Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 09.07.2002 – 27 W (pat) 74/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 399 16 438.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Juli 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Februar 2001 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I
TEL
Die Bezeichnung
soll für
Klasse 9:
Physikalische, chemische, optische, elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente, Geräte und Instrumente zur Forschung in Laboratorien; Vermessungs-, Wäge-, Signal-, Meß-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Steuer-, Regel-
und Schaltgeräte, Schütze;
Elektrobohner, Bügeleisen, Staubsauger;
Schweißmaschinen und -automaten;
Fahrscheindrucker und Fahrscheinentwerter;
Geräte für Aufnahme, Aussendung, Übertragung, Empfang, Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Zeichen und/oder Bildern,
Nachrichtensatelliten, Fernseh- und Rundfunkgeräte, Geräte für
Kabelfernsehen, Sender, Hochfrequenzgeneratoren, Notstromversorgungsgeräte und daraus zusammengestellte Anlagen, Geräte
der leitungsgebundenen und der drahtlosen Informationsgewinnungstechnik, der Informationsübertragungstechnik und der Informationsverarbeitungstechnik, einschließlich der Höchstfrequenz-
und Schalltechnik, Funkpeilanlagen, Radar- und Ortungsgeräte,
und Navigationsgeräte, Laser-Geräte, Sonar-Geräte, Nachsichtgeräte, Zielgeräte, Ultraschallgeräte, aus Tonübertragungsgeräten
zusammengestellte Diskussion- und Dolmetschanlagen; Antennen; Lichtbild- und Filmgeräte; Kameras; Lautsprecher, Kopfhörer,
Mikrofone, Verstärker, Tonköpfe; Sprechmaschinen, Rechenmaschinen, Datengeräte; Transformatoren; Wandler, Drosselspulen,
Transduktoren, Überspannungsableiter, Niederspannungsverteiler, Stromrichter, Gleich-, Wechsel- und Umrichter, Stromversorgungsgeräte, Ladegeräte, Solargeräte;
Verkaufsautomaten, elektrische Musikautomaten;
Verschlüsselungsgeräte; elektronische Lese-, Zeichen- und Sortiergeräte; automatische Briefsortiergeräte und daraus zusammengestellte Anlagen, automatische Fracht- und Gepäckbeförderungs-
und Verteilungsanlagen, bestehend aus Antriebs-, Steuer-, Kontroll-, Überwachungs- und Regelgeräten, Alarmanlagen; Geräte
zur Parkabfertigung und Mauterfassung, bestehend aus Steuer-,
Kontroll- und Überwachungsgeräten; Solarzellen; Zugsicherungs-
und Zielanzeigegeräte; elektrisch betriebene Zähler aller Art,
Schaltuhren; elektrostatische Sprühgeräte, Kondensatoren, Widerstände, elektrische und mechanische Filter, Zählrohre, Quarze,
Rohren, Halbleiter-Bauelemente, Dioden, Thyristoren, Transistoren, Photoelemente, optoelektronische Bauelemente, Ralais,
Übertrager, Spulen und Drosseln sowie Heißleiter und Kaltleiter;
elektrische Batterien; gedruckte, geätzte und vergossene Schaltungen, auf Datenträger aufgezeichnete Datenprogramme; elektrische Schalter und Sicherungen, Überstromauslöser; elektrische
Ausrüstung für Fahrzeuge aller Art; Elektrische Leitungen, Anschlußteile und Material für elektrische Leitungen;
Klasse 11:
Elektrische Haus- und Küchengeräte aller Art, Herde, Heizungs-,
Koch-, Brat-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte, Klimageräte;
Kochplatten, Grillgeräte, Back und Bratöfen, Heißwassergeräte,
Expreßkocher, Schnellkochtöpfe, Raumheizungsgeräte, Heizlüfter,
Heizstäbe, Händetrockner, Warmhalteplatten, Wärmespeicher,
Kühlschränke, Gefriertruhen und -schränke, Kaffeemaschinen,
Toaster, Eierkocher, Folienschweißgeräte; Haarpflegegeräte, insbesondere Haartrockner, Heimtrockenhauben, Frisierstäbe; Beleuchtungsgeräte, Leuchten und Lampen;
Klasse 38:
Bildschirmtextdienst, Fernschreibdienst, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsprechdienst, Ausstrahlung von Hörfunksendungen, Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Mobil-Funktelefondienst,
Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, elektronische
Nachrichtenübermittlung, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Personenruf durch Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation, Presseagenturen, Sammeln
und Liefern von Pressemeldungen, Ausstrahlung von Rundfunksendungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Sammeln und
Liefern von Pressemeldungen, Satellitenübertragung,
Telegrammdienst, Depeschen, Telegrammübermittlung, Telegraphendienst, Telegraphieren, Auskünfte über Telekommunikation,
Telekopierdienst, Telephonedienst, Übermittlung von Nachrichten,
Vermietung von Faxgeräten, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Modems, Vermietung von Telefonen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten
als Wortmarke in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung unter Bezugnahme auf den Zwischenbescheid vom 27. Juli 1999 wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses
zurückgewiesen, weil "TEL" als Abkürzung für Telefon lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Verwendung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Bereich von Telefondiensten darstelle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie rügt zunächst, dass die von der Markenstelle unterstellte Bedeutung der Anmeldemarke
ohnehin nur für einen geringen Teil der angemeldeten Waren in Betracht kommen
könne. Im übrigen seien die drei Buchstaben "TEL" als Hinweis auf Telekommunikation völlig ungebräuchlich, so dass ein Bedürfnis an Wortverbindungen mit
"TEL" bei den beteiligten Verkehrskreisen und somit auch ein Freihaltebedürfnis
nicht bestehe.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angemeldeten Bezeichnung mangelt es in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch besteht an ihr ein
Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
Die Buchstabenfolge "TEL" ist zwar eine gängige Abkürzung, die im allgemeinen
Sprachgebrauch und in technischen Zusammenhängen eine Vielzahl an Bedeutungen hat. Danach wird sie für "Telescopium, Teleskop" (vgl Koblischke, Lexikon
der Abkürzungen, 1994, S 440; DUDEN, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl,
S 288), "Telegramm" (vgl Koblischke, aaO; DUDEN, aaO), "Telefon" (vgl Koblischke, aaO.; Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung, 1986, S 599;
Schulze, Computerkürzel, 1998, S 393; Wennrich, Internationales Verzeichnis der
Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und
Informationsverarbeitung, 1992, S 375; DUDEN, aaO), "Telegraphie" (vgl Wennrich, aaO), "technische Einsatzleitung" (vgl Koblischke, aaO.; DUDEN, aaO), "total
energy loss" (vgl Koblischke, aaO.; Wennrich, aaO), "Trans Europe Line" (vgl Koblischke, aaO.; Schönborn, Abkürzungen der Elektronik, 1993, S 185), "Teleprocessing" (vgl. Amkreutz, aaO; Wennrich, aaO), "Teletypewriting" (vgl Amkreutz,
aaO; Wennrich, aaO), "Television" (vgl Wennrich, aaO), "Tokyo Electron Ltd." (vgl
Amkreutz, aaO; Wennrich, aaO) "terminal executive language" (vgl Wennrich,
aaO) oder "task execution language" (Schulze, aaO; Wennrich, aaO) verwendet.
Welche dieser Bedeutungen bei Gebrauch der Abkürzung aber tatsächlich gemeint ist, ergibt sich wegen ihrer Mehrdeutigkeit nicht aus der Abkürzung selbst,
sondern erschließt sich erst aus ihrer Verbindung mit weiteren Umständen, insbesondere aus dem Textzusammenhang, in welchem sie gebraucht wird.
Es lässt sich nicht feststellen, dass in bezug auf die hier beanspruchten Waren
und Dienstleistungen eine dieser Bedeutungen derart im Vordergrund steht, dass
die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar nur an diese denken, wenn sie
die angemeldete Bezeichnung an diesen Waren und Dienstleistungen erblicken
(vgl auch BGH GRUR 1999, 330 – CT). Wie die Anmelderin zutreffend geltend
macht, kommt sie schon für die Mehrzahl der beanspruchten Produkte, insbesondere in bezug auf sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 11 sowie auf eine
Vielzahl der angemeldeten Waren der Klasse 9 und der zu schützenden Dienstleistungen der Klasse 38, erkennbar nicht als beschreibende Angabe in Betracht. So
ist etwa unklar, welche der vorgenannten Bedeutungen der Anmeldemarke in bezug auf elektrische Haus- und Küchengeräte, Elektrobohrer, Bügeleisen, Staubsauger, Schweißmaschinen usw. beigemessen werden sollte; die Auffassung der
Markenstelle, die Buchstabenfolge "TEL" stehe als Abkürzung für Telefon und weise deshalb auf die Verwendung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
im Bereich von Telefondiensten hin, kann für diese Produkte ersichtlich nicht zutreffen.
Aber auch in bezug auf die Elektrokleinteile, für welche die Anmeldemarke ebenfalls geschützt werden soll, insbesondere "Kondensatoren, Widerstände, elektrische und mechanische Filter, Halbleiter-Bauelemente, Dioden, Thyristoren, Transistoren, Photoelemente, optoelektrische Bauelemente, Relais, Übertrager, Spulen
und Drosseln; elektrische Leitungen, Anschlussteile und Material für elektrische
Leitungen" sowie auf die Dienstleistungen "Sammeln und Liefern von Nachrichten,
Telegrammdienst, Telegrammübermittlung, Telegraphendienst, Telegraphieren,
Telefondienst; Vermieten von Telefonen" hat der Verkehr keine Veranlassung, die
Anmeldemarke in ihrer Schreibweise in großen Buchstaben für sich allein betrachtet nur als abgekürzte Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis
anzusehen. Denn es ist für die meisten dieser Waren und Dienstleistungen schon
nicht erkennbar, dass eine bestimmte Bedeutung des - wie oben ausgeführt -
mehrdeutigen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen im Vordergrund
steht, oder dass die einzelnen Bedeutungen, welche die Abkürzung "TEL" haben
kann, jeweils nur verschiedene konkrete Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen beschreiben. Allenfalls bei den Dienstleistungen, die typischerweise im
Rahmen von Telekommunikationsdiensten erbracht werden wie "Telegrammdienst, Telegrammübermittlung, Telegraphendienst, Telegraphieren, Telefondienst; Vermieten von Telefonen" könnte erwogen werden, dass der Verkehr der
Anmeldemarke einen beschreibenden Inhalt entnimmt. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die konkret angemeldete Ausgestaltung der drei Einzelbuchstaben "T", "E" und "L" in Großschreibweise eher an zahlreiche entsprechend gebildete Firmenbezeichnungen erinnert und damit mehr auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist, als dass der Verkehr darin eine beschreibende Angabe sieht (vgl
BGH aaO, S 331 – CT); hierzu würde er vielmehr erst neigen, wenn das Zeichen
in anderer Form, nämlich in der als Abkürzung für "Telefon" üblichen Weise mit
"Tel.", also mit einem großen Anfangsbuchstaben und zwei nachfolgenden kleinen
Buchstaben sowie einem zugesetzten Punkt, wiedergegeben würde. Dem Verkehr
wird daher nicht unmittelbar der Gedanke kommen, dass die Buchstabenfolge "TEL" in Großschreibweise für "Telefon" steht und auf die Art und den Einsatzzweck der damit gekennzeichneten Dienstleistungen hinweist. Vielmehr wird er die
Anmeldemarke auch in bezug auf diese Produkte zunächst einmal so aufnehmen,
wie sie ihm gegenübertritt, und sie dann als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft
ansehen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Buchstabenfolge "TEL" - in ihrer den Schutz
allein begründenden Schreibweise und Alleinstellung - in bezug auf einzelne beanspruchte Waren oder Dienstleistungen schon jetzt zur Bezeichnung ihrer Merkmale gebräuchlich ist oder eine solche Verwendung aufgrund konkreter Anhaltspunkte in Zukunft zu erwarten wäre. Es kann daher auch nicht angenommen werden,
dass das Anmeldezeichen zur Verwendung durch Mitbewerber für diese Waren
und Dienstleistungen offengehalten werden müsste.
Da auch keine Anhaltspunkte für sonstige Schutzhindernisse bestehen, war auf
die Beschwerde der Anmelderin somit der Beschluss der Markenstelle, mit welchem der Anmeldemarke die Eintragung versagt worden war, aufzuheben.
Dr. Schermer
Albert
Schwarz
Pü