Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 02.07.2002 – 27 W (pat) 50/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 301 07 669.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Juli 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

59

Die Wortmarke

soll für

"Bekleidungsstücke, Gürtel, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"

in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung teilweise für die Waren "Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen" wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses

zurückgewiesen, da die Zahl "59" als mögliche Größenangabe und damit als diese

Waren unmittelbar beschreibend anzusehen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmelderin.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Markenstelle zu

Recht und mit zutreffender Begründung die Markenanmeldung nach § 8 Abs 2

Nrn 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen hat.

Die Zahl "59" ist im Verkehr als Größenangabe für Herren- und Knaben-Oberbekleidung, und zwar als sog. Bauchgröße (vgl Markert, Maschen ABC, 9. Aufl,

S 340 ff,

insb

S 341;

sa

die

Angaben

auf

der Webseite

http://www.rei.com/reihtml/international/gersize.html) sowie für Hüte (vgl die Angaben auf den Webseiten http://www.rei.com/reihtml/international/gersize.html und

http://www.volkskultur.de/marktplatz/einkaufsbedingungen/groesse6.html) üblich.

Die angemeldete Marke besteht daher hinsichtlich der beanspruchten Waren "Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen" ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr

zur Bezeichnung der Beschaffenheit dieser Waren, nämlich einer bestimmten Größe, dienen können, so dass sie nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltebedürftig

und gleichzeitig nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht unterscheidungskräftig ist. Die

Anmeldemarke ist daher für diese Waren von der Eintragung ausgeschlossen.

Da die Markenstelle somit zu Recht der Anmeldemarke die Eintragung teilweise

versagt hatte, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. Schermer

Albert

Schwarz