Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 07.07.2002 – 7 W (pat) 28/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Juli 2004
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 14 825.1-13
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Vizepräsident Dipl.-Ing. Tödte
sowie
der Richter Eberhard,
Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 196 14 825.1-13 mit der Bezeichnung
"Zylinderkopf einer mehrzylindrigen Brennkraftmaschine"
ist am 15. April 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Die Prüfungsstelle für Klasse F 01 L des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung mit Beschluß vom 20. September 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Anmeldungsgegenstand im Hinblick auf den Stand der
Technik nicht patentfähig sei.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist zum Stand der Technik ua die US-Patentschrift 5 427 065 genannt worden.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat die Patentanmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, daß der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem insgesamt aufgezeigten Stand der Technik neu
sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den Patentansprüchen 1 bis 5 vom 14. März 1997.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Zylinderkopf einer mehrzylindrigen Brennkraftmaschine, mit
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wenigstens zwei Einlassventilen, die von einer ersten
Nockenwelle gesteuert werden,
wenigstens zwei Auslassventilen, die von einer zweiten
Nockenwelle gesteuert werden, und
einer Anzahl von Betätigungselementen, die zwischen den
Nocken der Nockenwellen und den Ventilen angeordnet
sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
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die Betätigungselemente der Einlassventile und die Betätigungsventile der Auslassventile auf Steckachsen mit
unterschiedlichen Durchmessern angeordnet sind."
Laut Beschreibung (Offenlegungsschrift 196 14 825 Sp 1 Z 17 bis 20) liegt die
Aufgabe vor, eine einen Zylinderkopf zu konzipieren, der ohne große struktuelle
Änderungen eine optimale Ausnutzung des zur Verfügung stehenden Bauraumes
erlaubt.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 5 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der
Zylinderkopf nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch
nicht gerechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung iSd § 1 bis § 5 PatG dar, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der US-Patentschrift 5 427 065 ist unbestritten ein Zylinderkopf mit allen Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 beschrieben (Fig 1 und zugehörige Beschreibungsteile). Die Ein- und Auslassventile (19, 31) sind von gleicher
Bauart und Größe. Sie werden von gleichartig dimensionierten Nockenwellen (37,
38) über Betätigungselemente (Schlepphebel 44, 48) betätigt, deren eines Ende
an Steckachsen (45, 49) drehbar gelagert und deren anderes Ende auf das obere
Ende des jeweiligen Ventilschließgliedes (22, 33) einwirkt, wobei der Querschnitt
der Steckachsen etwa gleich groß dargestellt ist. Es sind hier demnach mehrere
gleiche Bauteile (Gleichteile) für die Ein- und die Auslassseite des Zylinderkopfes
vorgesehen, wodurch bekanntermaßen gegenüber individuell bemessenen Bauteilen der Herstellungsaufwand für den Zylinderkopf samt Einbauelementen reduziert und eine wirtschaftliche Lagerhaltung der Bauteile erreicht wird.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand
nach Anspruch 1 durch dessen kennzeichnende Merkmale, wonach die Betätigungselemente der Einlassventile und die Betätigungselemente der Auslassventile
auf Steckachsen mit unterschiedlichen Durchmessern angeordnet sind.
Der Fachmann, als welcher im vorliegenden Fall ein Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau mit Erfahrungen in der Konstruktion und Gestaltung von Brennkraftmaschinen anzusehen ist, benötigte keine erfinderische Tätigkeit, die durch
das Unterschiedsmerkmal gekennzeichnete Lehre des Anspruchs 1 aufzufinden.
Vor die ihm stets gewärtige Aufgabe gestellt, ausgehend von einem bekannten
Zylinderkopf (zB nach US-PS 44 427 065) zusätzlichen Bauraum zur Unterbringung weiterer Funktionselemente zu schaffen, liegt es für ihn auf der Hand, zunächst unter Beibehaltung der gegebenen Struktur des bekannten Zylinderkopfes
die Bauteilgrößen nach möglichen Verminderungen zu überprüfen, die aufgrund
der zu erwartenden Belastungsverhältnisse vertretbar sind. Hierzu gehört auch die
Überprüfung der Durchmesser der Steckachsen der Schlepphebel, die je nach
Belastungsfall zu unterschiedlichen Durchmessern auf der Einlassseite und der
Auslaßseite des Zylinderkopfes führen kann. Zugunsten des damit einhergehenden Raumgewinnes nun die Vorteile der bekannten Nutzung von Gleichteilen
aufzugeben, erfordert aber nicht die Überwindung von Hindernissen bzw. besonderen Schwierigkeiten, sondern entspricht lediglich einer fachnotorischen Abwägung von technischen und wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen jeder dieser in
seinen Auswirkungen auf die Bauraumgröße ohne weiteres vorhersehbaren Maßnahmen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit nicht gewährbar.
Die Patentansprüche 2 bis 5 teilen als rückbezogene Unteransprüche das Schicksal des Hauptanspruchs. Der Senat hat im übrigen in diesen Unteransprüchen
nichts Patentfähiges erkennen können.
Tödte
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Hu