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BPatG Beschluss vom 02.07.2002 – 27 W (pat) 362/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die eingetragene Marke 397 50 461

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

in

der Sitzung vom 2. Juli 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Gegen die Eintragung der Marke 397 50 461

für "Uhren und andere Zeitmeßinstrumente; Schmuckwaren, Ziergegenstände

oder kunstgewerbliche Gegenstände aus Edelmetall und deren Legierungen, auch

plattiert, insbesondere aus Silber; Waren aus Leder und Lederimitationen (soweit

in Klasse 18 enthalten); Reise- und Handkoffer; Rucksäcke; Riemen- und Täschnerwaren (soweit in Klasse 18 enthalten); Regenschirme, Sonnenschirme und

Spazierstöcke; Bekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter);

Jeansbekleidungsstücke; Freizeit- und Sportbekleidungsstücke; Lederbekleidungsstücke, Badebekleidungsstücke; Miederwaren; Kopfbedeckungen; Krawatten, Schals, Halstücher, Hosenträger; Handschuhe; Strumpfwaren; Schuhe, Stiefel, Sandaletten, Pantoffeln, Schuhwaren (ausgenommen orthopädische Schuhe

und Schuhwaren)"

wurde Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Marke 397 39 726

für "Oberbekleidungsstücke, einschließlich Regenbekleidung, Lederbekleidung,

Freizeit- und Sportbekleidungsstücke; Unterbekleidungsstücke, Miederwaren,

Nacht-, Haus-, Bade- und Strandbekleidung; Strumpfwaren, Kopfbedeckungen;

Handschuhe, Schals, Krawatten und Halstücher; Bekleidungsaccessoires, nämlich

Kopf- und Schultertücher; Gürtel; Schuhwaren, einschließlich Sportschuhe; Teile

von Schuhwaren, nämlich Sohlen, Absätze und Stiefelschäfte sowie Stollen; Kleider- und Hosenbügel".

Die Markenstelle für Klasse 25 hat durch Beschluß eines Beamten des höheren

Dienstes den Widerspruch aus der vorgenannten Marke wie auch zwei weitere

Widersprüche wegen

fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Der

Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken werde nicht durch

"BRIGHT" geprägt. In ihrer Gesamtheit wiesen die Marken offensichtliche Unterschiede auf. Auch die graphische Ausgestaltung sei unterschiedlich. Sonnendarstellungen gehörten zu den häufigsten Werbemotiven. Bei einander gegenüberstehenden Darstellungen einer "Sonne mit menschlichen Gesichtszügen" seien an

das Bejahen einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr hohe Anforderungen zu stellen; diese seien aufgrund der Abweichungen in den Darstellungen

hier nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für das Vorliegen assoziativer Verwechslungsgefahr lägen ebenfalls nicht vor.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

meint, in Anbetracht einander gegenüberstehender teils identischer und teils ähnlicher Waren bestehe nach dem Gesamteindruck der Marken die Gefahr von Verwechslungen. Die Marken stimmten in dem Bildbestandteil "Sonne", im Wort

"BRIGHT", in der Umrahmung der Marke bzw. von Bestandteilen der Marke sowie

im Sinngehalt überein. Die Sonnenmotive seien identisch ausgestaltet; Abweichungen bestünden nur hinsichtlich der Größe. Die jüngere Marke kopiere die

Darstellung des Sonnenmotivs als mit Blütenblättern umkröntes Gesicht in der

Widerspruchsmarke. Dem Wortbestandteil "BRIGHT" komme in beiden Zeichen

prägende Wirkung zu. Beide Marken vermittelten den Eindruck eines sonnigen,

strahlenden, hellen Tages und damit verbundener Glücksgefühle. Es liege Verwechslungsgefahr in mehrfacher, insbesondere auch in assoziativer Hinsicht vor.

Die Markeninhaberin begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie meint, es

sei schon nicht davon auszugehen, daß der Bildbestandteil ihrer Marke eine

Sonne darstelle; er könne ebenso gut als Blüte angesehen werden. Gesichter wie

in den einander gegenüberstehenden Marken seien in Marken gängig; im übrigen

weichen die Marken in ihrer weiteren graphischen Gestaltung deutlich voneinander ab. Es bestehe auch keine Veranlassung für die angesprochenen Verkehrskreise, den Wortbestandteil der angemeldeten Marke auseinanderzureißen und

sich an dem Bestandteil "BRIGHT" zu orientieren. Auf dem fraglichen Warengebiet

gebe es darüber hinaus mehrere weitere, im Vergleich zur Widerspruchsmarke

prioritätsältere Marken mit diesem Bestandteil.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die

Beschwerdeführerin hat den Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet, weil die jüngere Marke auch in

Anbetracht einander gegenüberstehender teilweise identischer Waren einen die

Gefahr von Verwechslungen mit ausreichender Sicherheit ausschließenden

Abstand zur Widerspruchsmarke einhält, so daß die Voraussetzungen des § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht vorliegen.

Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die

miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen

erfaßten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH

GRUR 1998, 922, 923 – Canon; MarkenR 1999, 236, 239 – Lloyd/Loints), wobei

bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen

ist, dessen Aufmerksamkeit je nach der Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 1999, aaO, Rdn 26).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Haus aus normal;

Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung sind nicht ersichtlich.

Die Marken sind teils für identische, teils für ähnliche, teils aber auch für unähnliche Waren (zB Uhren und andere Zeitmeßgeräte im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke) bestimmt. Inwieweit im einzelnen zwischen den Waren Ähnlichkeit besteht und wie groß Grad der Ähnlichkeit ist, kann jedoch dahinstehen, da

die jüngere Marke zur Widerspruchsmarke einen Abstand aufweist, der auch unter

Berücksichtigung einander gegenüberstehender identischer Waren und damit

gebotener hoher Anforderungen an den Markenabstand in jeder Hinsicht ausreicht, um Verwechslungen auszuschließen.

Bei der mündlichen Wiedergabe der Marken besteht keine Veranlassung anzunehmen, daß sie anders als mit ihren jeweiligen Wortbestandteilen benannt werden, weil das Kennwort einer Marke für den Verkehr regelmäßig die einfachste

Bezeichnungsform darstellt (stRspr., vgl BGH GRUR 1996, 198, 200 – Springende

Raubkatze; 1999, 241 – Lions). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die

Annahme, daß der Verkehr aus dem in der jüngeren Marke enthaltenen einheitlichen Wort "SUNBRIGHT" den Bestandteil "SUN" willkürlich herauslöst und die

Marke nur mit "BRIGHT" (= engl. hell, strahlend, glänzend) benennt. Das gilt umso

mehr, als die beiden Wortelemente begrifflich erkennbar aufeinanderbezogen

sind. Der Gesichtspunkt der begrifflichen Zusammengehörigkeit trifft in gleicher

Weise auf die beiden Wortelemente der Widerspruchsmarke zu, weil die Anrede

"Mr." den weiteren Wortbestandteil "BRIGHT" in einprägsamer Weise individualisiert und ihm den Charakter eines Personennamens verleiht.

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden besteht aber auch keine Gefahr, daß

die Marken bildlich miteinander verwechselt werden. Bei dieser Beurteilung ist

zwar zu berücksichtigen, daß der Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung von

Marken, die aus Wort- und Bildbestandteilen kombiniert sind, neben den zur

Benennung dienenden Wortelementen auch die Bildbestandteile in sein Erinnerungsbild aufnimmt, sofern es sich nicht um völlig nichtssagende oder kennzeichnungsschwache Darstellungen handelt (vgl BGH aaO, 243 – Lions). Die in beiden

Marken enthaltenen Bildbestandteile mögen von ihrem Motiv einer Sonne mit

menschlichem Gesicht und als Blütenblätter geformten Strahlen her gesehen auch

identisch sein. Die Darstellungen nehmen jedoch im Rahmen der Gesamtzeichen

nicht nur hinsichtlich ihrer Größe und räumlichen Anordnung eine deutlich unterschiedliche Stellung ein, sondern weichen auch in ihrer Gestaltung voneinander

ab. Während die Sonne in der angegriffenen Marke wesentlich kleiner ist als der

Wortbestandteil "SUNBRIGHT" und den Eindruck eines bloßen schmückenden

Beiwerks erweckt, tritt sie in der Widerspruchsmarke größenmäßig dominierend

hervor. Aufgrund der Größe der Darstellung treten auch die deutlich gezeichneten

Gesichtszüge der Sonne (Augen, Nase, Mund, Kinn, Augenbrauen) in einer den

Betrachter unmittelbar und einprägsam ansprechenden Weise hervor, während

das Gesicht der Sonne in der jüngeren Marke durch verschwommene flächige

Hell-Dunkel-Schattierungen geformt ist. Aufgrund dieser bildlichen Unterschiede in

Verbindung mit der ebenfalls erheblichen Abweichung in den Wortbestandteilen

vermitteln die Marken in optischer Hinsicht einen deutlich abweichenden Gesamteindruck.

Der Ansicht der Widersprechenden, der Verkehr setze die Marken wegen der

begrifflichen Übereinstimmung von Wort- und Bildbestandteilen gleich, vermag der

Senat ebenfalls nicht zu folgen. Der in beiden Marken enthaltene Begriff

"BRIGHT" entspricht inhaltlich nicht dem Sonnenmotiv, sondern steht damit nur in

einem gewissen gedanklichen Bezug. Der Teil des Verkehrs, der diesen Zusammenhang überhaupt erfaßt, was schon eine analysierende Betrachtung verbunden

mit Sprachkenntnissen voraussetzt, prägt sich in der Regel aber auch den begrifflichen Unterschied ein, den die das dargestellte Sonnengesicht personifizierende

Bezeichnung "Mr. BRIGHT" im Verhältnis zu der Wortkombination "SUNBRIGHT

aufweist. Nach alledem kann vorliegend nicht von einem übereinstimmenden

Gesamteindruck der Marken ausgegangen werden, der auf einem – von der

Widersprechenden als "komplex" bezeichneten – Zusammenwirken klanglich, bildlich und begrifflich ähnlicher Wort- und Bildbestandteile beruht.

Auch die für eine Verwechslungsgefahr in assoziativer Hinsicht erforderlichen Voraussetzungen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 9 RdNr. 212 f) liegen

ersichtlich nicht vor. Darstellungen einer Sonne mit Gesicht und als Blütenblätter

gestalteten Strahlen bilden ein in der Werbung relativ beliebtes Motiv, dem jedenfalls von Haus aus ohne Vorliegen besonderer Umstände (etwa Verwendung in

einer Markenserie oder erhöhte Verkehrsgeltung) keine betriebliche Hinweiswirkung zugesprochen werden kann. Hinzu kommt, daß die Sonnendarstellung nicht

unwesentliche Unterschiede in der grafischen Gestaltung aufweisen, die den aufmerksameren, fachlich orientierten oder jedenfalls interessierten Verkehrskreisen,

die überhaupt detaillierte Überlegungen über die Zuordnung einer Marke zu dem

Geschäftsbetrieb des Inhabers einer anderen Marke anstellen, nicht entgehen

werden. Dies schließt in Verbindung mit der Tatsache, daß auch die Art der Bildung Wortbestandteile von der Vorstellung wegführt, die Marken gehörten zu einer

Zeichenserie ein und desselben Geschäftsbetriebs oder wirtschaftlich oder organisatorisch miteinander verbundener Unternehmen, eine als relevant zu erachtende

Gefahr assoziativer Verwechslungen aus.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG.

Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Dr. Schermer

Schwarz

Friehe-Wich

Fa