Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 10.07.2002 – 28 W (pat) 85/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 396 54 415

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Martens sowie des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für zahlreiche Waren der Klassen 14, 5 und 6 eingetragene Wortmarke

Armstrong

ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke 976 337

JONES ARMSTRONG

die seit dem 12. September 1978 u.a. für die Waren "Manschettenknöpfe, Modeschmuck aus unedlen Metallen" eingetragen worden ist.

Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr mit der Begründung zurückgewiesen,

eine isolierte Kollisionsprüfung des identischen Wortes „Armstrong“ komme wegen

des in der Widerspruchsmarke zusätzlich enthaltenen Bestandteils „JONES“

ebensowenig wie unter dem Gesichtspunkt der vorrangigen Orientierung des Verkehrs am Familiennamen „Armstrong“ in Betracht, zumal die angegriffene Marke

nicht erkennbar aus Vor- und Familiennamen zusammengesetzt sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie hat ihre Beschwerde nicht begründet und auf die Terminsladung des Senats

ihren hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.

Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach

Ansicht des Senats kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke nicht

verwechselbar nahe im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach den genannten Vorschriften ab von

der Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der durch diese Marken erfaßten Waren. Daneben sind alle

Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken

können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, wobei

letztlich eine Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren besteht, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit

der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Nach diesen Grundsätzen

kann vorliegend eine Verwechslungsgefahr im genannten Umfang ausgeschlossen werden.

Nachdem Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden, ist hinsichtlich der Waren

von der Registerlage auszugehen, wobei sich in Klasse 14 teils identische, teils

ähnliche Waren gegenüberstehen können. Vor diesem Warenhintergrund sind

eher strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, den die jüngere

Marke bei einer mangels gegenteiliger Anhaltspunkte unterstellten normalen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aber vorliegend einhält.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist von dem das Kennzeichenrecht

prägenden Grundsatz auszugehen, dass auf den jeweiligen Gesamteindruck der

beiden sich gegenüberstehenden Bezeichnungen abzustellen ist. Dass sich die

beiden gegenüberstehenden Zeichen nach dem Gesamteindruck sowohl in schriftbildlicher als in klanglicher Hinsicht deutlich unterscheiden, wird von beiden Beteiligten nicht in Abrede gestellt. An eine Verwechslungsgefahr wäre vorliegend nur

zu denken, wenn die Widerspruchsmarke durch den Bestandteil „ARMSTROMG“

geprägt würde und das weitere Zeichenelement für deren Gesamteindruck vernachlässigt werden könnte. Eine bloße Gleichwertigkeit der Bestandteile begründet nicht schon die Gefahr von Verwechslungen (BGH GRUR 2000, 233, 234

- RAUSCH/ELFI RAUCH). Der angegriffene Beschluss enthält überzeugende Ausführungen, dass weder die graphischen Anordnung der Zeichenelemente zueinander noch die Kennzeichnungskraft der einzelnen Bestandteile Anlass gibt, von

der Prägung durch nur ein Element auszugehen. Die nicht näher begründete Behauptung der Widersprechenden, ihre Marke werde als aus Vor- und Familienname bestehender Gesamtname ausgefasst, entbehrt nach den Feststellungen des

Senats bereits jeglicher tatsächlicher Grundlage, nachdem allein im Münchner Telefonbuch 44 Eintragungen mit dem Familiennamen „Jones“ zu finden sind. Lediglich ergänzend weist der Senat daher darauf hin, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl BGH GRUR 2000, 2031, 2032 – Carl Link) selbst beim

Zusammentreffen von Marken, die einerseits aus Vor- und Familienname und andererseits nur aus dem Familiennamen bestehen, ohnehin im Regelfall nicht mehr

von einer die Verwechslungsgefahr begründenden Ähnlichkeit der Marken ausgegangen werden kann, sondern nur noch bei Vorliegen besonderer Umstände.

Nachdem die Widersprechende keine Begründung ihrer Beschwerde eingereicht

hat und auch die Möglichkeit, die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung zu erörtern, nicht wahrgenommen hat, ist nicht ersichtlich, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtpunkte der Beschwerde zum Erfolg verhelfen

könnten. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. Für die Auferlegung von Kosten bestand für den Senat allerdings

keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Stoppel

Martens

Paetzold

Ko