Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 10.07.2002 – 26 W (pat) 161/01

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 78 416.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als

Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wort-Bild-Marke

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren und Dienstleistungen

"Getränke aller Art, nämlich Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige

Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte;

alkoholische Getränke; Weine, Sekt und Spirituosen; Speiseeis; Tabakwaren; Zustellung von Waren ins Haus, insbesondere Zustellung von Getränken ins Haus"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dieser

Anmeldung die Eintragung mit Ausnahme der Waren "Speiseeis; Tabakwaren"

versagt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle für die

Dienstleistungen "Zustellung von Waren ins Haus, insbesondere Zustellung von

Getränken ins Haus" jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG. Die Wörter "GETRÄNKE INS HAUS" beschrieben den Gegenstand dieser Dienstleistungen unmittelbar. Die Anmelderin liefere Getränke in die Wohnung,

also in das Haus der Besteller. Die graphische Gestaltung sei werbeüblich. Da die

beschreibende Angabe auch ohne besondere Überlegungen und ohne mehrere

Gedankenschritte erkennbar sei und eine Mehrdeutigkeit oder markante Wortspielereien fehlten, weise die Marke auch keine Originalität und Prägnanz auf.

Auch für die im Warenverzeichnis enthaltenen Getränke fehle der angemeldeten

Marke jegliche Unterscheidungskraft, da sie insoweit eine unmittelbare Bestimmungsangabe sei. Der Verkehr werde lediglich den Schluß ziehen, daß die solchermaßen gekennzeichneten Getränke dazu bestimmt und geeignet seien, ins

Haus, also zu dem Besteller nach Hause geliefert zu werden.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Bei der angemeldeten

Marke müsse berücksichtigt werden, daß sie eine kombinierte Wort-Bild-Marke

sei. Waren, die mit dieser Marke versehen würden, könnten einem bestimmten

Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Zudem sei die in der Marke enthaltene Aussage schlagwortartig verkürzt und mehrdeutig. Die Getränke könnten von Dritten

ins Haus geliefert oder vom Hauseigentümer selbst ins Haus geholt werden oder

man könne unter diesem Slogan verstehen, daß man möglichst viele Getränke im

Haus haben sollte etc. Außerdem sei weder ein aktuelles noch ein künftiges Freihaltebedürfnis gegeben, denn die Marke werde nicht von Mitbewerbern zur Kennzeichnung von Waren benötigt. Entsprechende tatsächliche Feststellungen seien

nicht getroffen worden. Auch für die beanspruchte Dienstleistung sei die angemeldete Marke nicht freihaltebedürftig. Werbeslogans seien nämlich markenfähig, weil

sie als Mehrwortzeichen abstrakt zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen geeignet seien. Auch hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistung könne

ein konkretes Freihaltebedürfnis nicht nachgewiesen werden, da Mitkonkurrenten

Formulierungen wie "Wir stellen Getränke ins Haus zu" wählen würden, nicht aber

die angemeldete, verkürzte Bezeichnung. Aufgrund dieser Verkürzung entstehe

nämlich eine neue Marke, die in dieser Form von den Mitbewerbern nicht verwendet werde und auch nicht verwendet werden müsse. Auch die erforderliche Unterscheidungskraft sei gegeben, insbesondere da keine Wortmarke, sondern eine

bestimmte graphische Anordnung angemeldet worden sei.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2000 und 20. Juli 2001 insoweit aufzuheben, als die angemeldete Marke von der Eintragung in das Register zurückgewiesen worden ist.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten Bezeichnung

fehlt die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung

zugrundeliegenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein

großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein

als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Einer Wortmarke

kann danach eine ausreichende Unterscheidungskraft zugesprochen werden,

wenn ihr kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich

auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt, die vom Verkehr – etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung im Verkehr (BGH BlPMZ 1998,

248 – TODAY, 1999, 257, 258 – PREMIERE II) – stets nur als solche verstanden

wird (BGH MarkenR 1999, 349 – YES).

Diese Erfordernisse gelten auch für die Beurteilung von sog Werbeslogans. Auch

an diese sind keine anderen Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen als an sonstige Wortmarken. Entscheidend ist danach, ob die Wortfolge einen

ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine,

wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren

und Dienstleistungen zukommt. Auch bei Werbeslogans ist aber von mangelnder

Unterscheidungskraft auszugehen, wenn sie lediglich beschreibende Angaben

oder Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art beinhalten (BGH GRUR

2001, 1042 – LOCAL PRESENCE; GLOBAL POWER).

Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich danach hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistung um eine beschreibende Angabe. Sie besagt für diese

nämlich lediglich, daß mit dem beanspruchten Zustellservice Getränke ins Haus

geliefert werden. Der Aussagegehalt dieser Wortfolge ist klar und eindeutig. Entgegen der Anmelderin werden die angesprochenen Verkehrskreise darin keine

Mehrdeutigkeit sehen. Zusätzlich zum allgemeinen Wortverständnis ist Indiz dafür

die Verwendung der Worte "... Getränke ... ins Haus ..." in vielen Internet-Fundstellen, die der Anmelderin mit der Ladung zugestellt worden sind. Zwar ist der

Anmelderin insoweit zuzustimmen, als die angemeldete Bezeichnung schlagwortartig verkürzt ist. Das allein begründet aber noch keine markenrechtliche Schutzfähigkeit. Geht es wie vorliegend um einen beschreibenden Begriffsgehalt, der für

die beanspruchte Dienstleistung ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher

erfaßt wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Verkehr die Wortbestandteile nicht als Beschreibung von Dienstleistungsmerkmalen, sondern als

Unterscheidungsmittel versteht. Die angemeldete Darstellung ist zudem in ihrem

Sinngehalt leicht erfaßbar und ohne jegliche Mehrdeutigkeit. Die von der Anmelderin angeführten weiteren Auslegungsmöglichkeiten der Wortfolge "Getränke ins

Haus" und angesichts der Dienstleistungen, die einen entsprechenden Zustellservice beinhalten, und der erwähnten Internet-Fundstellen ohne Bedeutung.

Auch hinsichtlich der weiteren beanspruchten Waren, die sämtlich Getränke sind,

fehlt der Wortfolge "Getränke ins Haus" die erforderliche Unterscheidungskraft.

Allerdings ist nicht zu verkennen, daß es sich bei der angemeldeten Bezeichnung

im Hinblick auf die beanspruchten Waren weder um eine Beschaffenheitsangabe

noch eine konkrete Bestimmung oder eine sonstige unmittelbare Beschreibung einer diesen Waren konkret innewohnenden Eigenschaft handelt (BGH aaO - YES).

Daraus folgt aber nicht zwingend der Schluß, sie verfüge bereits deshalb über das

erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (BGH BlPMZ 1998, 248 -

TODAY). Der Ausdruck "Getränke ins Haus" wird nämlich von den verschiedensten Anbietern als Bezeichnung für einen Lieferservice verwendet, wie die zahlreichen Internet-Auszüge belegen. Daß sich diese Fundstellen teilweise in einem

weiteren Kontext befinden, ändert nichts an der Gebräuchlichkeit der Wortfolge für

die genannten Dienstleistungen. Wegen dieser häufigen Verwendung wird aber

der vorliegende Ausdruck mit einem bestimmten Sinngehalt so stark identifiziert

und überlagert, daß der Verkehr keine Veranlassung hat, es könnte sich - über

eine Werbeaussage hinaus - um eine individuelle Herkunftsbezeichnung für Getränke handeln (BGH aaO - TODAY). So werden die angesprochenen Verbraucher, wenn sie die angemeldete Darstellung auf den (unterschiedlichsten) Getränken sehen, diesen Ausdruck ohne weiteres als einen typischen Hinweis auf eine

bestimmte Vertriebsmodalität verstehen, nicht aber als Hinweis auf ein bestimmtes

Unternehmen. Vielmehr ist der angemeldete Ausdruck wegen seiner häufigen

Verwendung im Zusammenhang mit bestimmten Dienstleistungen mit einem bestimmten Sinngehalt belegt, der auch bei der Verwendung auf einer damit in engem Zusammenhang stehenden Ware nur so und nicht anders verstanden wird.

Die graphische Gestaltung vermag der angemeldeten Marke in ihrem Gesamteindruck keine über den Werbestandard hinausgehende betriebskennzeichnende Eigenart zu verleihen. Die Wörter sind in einer üblichen Schriftart wiedergegeben.

Die Zweizeiligkeit und Umrandung stellen ein übliches Mittel dar, das lediglich der

Erregung der Aufmerksamkeit dienen soll. Entsprechendes gilt von der Unterlegung des Wortteils mit einer Signalfarbe und dem kontrastfarbigen Rahmen. Der

Verkehr nimmt die angemeldete Marke als Gesamtheit wahr, in der die beschreibende Angabe "Getränke ins Haus" so im Vordergrund steht, daß er der bildlichen

Gestaltung daneben keine über das Werbeübliche hinausgehende Besonderheit

beimessen wird (BGH BlPMZ 2001, 397 - antiKALK).

Auch die von der Anmelderin entgegengehaltene, mittlerweile gelöschte Eintragung der Marke 729 756 vermag weder für sich noch in Verbindung mit dem

Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen (vgl

Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 84 f mwN).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 83 Abs 2 MarkenG. Es erscheint zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, inwieweit

einer für Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden und gebräuchlichen sowie

ohne weiteres verständlichen Werbeaussage auch für die Waren die Unterscheidungskraft fehlt, die mit diesen Dienstleistungen in engstem Zusammenhang stehen.

Kraft

Reker

Eder

Na

Abb. 1