Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 02.07.2002 – 27 W (pat) 50/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 301 07 669.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Juli 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Die Wortmarke
soll für
"Bekleidungsstücke, Gürtel, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung teilweise für die Waren "Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen" wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses
zurückgewiesen, da die Zahl "59" als mögliche Größenangabe und damit als diese
Waren unmittelbar beschreibend anzusehen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmelderin.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Markenstelle zu
Recht und mit zutreffender Begründung die Markenanmeldung nach § 8 Abs 2
Nrn 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen hat.
Die Zahl "59" ist im Verkehr als Größenangabe für Herren- und Knaben-Oberbekleidung, und zwar als sog. Bauchgröße (vgl Markert, Maschen ABC, 9. Aufl,
S 340 ff,
insb
S 341;
sa
die
Angaben
auf
der Webseite
http://www.rei.com/reihtml/international/gersize.html) sowie für Hüte (vgl die Angaben auf den Webseiten http://www.rei.com/reihtml/international/gersize.html und
http://www.volkskultur.de/marktplatz/einkaufsbedingungen/groesse6.html) üblich.
Die angemeldete Marke besteht daher hinsichtlich der beanspruchten Waren "Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen" ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Beschaffenheit dieser Waren, nämlich einer bestimmten Größe, dienen können, so dass sie nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltebedürftig
und gleichzeitig nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht unterscheidungskräftig ist. Die
Anmeldemarke ist daher für diese Waren von der Eintragung ausgeschlossen.
Da die Markenstelle somit zu Recht der Anmeldemarke die Eintragung teilweise
versagt hatte, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Schermer
Albert
Schwarz
Pü