des wiederkehrenden Bestandteils "CERAN" handle, die angegriffene Marke sich aber gerade deshalb deutlich davon absetze.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Es besteht assoziative Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten
Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marken, so dass ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr, vgl ua EuGH GRUR
1998, 387 – Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922 – CANON; BGH MarkenR 2000, 140
– ATTACHÉ/TISSERAND).
Nach der hier maßgeblichen Registerlage können sich die jeweiligen Marken auf
gleichen oder jedenfalls hochgradig ähnlichen Waren begegnen, soweit Koch- und
Heizgeräte betroffen sind, da sich durch die zusätzliche Heizart Gas bei der Marke
39740194 keine für die Warenähnlichkeit ins Gewicht fallende Besonderheit gegenüber der rein elektrischen Beheizung ergibt; bei der Widerspruchsmarke
39740192 ist zwar lediglich Gas als Heizung erfasst, aber insoweit ist jedenfalls
noch von einer engen Warenähnlichkeit auszugehen.
Die Kennzeichnungskraft der Marke "CERAN" ist überdurchschnittlich. Bei der
Zeichenbildung hat zwar wohl das Wort Keramik eine Rolle gespielt. Ceran hat
jedoch mit diesem Wort schon wegen des unterschiedlichen Anfangslauts wie
auch der auf die Buchstabenfolge "-era" beschränkten Gemeinsamkeit nur eine
entfernte Ähnlichkeit, die sich vor allem auch nicht auf den Gesamtbegriff Glaskeramik bezieht, so dass es nicht einmal als sprechendes Zeichen einzustufen ist.
Durch die mengen- wie wertmäßig ganz erheblichen Umsätze (in den letzten
5 Jahren jeweils jährlich über 3 Millionen Stück und 120 Millionen €), die von jährlich rund 2,4 Millionen € für Werbung und Marketing unterstützt wurden, und die
Präsenz von Keramikkochfeldern in über 1/3 aller Haushalte, wird der Vortrag der
Widersprechenden, es handle sich dabei um eine berühmte Marke, ausreichend
mit Fakten unterlegt, denen der Inhaber der angegriffenen Marke auch nicht widersprochen hat.
Diese Kennzeichnungskraft strahlt auch in nicht zu vernachlässigender Weise auf
die Widerspruchsmarken wie auch auf die weiteren Marken der Widersprechenden mit dem Bestandteil Ceran aus. Wie der Inhaber der angegriffenen Marke
nicht nur nicht bestreitet, sondern sogar ausdrücklich anerkennt, handelt es sich
dabei um Serienmarken mit hohem Bekanntheitsgrad des wiederkehrenden Bestandteils "CERAN". Daneben hat die Widersprechende aber auch eine zahlenmäßig kaum geringere Markenserie, die jeweils den Bestandteil "CERA" aufweist.
Die Ähnlichkeit dieses Markenteils zur Marke "CERAN" ist dabei so hoch, dass
sich die Bekanntheit von "CERAN" in gewissem Umfang auch auf "CERA" beziehen lässt.
Wie sich aus den jeweiligen Nummern ersehen lässt, sind die von der Widersprechenden vorgelegten weiteren Marken mit den Bestandteilen "CERA" bzw "CE-
RAN" deutlich früher angemeldet und auch eingetragen, was der Senat durch
Stichproben überprüft hat, als die angegriffene Marke. Nach dem unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Widersprechenden sind sie für gleiche bzw nah
verwandte Waren im Einsatz. Soweit bei den Mareken mit dem Bestandteil CERA
Reinigungsmittel eingetragen sind, handelt es sich um speziell auf Glaskeramikplatten abgestimmte Mittel, so dass auch insoweit Warenähnlichkeit vorliegen
kann.
Die angegriffene Marke nähert sich nach Aufbau und Bedeutung so sehr der von
der Widersprechenden aufgebauten Markenserie, dass der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher, auf den nach der Rechtsprechung des
EuGH abzustellen ist, ohne größere Schwierigkeit zu der Meinung kommen kann,
die angegriffene Marke sei ein weiteres Serienzeichen der Widersprechenden.
Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist nämlich dann
anzunehmen, wenn die einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen zwar
nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil
übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen
oder wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Markeninhaber zuordnet
(vgl zB BGH MarkenR 1999, 154 – Cefallone). Anlass zu einer Schlussfolgerung
in dieser Richtung durch den Verkehr kann insbesondere dann bestehen, wenn
ein Unternehmen mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer Zeichen bereits
im Verkehr aufgetreten ist (vgl BGH GRUR 1975, 312 – BiBA).
So liegt der Fall hier. Die Widersprechende ist auch mit einer Vielzahl von Marken,
mit dem Bestandteil "CERA" auf dem Markt vertreten. Dabei handelt es sich zwar
um im Vergleich zu den Marken mit dem Bestandteil CERAN jüngere Marken. Die
"CERA-Marken" als Markenserie aufzubauen ist aber durch die bereits länger bestehende "CERAN"-Markenserie erleichtert.
Bei dem "CERA-"Zeichen kommt dem Bestandteil "CERA" die Bedeutung eines
Stammcharakters zu. Auch diese Marken sind bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mitzuberücksichtigen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben,
ob der Markenteil "CERA" der angegriffenen Marke als wesensgleich mit "CERAN"
anzusehen ist. Denn bei der Prüfung der mittelbaren Verwechslungsgefahr unter
dem Gesichtspunkt der Zeichenserie kommt es nicht allein darauf an, ob zwischen
der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke als solcher Verwechslungsgefahr besteht. Wie der Bundesgerichtshof erst vor kurzem entschieden hat, muss
bei der mittelbaren Verwechslungsgefahr der Wortstamm nicht auch isoliert in der
Widerspruchsmarke hervortreten (BGH GRUR 2000, 886 Bayer/BeiChem LS 3).
Um auch bei Serienmarken eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu ermöglichen, braucht nämlich nicht aus allen zum Charakter der Serieneigenschaft
beitragenden Marken Widerspruch eingelegt zu werden. Auch bei einem durch ein
weniger passendes Widerspruchszeichen eingeleiteten Widerspruchsverfahren ist
für die Verwechslungsgefahr maßgebend, ob die Widersprechende insgesamt
belegen kann, dass der für die Kollision maßgebende Wortstamm auf sie hinweist.
Das ist hier der Fall. Neben der Serie von Zeichen, die als Wortstamm "CERAN"
haben, besitzt die Widersprechende auch eine insgesamt so starke Reihe von mit
"CERA" gebildeten Marken, dass auch diesem Markenteil der Stammcharakter
nicht abgesprochen werden kann. Hierfür spricht auch, dass dem Unterschied
zwischen "CERA" und "CERAN" vom maßgebenden breiten Publikum – soweit er
bemerkt wird – kaum wesentliche Bedeutung beigemessen werden dürfte. Es ist
auch nicht ungewöhnlich, dass Firmen mitunter mehrere Zeichenserien unterhalten, die sich manchmal nur nuancenhaft in dem Schlusskonsonanten voneinander
unterscheiden, etwa um die Aussprache der Gesamtmarke zu erleichtern oder zu
verbessern. In diesen Fällen steht die geringfügig unterschiedlich ausgeprägte,
parallel existierende Zeichenserie einem Hinweischarakter der anderen Serie nicht
entgegen, sondern vermag diesen möglicherweise sogar zusätzlich zu stützen.
Hinzu kommt, dass der Markenbestandteil "-TRONIC" der angegriffenen Marke als
Hinweis auf Elektronik wegen dessen häufiger Verwendung in Marken mit unterschiedlichem Bezug zur Elektronik als eher kennzeichnungsschwach zu beurteilen, ist also den Wortstamm "CERA" durchaus hervorzuheben vermag, wie dies
auch bei der Zeichenserie der Widersprechenden der Fall ist, wo die beigefügten
Markenteile, die durchwegs beschreibenden Charakter haben, den Stammcharakter von "CERA" hervorheben.
Die angegriffene Marke bildet auch keinen so
in sich geschlossenen
Gesamtbegriff, der von der Vorstellung, es handle sich um eine Serie der
Widersprechenden, wegführte (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 222). Dazu
ist der Bestandteil "-TRONIC", wie ausgeführt, nicht geeignet. Vielmehr zeigt
gerade die Art der Markenbildung der Widersprechenden, dass dem jeweiligen
Stammbestandteil stets eine Nebenangabe folgt, wie es auch bei der angegriffenen Marke der Fall ist.
Schließlich sind lediglich bei den mit dem Bestandteil "CERAN" gebildeten Marken
der Widersprechenden die weiteren Bestandteile abgesetzt, wogegen die mit
"CERA" gebildeten – mit einer Ausnahme – Einwortmarken sind, in die sich die
angegriffene Marke problemlos einreihen lässt.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Verkehr die Waren der angegriffenen Marke gedanklich mit dem Betrieb der Widersprechenden in Verbindung bringt, da dem Bestandteil "CERA" der zur Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG erforderliche Hinweischarakter auf
die Widersprechende nicht abzusprechen ist (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl, § 9 Rdn 213).
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlasst, § 71 Abs 1 MarkenG.
Dr. Buchetmann
Winter
Voit
Hu