Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 03.07.2002 – 28 W (pat) 145/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 395 40 392

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel,

die Richterin Martens und den Richter Paetzold

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die

Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts

- Markenstelle für Klasse 29 – vom 9. Oktober 1997 und

10. Juli 2001 aufgehoben, soweit der Widerspruch für die

Waren

„Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen, Milch und Milchprodukte, Getreidepräparate, Brot, feine Back- und Konditorwaren, Speiseeis, Kakao, Saucen (Würzmittel), Gewürze,

Nudeln“

zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird wegen des Widerspruchs aus der Marke

1 180 380 die Löschung der angegriffenen Marke 395 40 392

angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 30. August 1996 u.a. für die Waren

„Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen; Eier, Milch und

Milchprodukte; Speiseöle und –fette; Kaffee, Tee, Kakao,

Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und

Getreidepräparate, Brot, feine Back- und Konditorwaren,

Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz,

Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Nudeln“

veröffentlichte Eintragung der nachfolgend wiedergegebenen Wort-Bild-Marke

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 1 180 380

OMEGA

die seit dem 20. August 1991 u.a. für die folgenden Waren

„Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Weich- und Schalentiere,

frisch, konserviert, als Fertiggericht oder tiefgefroren; konserviertes, gekochtes, getrocknetes Obst und Gemüse, auch

tiefgefroren; Kartoffelprodukte, ausgenommen Kartoffelmehl

und Knabberartikel, auch Instantprodukte oder tiefgefroren;

Back- und Konditorwaren, Pizzen, auch tiefgefroren, Speiseeis“

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patentamts hat im Erstbeschluss

zunächst eine Teillöschung angeordnet, auf die Erinnerung der Widersprechenden

und die Anschlusserinnerung der Markeninhaberin dann aber den Widerspruch

insgesamt mangels hinreichender Markenähnlichkeit zurückgewiesen, da dem

Bestandteil „Omega“ in der angegriffenen Marke keine diese allein prägende Stellung zukomme und daher eine Verwechslungsgefahr ausscheide.

Gegen diese Beschlüsse hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, diese

aber auf folgende Waren beschränkt:

„Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen; Milch und Milchprodukte; Getreidepräparate, Brot, feine Back- und Konditorwaren, Speiseeis; Kakao, Senf, Mehle, Saucen und Gewürze,

Speiseöle, Kaffee, Kaffeeersatzmittel, Tee, Nudeln“.

Für sie wirke in der angegriffenen Marke allein der Wortbestandteil „OMEGA“ und

allenfalls noch seine verkürzte Wiedergabe als Buchstabe des griechischen Alphabets der Wortbestandteil „OMEGA“ und nur hieran orientiere sich der Verkehr, so

dass die Marken in ihrer Klangwirkung identisch seien.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschlüsse aufzuheben und die angegriffene Marke im

vorgenannten Umfang zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die jüngere Marke halte einen ausreichenden Abstand

zur Widerspruchsmarke, zumal in ihrer Gesamtgestaltung die bildliche Ausführung

(schwarzer Bogen über Form eines Eies in gelber Farbe) im Mittelpunkt stehe.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nur hinsichtlich der im Tenor

genannten Waren begründet, da nach Auffassung des Senats die angegriffene

Marke der Widerspruchsmarke verwechselbar nahe im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG kommt.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach dieser Vorschrift ab von der Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und andererseits von der Identität oder

Ähnlichkeit der durch diese Marken erfassten Waren. Daneben sind alle

Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken

können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, wobei

letztlich eine Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren besteht, so dass ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend eine Verwechslungsgefahr im Rahmen bestehender

Warenähnlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

Was die Waren betrifft, ist auf beiden Seiten die Registerlage zugrundezulegen,

nachdem die Markeninhaberin zunächst die Nichtbenutzungseinrede zwar erhoben, nach Vorlage von Glaubhaftmachungsunterlagen jedoch erklärt hat, sie halte

die Einrede nicht mehr aufrecht.

Identität ist bezüglich folgender Waren der angegriffenen Marke festzustellen:

„Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst

und Gemüse; Back- und Konditorwaren, Speiseeis“. Darüber hinaus besteht engste Ähnlichkeit zwischen „Fleischextrakten, Saucen“ der Markeninhaberin zu

„Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Weich- und Schalentieren“, auch als Fertiggericht

(vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Auflage,

2002, Stichwort: „Fleischextrakt“, S. 138 r.Sp.; Stichwort: „Soßen“, S. 309 m.Sp.)

sowie zwischen „Gallerten, Konfitüren und Fruchtsaucen“ und „konserviertes,

gekochtes Obst“ (vgl Richter/Stoppel aaO Stichwort: „Gelees“, S. 151 l.Sp.) jeweils

der Widerspruchsmarke. Eine eher mittlere bis unterdurchschnittliche Ähnlichkeit ist dagegen anzunehmen bei „Milch und Milchprodukten“ einerseits und

„Speiseeis“ (vgl Richter/Stoppel aaO Stichwort: „Speiseeis“, S. 310 m.Sp.) der

Widersprechenden andererseits, zwischen „Brot“ und „Back- und Konditorwaren“

(vgl Richter/Stoppel aaO Stichwort: „Brot“, S. 90 l.Sp.) sowie in ständiger Praxis

zwischen „Kakao“ und „Backwaren“ (S. 184 l.Sp.). Soweit die Markeninhaberin

Schutz für „Getreidepräparate“ beansprucht, liegt noch Ähnlichkeit zu den „Kartoffelprodukten“ der Widersprechenden vor, da beide Warengruppen bei der Herstellung etwa von Knabberartikel, bei Fertig- und Gemüsegerichten gemeinsam oder

wahlweise Verwendung finden (vgl auch Richter/Stoppel aaO S. 186 m.Sp. „Kartoffelpräparate“ u.a. ähnlich mit Kartoffelerzeugnissen für Nahrungszwecke, aber

auch mit Gemüse). Noch bejaht wird die Ähnlichkeit zwischen „Gewürzen“ und

„Fertiggerichten, Fleisch, Fischkonserven“ (vgl Richter/Stoppel aaO S. 157 r.Sp.)

sowie zwischen „Nudeln“ und „Fertiggerichten, Pizzen, Tiefkühlkost“ der Widersprechenden, nachdem entweder Nudeln selbst Hauptbestandteil solcher (tiefgekühlter) Fertiggerichte darstellen oder als typische mit Pizzen austauschbare

Gerichte etwa vom Pizzaservice ins Haus geliefert werden.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden konnte eine Ähnlichkeit nicht

festgestellt werden zwischen „Senf“ und den Waren der Widersprechenden. Zwar

geht die Widersprechende zutreffend von einer Ähnlichkeit von „Senf“ und „Oliven“

aus, doch umfasst das Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke nicht diese

Waren, sondern im wesentlichen Fertiggerichte, zu denen es keine Berührungspunkte bei der Produktion, den Ausgangsstoffen oder dem Marktauftritt gibt. Gleiches gilt für „Speiseöle, Tee, Kaffee, Kaffeeersatzmittel“. Auch hier trifft es aus

Sicht des Verkehrs nicht zu, dass bei gleichen Kennzeichnungen aufgrund objektiver Gemeinsamkeiten der Waren wie Beschaffenheit, Verwendungszweck oder

ihrer Eignung als einander ergänzende Produkte angenommen wird, die Waren

stammten aus denselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Eine Warenähnlichkeit scheidet damit ebenso aus wie zwischen „Mehlen“ in

der angegriffenen Marke und „Backwaren“, die nach ständiger Praxis verneint wird

(vgl Richter/Stoppel, aaO, S. 65, m.Sp.).

Vor diesem Warenhintergrund sind an den von den Marken zur Verneinung einer

Verwechslungsgefahr noch einzuhaltenden Abstand daher eher strengere Anforderungen zu stellen, die hinsichtlich der im Tenor genannten identischen und ähnlichen Waren nicht mehr erfüllt werden. Dabei kann es im Ergebnis dahinstehen,

welchen Grad von Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zuzubilligen ist.

Zum einen ist es entgegen der Ansicht der Markenstelle bereits zweifelhaft, ob bei

Waren des täglichen Bedarfs, die sich an allgemeine Verkehrskreise wenden, das

Wort „OMEGA“ nicht jedenfalls von Teilen des Verkehrs als Phantasiebegriff aufgefasst wird. Darüber hinaus kann diese Bezeichnung nicht ohne weiteres mit der

als gesundheitsfördernd propagierten „Omega-3-Fettsäure“ gleichgesetzt werden,

was

schon das BPatG

in

seiner Entscheidung

vom 6. März 1991

(29 W (pat) 286/89) festgestellt hat, abgesehen davon, dass fraglich ist, bei welchen Waren, für die die Widerspruchsmarke geschützt ist, die „Omega-3-Fettsäure“ enthalten ist oder zugesetzt wird. Somit findet auch die Behauptung der

Markeninhaberin, „OMEGA“ sei auf dem vorliegenden Warengebiet verbraucht, in

dieser Allgemeinheit keine Stütze. In jedem Fall kann der Widerspruchsmarke

unabhängig vom Grad ihrer Kennzeichnungskraft ein Verbietungsrecht zumindest

gegen die identische Bezeichnung aus Rechtsgründen nicht abgesprochen werden.

Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit wie der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist von dem für das Kennzeichnungsrecht maßgeblichen Grundsatz

auszugehen, dass auf den jeweiligen Gesamteindruck der beiden gegenüberstehenden Bezeichnungen abzustellen ist. Dieser Rechtssatz gilt gleichermaßen und

unabhängig davon, ob sich mehrgliedrige Wort- oder Wort/Bildzeichen gegenüberstehen oder ob ein mehrgliedriges Zeichen mit einem Zeichen aus nur einem

Bestandteil zu vergleichen ist und welches der beiden Vergleichszeichen prioritätsälter ist. Der Schutz eines aus einem Zeichen herausgelösten Elements ist

dem Markenrecht fremd, so dass es rechtsfehlerhaft wäre, ohne weiteres eine Zeichenkollision lediglich deshalb feststellen zu wollen, weil etwa das Widerspruchszeichen buchstabengetreu in der angegriffenen Marke oder umgekehrt enthalten

ist. Allerdings kann bei aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marken ausnahmsweise zur Begründung einer Kollisionsgefahr auch auf einzelne Bestandteile zurückgegriffen werden, sofern diese den Gesamteindruck der Marke prägen.

Dabei ist regelmäßig von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass dies bei aus

Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzten Marken für den Wortbestandteil

– zumindest wenn er kennzeichnungskräftig ist – der Fall ist, weil dieser bei einer

solchen Marke die einfachste Möglichkeit bietet, diese zu benennen (vgl zuletzt

BGH GRUR 2001, 1158 Dorf Münsterland).

Diesen Grundsätzen wird insbesondere der angefochtene Erinnerungsbeschluss

nicht gerecht, wenn dort ohne näher zu differenzieren darauf abgestellt wird, dass

die Kennzeichnungskraft des Wortes „OMEGA“ auf dem vorliegenden Warengebiet nur als gering eingestuft werden und deshalb dieser Begriff die angegriffene

Marke nicht prägen könne. Jedenfalls darf der Widerspruchsmarke der Schutz

nicht völlig abgesprochen werden, selbst wenn ihr Schutzbereich angesichts seines Aussagehaltes im Bezug auf einzelne Waren möglicherweise eher enger

gezogen sein sollte. Das muss gleichermaßen aber auch für die angegriffene

Marke gelten, wenn sie neben graphischen Elementen als Wortbestandteil ausschließlich den Begriff „OMEGA“ verwendet. Die unter der Graphik angebrachten

und im deutlichen Abstand zueinander angeordneten Einzelbuchstaben „D - H - A“

werden vom Verkehr entweder als solche oder aber - was sie vorliegend auch tatsächlich sind - als Abkürzung eines Fachbegriffs angesehen (Docosahexaensäure, dh eine mehrfach ungesättigte Fettsäure, die zur Familie der Omega-3-

Fettsäuren gehört, vgl www.margarine-institut.de).

Eine Verwechslungsgefahr „dem Gesamteindruck nach“ ließe sich vorliegend

daher allenfalls aus Rechtsgründen ausschließen, wenn man dem in beiden Marken identischen Wortbestandteil jeglichen Schutz absprechen würde, wovon aber

wie ausgeführt nicht ausgegangen werden kann. Selbst wenn das Wort „OMEGA“

einen geringen Kennzeichnungsgrad haben sollte, spielt es in der Gesamtstruktur

der angegriffenen Marke gerade mangels sonstiger kennzeichnender Wortbestandteile eine eigenständige, den Gesamteindruck allein bestimmende und prägende Rolle. Der Verkehr hat gar keine andere Wahl, als sich bei der Benennung

allein am Wort „OMEGA“ zu orientieren, mag es kennzeichnungsschwach sein

oder nicht, und dieses der Widerspruchsmarke isoliert kollisionsbegründend

gegenüberzustellen. Vor dem Hintergrund klanglich identisch benannter Marken

liegt damit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr für gleiche bzw ähnliche Waren

auf der Hand, so dass die Beschwerde der Widersprechenden in dem aus dem

Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg hatte. Nur soweit sich der Widerspruch auch

gegen nicht ähnliche Waren richtete, war die Beschwerde zurückzuweisen. Für die

Auferlegung von Kosten bestand indes für den Senat keine Veranlassung

(MarkenG § 71 Abs 1).

Stoppel

Martens

Paetzold

Fa

Abb. 1