Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.07.2002 – 8 W (pat) 38/01

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 52 875.2-12

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Dipl.-Ing.

Kuhn 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle

für Klasse F 16 H des Patentamts vom 12. Juni 2001 aufgehoben und das

nachgesuchte Patent erteilt.

Bezeichnung: Stufenloses Getriebe vom Halbringtyp

Anmeldetag: 16. November 1998.

Die Priorität der Anmeldung in Japan vom 17. November 1997 ist in Anspruch genommen. Aktenzeichen der Erstanmeldung JP 9-315276.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 und 2,

Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 2b, 3,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Seiten 4 bis 11, eingegangen am 16. November 1998,

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1A, 1B, 2 bis 4, wie Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung P 198 52 875.2-12 mit der Bezeichnung „Stufenloses Getriebe vom Halbringtyp“ ist am 16. November 1998 unter Inanspruchnahme einer

Priorität in Japan (JP 9 – 315276) vom 17. November 1997 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse F16H mit Beschluss vom

12. Juni 2001 zurückgewiesen worden. Zum Stand der Technik sind die

1. DE 44 31 007 C2

2. DE 196 29 731 C2

3. DE 197 17 382 A1

4. EP 0 771 970 A2

5. DE 44 31 007 A1

in Betracht gezogen worden.

Von der Anmelderin ist noch die

6. US 5 372 555 (entsprechend der DE 43 21 588 C2)

genannt worden.

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16H hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung neugefasste Unterlagen Patentansprüche 1 und 2 und Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 2b, 3 überreicht.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Stufenloses Getriebe vom Halbringtyp, das folgendes aufweist:

eine Antriebswelle (1), die durch eine Antriebsquelle (E) drehbar ist;

eine Eingangsscheibe (21), die auf der Antriebswelle (1) abgestützt

ist;

eine Ausgangsscheibe (31), die auf der Antriebswelle (1) abgestützt

ist und der Eingangsscheibe (21) gegenübersteht; und

eine Antriebsrolle (10), die zwischen der Eingangs- und der Ausgangsscheibe (21, 31) zur Ausführung einer Schwingbewegung und

in Wälzkontakt mit beiden Scheiben (21, 31) vorgesehen ist;

wobei jede von der Eingangs- und der Ausgangsscheibe (21, 31)

eine Antriebsoberfläche (22) hat, die mit der Antriebsrolle (10) in

Kontakt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Scheiben (21, 31) so geformt sind, dass (R * d) / (D * t) gegeben

ist durch

mit R = der Krümmungsradius jeder Antriebsfläche (22), D = Distanz zwischen den

jeweiligen Krümmungsmittelpunkten der Antriebsoberflächen (22) der Scheiben

(21, 31), d = Innendurchmesser jeder Scheibe (21, 31) und t = die Dicke jeder

Scheibe (21, 31).

Dem Anmeldungsgegenstand liegt gemäß Seite 2b, zweiter Absatz der in der

mündlichen Verhandlung überreichten Beschreibung die Aufgabe zugrunde, ein

stufenloses Getriebe vom Halbringtyp zur Verfügung zu stellen, das die Standzeit

von Eingangs- und Ausgangsscheiben in Abhängigkeit von der geometrischen

Abmessungen der Scheiben verbessert.

Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 2 wird auf die Akten Bezug genommen.

Die Anmelderin trägt vor, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik

nach der DE 44 31 007 A1 sich mit der Oberflächenbehandlung der Antriebsflächen von Eingangs- und Ausgangsscheibe befasse. Mit der entsprechenden Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften soll die Belastbarkeit der Scheiben unter

dem auftretenden Kontaktdruck verbessert werden. Der Stand der Technik gebe

jedoch keinen Hinweis auf das Optimieren der Geometrie der Eingangs- und Ausgangsscheiben unter der Berücksichtigung der Hertz´schen Gleichungen. Somit

sei der Ansatzpunkt zur Lösung der Problematik, nämlich die Erhöhung der

Standzeiten für die beiden Scheiben, unterschiedlich. Sie trägt ferner vor, dass

das Ausmessen von zeichnerischen Darstellungen in Druckschriften als ex-post

Betrachtung anzusehen sei, da dieses Vorgehen unter Kenntnis der erfindungsgemäßen Beziehung erfolge. Sie ist daher der Ansicht, dass der Gegenstand des

geltenden Patentanspruchs 1 neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe.

Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse

F16H des Patentamts vom 12. Juni 2001 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

-

-

-

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Patentansprüche 1 und 2,

Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 2b, 3, jeweils überreicht in der

mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Seiten 4 bis 11, eingegangen am 16. November 1998,

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1A, 1B, 2 bis 4, wie Offenlegungsschrift.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Gegenstand der Anmeldung stellt eine patentfähige Erfindung iSd §§ 1 bis 5

PatG dar.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig.

Patentanspruch 1 entspricht dem am Anmeldetag eingereichten Patentanspruch 1. Die Merkmale des Patentanspruchs 2 finden ihre Stütze auf Seite

10, Zeile 17 und 18 der ursprünglichen Beschreibung.

2. Die Erfindung ist so deutlich offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen

kann.

Im Patentanspruch 1 fehlt wohl jeglicher Hinweis auf spezielle Angaben zu

den Werkstoffeigenschaften der Eingangs- bzw. Ausgangsscheibe. Der

Durchschnittsfachmann, dies ist ein auf dem Gebiet der Getriebetechnik erfahrener Ingenieur (FH), wird jedoch nur die Werkstoffe in Betracht ziehen,

die einem entsprechenden Kontaktdruck beim Wälzkontakt der Scheiben und

der Antriebsrolle standhalten. Es ist danach bei einem bekannten toroidförmigen Getriebe die Antriebs- und Abtriebsscheibe so zu gestalten, dass die

Standzeit nochmals verbessert wird, nämlich auf 200 h (Seite 10, Zeile 11 gegenüber 100 h nach der DE 44 31 007 A1). Mittels der dimensionslosen Beziehung soll die Spannung an den Berührungspunkten der Antriebsrolle mit

den Scheiben herabgesetzt werden. Somit ist darüber eine Aussage getroffen, wie der Fachmann, ausgehend von einem bekannten Werkstoff, vorgehen soll um dieses Ziel zu erreichen.

Die Zuordnung der einzelnen geometrischen Größen der Scheiben ist in den

Zeichnungsfiguren, welche zur Auslegung des Patentanspruchs 1 heranzuziehen sind, eindeutig definiert. Dies gilt auch für die Querschnittsdicke t der

Scheibe. In Figur 3 kann der Fachmann eindeutig erkennen, dass mit dieser

Angabe der geringste Querschnitt der Scheibe gemeint ist.

3. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare Getriebe vom Halbringtyp nach dem Patentanspruch 1 hat gegenüber

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu zu gelten, denn

in keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften wird auf den Einfluss

der Hertz´schen Gleichungen auf die Geometrie der Eingangs- bzw. Ausgangsscheiben eingegangen.

Einzig die DE 44 31 007 C2 bzw. A1 befasst sich mit den Auswirkungen

des Kontaktdruckes der Antriebsrollen auf die Oberfläche der Eingangs-

bzw. Ausgangsscheibe. Zur Lösung des Problems des Abplatzens der

Oberflächen der Scheiben werden die Werkstoffeigenschaften der Scheiben modifiziert. Die DE 196 29 731 C2, die DE 197 17 382 A1, die

EP 0 771 970 A2 und die DE 43 21 588 C2 (entsprechend der US 5 372

555) befassen sich mit der Belastung der Getriebeteile vor oder nach den

Scheiben, jedoch nicht mit den Auswirkungen des Kontaktdruckes auf die

Eingangs- bzw. Ausgangsscheibe des Getriebes.

4.

Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Beim Anmeldungsgegenstand geht es um die geometrische Form der Antriebs- und der Abtriebsscheibe (21, 31), wobei der Krümmungsradius der

Kontaktfläche, die Distanz zwischen den jeweiligen Krümmungsmittelpunkten der Antriebsoberflächen, der Durchmesser der Bohrung und die Dicke

der Scheibe in einer bestimmten mathematischen Beziehung zueinander

stehen (she. Fig. 1b). Die Art des verwendeten Werkstoffs hat bei der Lösung der Aufgabe keine Relevanz, denn es soll ein bestehendes Getriebe,

für das der Werkstoff bereits optimiert ist (she. z.B. DE 44 31 007 A1), verbessert werden. Ausgehend von der Hertz´schen Theorie der Kontaktbeanspruchung ist nämlich festgestellt worden, dass für die Haltbarkeit (Standzeit) der Eingangs- und Ausgangsscheibe (21, 31) die dimensionslose Beziehung (R * d)/(D * t) eine wichtige Kenngröße darstellt. Dabei geht es um

die Reduzierung des Kontaktdruckes zwischen Scheiben und Antriebsrollen. Für diese Maßnahme vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem

Durchschnittsfachmann keine Anregungen. Es ist dabei unerheblich, ob im

aufgezeigten Stand der Technik die beanspruchte Bedingung von den Getrieben vom Halbringtyp ebenfalls erfüllt wird. Das Nachmessen von Einzelheiten in Zeichnungen entgegengehaltener Druckschriften allein führt nicht

zur anmeldungsgemäßen Lehre, da sich hieraus kein Hinweis ergibt, bestimmte geometrische Größen der Scheibe in den beanspruchten mathematischen Zusammenhang zu bringen.

In der DE 44 31 007 C2 bzw. A1 ist ein stufenloses Getriebe nach dem

Oberbegriff des Patentanspruchs 1 beschrieben, wobei die Eingangs- und

die Ausgangsscheibe wie beim Anmeldungsgegenstand eine toroidförmige

Gestalt aufweisen in der sich die Antriebsrollen abwälzen. An den

Berührungspunkten zwischen Scheibe und Rollkörper

treten hohe

Kontaktspannungen auf, sodass eine maximale Kontaktspannung um die 4

GPa erreicht wird (S. 2, Z. 48 ff). Infolge des hohen Kontaktdruckes platzen

die Oberflächen ab. Um nun diesen Ermüdungserscheinungen

entgegenzuwirken und um gleichzeitig die Rollkontaktdauer zu erhöhen,

werden Antriebsscheibe und Abtriebsscheibe aus einem Werkstoff hergestellt, der entweder einen Aufkohlungs- und Schleifvorgang oder einen

Karbonier- und Schleifvorgang durchläuft, wobei die wirksam aufgekohlte

Schicht für die Scheiben und die Übertragungsrollkörper auf einen Bereich

zwischen 2,0 und 4,0 mm beschränkt ist (S. 3, Z. 7 ff, Hinweise zu den

Werkstoffen: S. 4, Z. 8 – 45). Ferner wird darauf hingewiesen (S.4, Z.65),

dass die Reinheit des Stahls (Werkstoffs) entscheidend ist für die

Verbesserung der Rotationsbiegefestigkeit und der Lebensdauer

gegenüber Rollkontaktermüdung (she. a. Tab. 5, S. 9, Z. 66 – S. 10, Z. 5).

Somit weist die Lehre dieser Druckschrift in eine andere Richtung, denn es

soll der Werkstoff selbst beeinflusst werden und nicht die Geometrie der

Scheiben. Die Form der Eingangs- bzw. Ausgangsscheibe ist auch hier

toroidförmig, aber ob und inwieweit die geometrischen Verhältnisse der

Eingangs- bzw. Ausgangsscheibe einen Einfluss auf den Kontaktdruck

zwischen Scheiben und Rollkörper haben, ist dieser Druckschrift nicht zu

entnehmen.

In der DE 196 29 731 C2, der DE 197 17 382 A1, der EP 0 771 970 A2 und

der DE 43 21 588 C2 (entsprechend der US 5 372 555) sind weder

Angaben zu den Oberflächeneigenschaften der Eingangs- bzw.

Ausgangsscheibe noch

zu Maßnahmen

zur Herbsetzung des

Kontaktdruckes zwischen Scheiben und Rollkörper enthalten.

So befasst sich die DE 196 29 731 C2 mit Maßnahmen um die

Lagerstruktur

für das Abtriebszahnrad zu erhöhen. Es soll eine

Beeinträchtigung der verschiedenen Bauelemente des Getriebes durch die

Verformung der Antriebselemente (Sp. 3, Z. 39 ff) vermieden werden. Beim

Getriebe nach der DE 197 17 382 A1 ist zwischen der Antriebsscheibe und

einem Nockenflansch ein Belastungsnocken angeordnet. Dieser

Belastungsnocken drückt bei einem Schaltvorgang gegen die Antriebsscheibe und zwar durch Drehung des Nockenflansches und der

Antriebsscheibe gegeneinander. Es geht somit um die Gestaltung des

Belastungsnockens und die Möglichkeit der Schmierung. Beim

Toroidgetriebe nach der EP 0 771 970 A2 ist die Abtriebswelle mit einem

Planetengetriebe versehen. Darauf folgt ein Differential als Ausgang zur

Antriebsachse eines Kraftfahrzeugs. Beansprucht werden die Andruckmittel

mit denen die Druckkraft zum Anpressen der Scheiben gegen das

Übertragungsmittel aufgebracht wird. Das

in der DE 43 21 588 C2

(entsprechend der US 5 372 555) beschriebene Getriebe weist ein

Abtriebszahnrad auf, das dem stufenlosen Reibrollengetriebe folgt. Dieses

Zahnrad

(55)

rotiert zusammen mit den Abtriebsscheiben des

Toroidgetriebes. Das Abtriebszahnrad (55) weist dabei einen derartigen

Schrägungswinkel auf, dass eine zweite Kraft erzeugt wird aufgrund der die

Abtriebsscheibe (34) in Richtung der Antriebsscheibe (32) gedrückt wird.

Um dies zu erreichen, ist das Zahnrad (55) mit einer Schrägverzahnung

versehen.

Der Inhalt dieser Druckschriften liegt somit weiter ab, so dass auch sie

keinen Hinweis auf die anmeldungsgemäße Lehre geben können.

Mithin ist der Patentanspruch 1 gewährbar.

Mit diesem zusammen ist auch der auf Patentanspruch 1 rückbezogene

Unteranspruch 2 gewährbar, da er auf eine Ausgestaltung des Getriebes

nach Anspruch 1 gerichtet ist.

Kowalski

Viereck

Dr. Huber

Kuhn

Cl