Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.07.2002 – 26 W (pat) 203/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 30 285.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Juli 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle
für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
21. September 2000 und 9. Oktober 2001 aufgehoben soweit die
Anmeldung für die Dienstleistungen
"Erstellung von Aufnahmen von Bauprojekten für Kunden, Umplanung dieser Bauobjekte und Erstellung von
Kostenvoranschlägen, Erstellung von Software für die
Planung von Bauobjekten und die Planung von Reparaturen für Bauobjekte"
zurückgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit den vorgenannten Beschlüssen hat die Markenstelle 37 des Deutschen Patent- und Markenamts die für die Dienstleistungen
"Anbieten eines Dachservices; Dachaufbau und –reparatur, Rinnenreinigung und –erhaltung, Entmoosung, Beschichtung, Fallrohrspülung;
Erstellung von Aufnahmen von Bauprojekte für Kunden, Umplanung dieser Bauobjekte und Erstellung von Kostenvoranschlägen, Erstellung von Software für die Planung von Bauobjekten und die Planung von Reparaturen für Bauobjekte"
als farbige Wort-Bildmarke angemeldete Kennzeichnung
siehe Abb. 1 am Ende
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und
wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen.
Wie Fundstellen aus dem Internet belegten, werde der eindeutig beschreibende
Wortbestandteil "Dachkosmetik" als Sammelbegriff für eine Reihe von Dienstleistungen verwendet, die weitgehend mit den vom Anmelder beanspruchten
Dienstleistungen übereinstimmten. Der Begriff "Kosmetik" sei keineswegs auf die
Schönheitspflege beschränkt, sondern werde auch im übertragenen Sinn verwendet. Für die Feststellung der Schutzunfähigkeit genüge es, wenn die Marke bei
den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung einer Beschaffenheits- oder
Bestimmungsangabe auch im Sinne eines Verwendungszwecks wecke. Als rein
beschreibender Angabe fehle der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft.
Die ansatzweise grafische Ausgestaltung (Winkel i. S. eines stilisierten Daches)
sei als übliches Blickfangmittel von untergeordneter Bedeutung und könne einen
Schutz deshalb nicht begründen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Seiner Ansicht nach fallen
die von ihm beanspruchten üblichen Sanierungsleistungen nicht unter den Begriff
"Dachkosmetik", denn darunter fielen nur spezielle Dienstleistungen wie Bio-Belagentfernung und anschließende Versiegelung mit Langzeitschutz bei Dächern.
Nur zu den hochwertig pflegenden Dienstleistungen "Entmoosung, Beschichtung"
bestehe ein mittelbarer Bezug. Diesen Standpunkt habe das DPMA auch bei den
vergleichbaren Anmeldungen "Dachkultur, Dachkomplett, Felgenklinik" eingenommen. Kein unmittelbarer Bezug der Anmeldung bestehe auf jeden Fall zu den
Dienstleistungen "Erstellung von Aufnahmen von Bauprojekten für Kunden etc".
Im übrigen habe er eine Wort-Bildmarke angemeldet, bei der der Begriff
"Dachkosmetik" sehr wohl auf eigentümliche Weise in den Bildbestandteil
integriert sei, so daß jedenfalls beide Bestandteile zusammen schutzfähig seien.
Demgemäß beantragt der Anmelder sinngemäß,
die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, soweit der
Anmelder Schutz für die Dienstleistungen "Anbieten eines Dachservices; Dachaufbau- und -reparatur, Rinnenreinigung und –erhaltung, Entmoosung, Beschichtung, Fallrohrspülung" beansprucht, denn insoweit stehen der begehrten Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen. Den
darüber hinaus beanspruchten Dienstleistungen stehen diese Schutzhindernisse
nicht entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind die Kennzeichnungen von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Zu
den nach dieser Vorschrift vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen
allerdings nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die
für den Dienstleistungsverkehr wichtige und für den umworbenen Abnehmerkreis
irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf sie betreffenden
Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813 – CHANG; BlPMZ
1999, 410 – FOR YOU) und die entweder bereits als Sachaussage benutzt werden oder deren Benutzung als Sachaussage aufgrund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (vgl BGH GRUR 1995, 408 –
PROTECH). Der Beurteilung ist dabei die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zugrundezulegen und keine zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen (BGH MarkenG 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Eine solche konkret und unmittelbar dienstleistungsbeschreibende Aussage stellt
die angemeldete Marke jedenfalls für die versagten Dienstleistungen dar, denn sie
erschöpft sich insoweit in Angaben über die unter dieser Bezeichnung zu
erbringenden Dienstleistungen.
Wie die von der Markenstelle und die weiteren vom Senat ermittelten Fundstellen
aus dem Internet belegen, verwenden bereits Anbieter von Dachdeckerarbeiten
den Begriff "Dachkosmetik" um damit auf ihre Angebote zur Reinigung, Sanierung
und Verschönerung von Dächern hinzuweisen. Dem Ergebnis der Internet-Recherchen läßt sich nicht entnehmen, daß unter "Dachkosmetik" etwa nur spezielle
Dienstleistungen wie die Bio-Belagentfernung und die anschließende Versiegelung von Dächern fallen. Vielmehr spricht zB das Angebot "Kosmetik der
Außenanlagen" als eine der Serviceleistungen der Firma Heinzelmännchen
Cleaning Service dafür, daß sich die angemeldete Bezeichnung lediglich im
Rahmen der werbemäßigen, überhöhenden Beschreibung von Instandsetzungs-
und Verschönerungsleistungen bewegt, so daß mit dem Markenbestandteil
"Kosmetik" nicht nur hochwertig pflegende Dacharbeiten gemeint sind, sondern
dieser Begriff im übertragenen Sinn für Pflege allgemein verwendet wird.
Damit stellt der Wortbestandteil "Dachkosmetik" für die Dienstleistungen, die der
Reinigung, Sanierung, Verschönerung und dem Erhalt der Funktionsfähigkeit von
Dächern dienen, eine eindeutig beschreibende Aussage dar, so daß der Anmeldung insoweit das Freihaltebedürfnis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.
Der weitere Bildbestandteil "Grüner Winkel" symbolisiert als einfaches grafisches
Element nur den Wortbestandteil "Dach" und vermag deshalb das an dem Wortbestandteil bestehende Freihaltebedürfnis nicht auszuräumen. Der Hinweis des
Anmelders auf Voreintragungen seiner Ansicht nach vergleichbarer Marken wie
"Dachkultur", oder "Dachkomplett" vermag ebenfalls eine Schutzfähigkeit der
Marke nicht zu begründen (vgl dazu Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl,
§ 8 Rdn 85).
Keinen unmittelbaren Bezug der Anmeldung "Dachkosmetik" vermag der Senat
jedoch zu den übrigen beanspruchten Dienstleistungen festzustellen. Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende Angabe
für die vom Anmelder insoweit beanspruchten Dienstleistungen hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat die erforderlichen Feststellungen bezüglich
dieser Planungstätigkeiten nicht zu treffen vermocht. Ein auf gegenwärtiger Benutzung beruhendes aktuelles Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke
als beschreibende Sachaussage ist deshalb insoweit nicht nachweisbar. Ebensowenig liegen konkrete Tatsachen vor, die dafür sprechen könnten, daß die Gesamtbezeichnung "Dachkosmetik" in Zukunft als Sachbeschreibung für diese
weiteren Dienstleistungen dienen könnte. Selbst wenn mit der Markenstelle davon
ausgegangen wird, daß der angesprochene Verkehr der Gesamtbezeichnung
"Dachkosmetik" die Aussage "pflegende Dacharbeiten" beimißt, so sagt dieser
Sinngehalt nichts konkretes über die unter dieser Kennzeichnung angebotene
Planungsleistungen aus, zumal sich diese Leistungen nicht nur auf die Planung
von Dächern sondern auf die gesamten Bauobjekte beziehen. Damit liegen keine
hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit diesen weiteren
Dienstleistungen in Zukunft eine Benutzung der angemeldeten Bezeichnung als
eindeutige Sachangabe erfolgen könnte.
2. Ebenso wenig kann der Marke bezüglich dieser Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung
zugrundeliegende Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr als Marke
verwendetes Zeichen in aller Regel aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es
keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann einer Marke kein für
die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung, die im Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495 – TODAY) stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 – YES).
Hiervon ausgehend kann der Wort-Bildmarke "Dachkosmetik"
für die
im
Beschlußtenor zugestandenen Dienstleistungen nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden. Eine diese Dienstleistungen beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Merkmale dieser Planungstätigkeiten selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung – wie dargelegt – nicht
dar. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, daß der Verkehr etwa durch eine
Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige
Aussage daran gewöhnt sein könnte, in ihr in Bezug auf die betreffenden
Dienstleistungen keine Marke mehr zu sehen.
Demgemäß waren die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufzuheben; im übrigen aber die Beschwerde zurückzuweisen.
Kraft
Richter Reker ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben
Kraft
Abb. 1
Eder
Na