Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 03.07.2002 – 20 W (pat) 47/00
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 3. Juli 2002 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 29 396
… 6.70
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und
Dr. van Raden
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß des Patentamts vom 2. August 2000 aufgehoben.
Das Patent wird mit
folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 3 (überarbeitete Fassung), überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Seiten 1 bis 2a, überreicht in der mündlichen
Verhandlung, und
Sp 1 ab Zeile 52 bis Sp 3, Zeile 35, gemäß Patentschrift,
1 Blatt Zeichnungen Fig 1 und 2, gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Das Patent 196 29 396 wurde widerrufen, weil der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 aus dem Gebrauchsmuster
(1) DE 295 02 329 U1
bekannt sei.
Die Patentinhaberin beantragt wie entschieden.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei durch (1) und durch die Entgegenhaltung
(7) US 4 659 922
nahegelegt.
Der Anspruch 1 lautet:
"Reflexionslichttaster (14) mit einem Gerätegehäuse, das einen
Lichtsender (15), einen in einem Reflexionslichtstrahlengang angeordneten und reflektierte Lichtstrahlen empfangenden Doppelempfänger (17, 18) und eine die Signale des Doppelempfängers (17,
18) auswertende und Schaltsignale (27) ausgebende Auswerteeinrichtung enthält, wobei in dem Gerätegehäuse außerhalb des Reflexionslichtstrahlenganges von Lichtsender (15) zu dem Doppelempfänger (17, 18) ein dem unmittelbaren Nahbereich zugeordneter Einzelempfänger (20) angeordnet ist, der mit an die Auswerteeinrichtung angeschlossen ist, die auch aufgrund von Signalen des
Einzelempfängers (20) Schaltsignale (27) ausgibt, im Bereich einer
oberen Ecke das Gerätegehäuse derart ausgespart ist, dass im
Anschluß an seine Frontseite eine relativ flach nach oben ansteigende Stirnwand vorhanden ist, an die sich eine relativ steil nach
oben ragende Wand anschließt, im Bereich der relativ flach nach
oben ansteigenden Stirnwand der Einzelempfänger (20) und in der
relativ steil nach oben ragenden Wand der Lichtsender (15) zurückgesetzt gegenüber der Frontseite jeweils mit der optischen Achse
im wesentlichen senkrecht zur Wand angeordnet ist und wobei
durch die Frontseite mittels einer Linse (19) des Doppelempfängers
(17, 18) erfasste Lichtstrahlen hindurchtreten."
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 und 3 wird auf die in der mündlichen Verhandlung
überreichten Unterlagen verwiesen. Zusätzlich zu den Druckschriften (1) und (7)
hat die Patentinhaberin auch noch zu dem als offenkundig vorbenutzt dargetanen
Reflexionslichttaster DFRK 61/4-2000 Stellung genommen.
II.
1. Der Anspruch 1 ist zulässig, weil er den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1
beschränkt. Die gegenüber dem erteilten Anspruch 1 vorgenommenen Änderungen sind in der Patentbeschreibung und den Figuren als zur Erfindung gehörend
offenbart entnehmbar (Fig 1 und 2 iVm Sp 2 Z 55 bis Sp 3 Z 7).
2. Die Erfindung gilt als neu.
Nach der Lehre des Anspruchs 1 liegt bei Blickrichtung senkrecht auf die optischen Achsen der Einzelempfänger zwischen Lichtsender und Doppelempfänger.
Im Lichttaster nach (1) hingegen (Fig 3, 6) sitzt der Doppelempfänger 1,2 bzw 1,2,
3 zwischen dem Lichtsender 6 und dem für den unmittelbaren Nahbereich vorgesehenen Einzelempfänger 3 bzw 4.
Der optische Sensor nach (7) besteht aus einem Einzelempfänger (4) und
zwei Lichtsendern (14, 16). Vertauscht man Lichtquelle und -senke, so erhält man
zwar einen Doppelempfänger, es fehlt aber immer noch der Einzelempfänger.
Im Reflexionslichttaster DFRK 61/6-2000 lassen sich mit Hilfe zweier Doppelempfänger unabhängig voneinander Tastweiten einstellen. Ein Einzelempfänger
ist auch dort nicht vorhanden.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Ein Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluss, der berührungslos arbeitende
Näherungsschalter entwickelt, konnte den erfindungsgemäßen Vorschlag am Anmeldetag nicht aus dem Stand der Technik herleiten.
a) Die Entgegenhaltung (1) beschreibt einen Reflexionslichttaster, der zur Steuerung einer Sanitäranlage dient (Fig 3, 6). Ein Lichtsender 6, ein im Reflexionslichtstrahlengang angeordneter und reflektierte Lichtstrahlen empfangender Doppelempfänger (Fig 3 Teil 1, 3, Fig 6 Teil 1, 2, 3) und eine die Signale des Doppelempfängers auswertende und Schaltsignale abgebende Auswerteeinrichtung 11
sind in der Nische 35 einer Gebäudewand 15 angeordnet. In diesem Gehäuse
befindet sich außerhalb des Reflexionslichtsstrahlenganges vom Lichtsender zum
Doppelempfänger ein dem unmittelbaren Nahbereich zugeordneter Einzelempfänger (Fig 3 Teil 3, Fig 6 Teil 4 iVm Anspruch 5 und S 9 Abs 1 und S 10 Abs 2). Er
ist ebenfalls an die Auswerteeinrichtung 11 angeschlossen und an der Schaltsignalausgabe maßgeblich beteiligt. In einer plan verlaufenden Gehäuseabdeckung
liegen sich eine dem Lichtsender (7) zugeordnete Sendelinse 10 und eine dem
Doppelempfänger und dem Einzelempfänger gemeinsam zugeordnete Empfangslinse 8. Die optische Sendeachse läuft im wesentlichen senkrecht zur Abdeckung 7, die optischen Empfangsachsen hingegen schräg dazu.
b) Der Fachmann bringt einen Lichttaster gemeinhin in einem Gehäuse unter. Ob
eine Mauernische als Gehäuse dient, wie dies (1) zeigt, oder die Bauteile in einem
tragbaren Gerätegehäuse ruhen, ergibt sich aus dem jeweiligen Einssatzbereich.
Dass es dabei für die Erfassung von Gegenständen im unmittelbaren Nahbereich
auf eine dem optischen Strahlengang von Sender und Einzelempfänger angepasste Abstufung der Gehäusefrontseite ankommt, wie dies die Erfinder erfolgsbedingend vorschlagen, übersteigt in Verbindung mit der speziellen Anordnung
des Einzelempfängers das Durchschnittskönnen und Wissen des Fachmanns.
Da im Taster nach (1) bei Verkürzung des unmittelbaren Nahbereichs die reflektierten Lichtstrahlen die Empfangslinse 8 immer flacher durchsetzen (Fig 3) und
schließlich die verbleibenden Randstrahlen selbst bei Drehung der Empfangsvorrichtung 4 (Fig 6) eine zur Gegenstandserkennung nur ungenügende Lichtmenge
befürchten lassen: so mag es, um eine höhere Lichtausbeute zu erzielen, zwar für
sich genommen noch nahe liegen, den Einzelempfänger oberhalb des Doppelempfängers, zwischen diesem und dem Lichtsender, einzubauen. Auch mag es
dabei noch im Ermessen des Fachmanns liegen, hier gleichfalls durch besondere
Neigungen des Empfängers die Einstrahlverhältnisse zu verbessern (Fig 4). Nach
der Überzeugung des Senats scheint aber in Verbindung mit diesen Maßnahmen
nicht der zusätzliche Gedanke auf, die Gehäusefront an den optischen Strahlengang anzupassen. Dem Einzelempfänger wird der Fachmann zwar eine zusätzliche eigene Linse zuordnen. Er wird sie aber zwischen der Sendelinse (10) und der
dann ausschließlich dem Doppelempfänger zugeordneten Empfangslinse (8) in
die Frontseite der plan ausgeführten Gehäuseabdeckung einfügen.
Eine Blickrichtung auf die Neigung der vor dem Einzelempfänger liegenden Frontwand dergestalt, dass seine optische Achse unter einem möglichst senkrechten
Winkel auf ihr auftrifft, gibt auch (7) nicht her. Bei dem hieraus bekannten Reflexionslichttaster wird durch die einstellbare Neigung der Sender 14 und 16 ein Überlappungsbereich der Lichtstrahlen bestimmt. Unabhängig davon bleibt es aber bei
der planen Gehäusefrontseite, auf die die optische Sendeachse des dem Nahbereich zugeordneten Senders (14) unter dem spitzen Winkel O1 auftrifft.
Wenn aber schon nicht der Einfall nahetritt, die Frontseite mit einer ersten Neigung zu versehen, auf der die optische Achse des Einzelempfängers senkrecht
steht, so kann auch kein Licht auf die weitere Maßnahme fallen, den Lichtsender
gegenüber dem zurückgesetzten Einzelempfänger noch weiter zurückzusetzen,
dergestalt, dass die vom Sender ausgehenden und am Objekt im unmittelbaren
Nahbereich reflektierten Lichtstrahlen ohne Abschattung mit optimalem Strahlengang beim Einzelempfänger eintreffen.
Der Reflexionslichttaster DFRK 61/4-2000 kommt nicht näher als die abgehandelten Druckschriften. Die Entgegenhaltungen des Prüfungsverfahrens haben in
der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und stellen die Patentfähigkeit
ebenfalls nicht in Frage.
Die Ansprüche 2 und 3 haben gleichfalls Bestand. Sie umschreiben besondere
Ausführungsarten der Erfindung nach dem Anspruch 1.
Dr. Anders
Obermayer
Kalkoff
Dr. van Raden
Ju