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BPatG Beschluss vom 10.07.2002 – 29 W (pat) 147/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 23 963.4

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende

Richterin Grabrucker und die Richter Baumgärtner und Guth 6.70

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 20. Januar 2000 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I

„DirectCard“

Die Wortmarke

soll für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 16: Druckereierzeugnisse,

Klasse 35: Werbung;

Klasse 38: Telekommunikation

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 20. Januar 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Der Markenbestandteil „Card“ im Sinn von Geld- oder Scheckkarte sei eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung für Karten mit integrierten Speicherchips für bargeldloses Bezahlen oder dergleichen. „DirectCard“ bedeute „direkter Zugang“, beispielsweise nach vorheriger Pauschalzahlung oder sonstige unmittelbare Zugangsmöglichkeiten in den Bereichen der angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Dementsprechend besage das angemeldete Zeichen, dass die

Druckereierzeugnisse und die Werbung die Thematik bargeldloses Bezahlen

und/oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen ohne Zwischenschaltung

Dritter zum Inhalt hätten bzw Telekommunikationsnetze dafür angeboten oder zur

Verfügung gestellt würden.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dass

die angemeldete Bezeichnung unterscheidungskräftig sei und ein Freihaltungsbedürfnis nicht bestehe. Es sei unerheblich, ob die angesprochenen Verkehrskreise

unter „Card“ Chipkarten vielfältiger Gestalt oder Karten mit Magnetstreifen verstünden, da die Bezeichnung nicht für diese Waren angemeldet sei. Für die Interpretation der Markenstelle, dass „DirectCard“ „direkter Zugang“ bedeute, bestünden keine Anhaltspunkte, zumal „Zugang“ im Englischen „access“ heiße. Auch

seien Gegenstand der Anmeldung nicht Waren oder Dienstleistungen, die über

Chipkarten direkten Zugang zu Druckereierzeugnissen böten, sondern individuell

auf Kundenwünsche zugeschnittene Post- oder Ansichtskarten. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Begriffsinhalts „direkte Karte“ sei die erforderliche geringe

Unterscheidungskraft gegeben. Das Zeichen als Ganzes sei nicht beschreibend,

für die angesprochenen Verkehrskreise habe der Bestandteil „direct“ für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keinen beschreibenden Inhalt. Dazu

müsse noch die Fremdsprachigkeit der Marke berücksichtigt werden und der Umstand, dass sie eine sprachunüblich gebildete Wortschöpfung sei. Zur Internet-Recherche des Senats hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sich

eine Vielzahl der Treffer auf mit ihr in Verbindung stehende Angebote beziehe und

im übrigen nur Kreditkarten betroffen seien, die in die Klasse 36 fielen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihr die eingezahlte Beschwerdegebühr zu erstatten.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der angemeldeten Marke weder das

Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft noch das des Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen stehen.

1.

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als

Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt

und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h.

jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch,

wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn

es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen

Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f - LOOK

m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft.

„DirectCard“ setzt sich wegen der Großschreibung des jeweils ersten Buchstaben der einzelnen Wortteile deutlich erkennbar aus den beiden Bestandteilen „Direct" und „Card" zusammen. Beide Wörter gehören zum englischen Grundwortschatz (z.B. Klett, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch

1992) und sind mit ihren mit den entsprechenden deutschen Wörtern übereinstimmenden Bedeutungen „direkt“ und „Karte“ ohne weiteres verständlich. Dies gilt auch für das Zeichen in seiner Gesamtheit, das „direkte Karte“

bedeutet. Darin liegt bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder ein beschreibender noch ein sonst klar verständlicher

Sinn, vielmehr bleibt der Bedeutungsgehalt vage. Anhaltspunkte dafür, dass

„DirectCard“ eine Bezeichnung für eine Karte ist, die einen unmittelbaren

und/oder bargeldlosen Zugang zu bestimmten Dienstleistungen ermöglicht,

wie die Markenstelle angenommen hat, haben sich nicht ergeben. Der Senat hat zwar diverse Verwendungen des angemeldeten Begriffs

„DirectCard“ im Rahmen seiner Internet-Recherche aufgefunden, so als Teil

einer Bezeichnung eines Kreditkartenservices (directcardonline.de), als

Serviceangebot für den Paketdienst der österreichischen Post (Paket-Direct-Card), als Teil der Bezeichnung für einen kostenfreien Zugang zu einem Kreditkartenkonto (direct card access) von First Bankcard und für eine

Prepaid-Calling-Card des Bochumer TK-Unternehmens Median Telecom für

eine kostenlose Einwahl (Handy-Direct-Card). Allen Bezeichnungen ist aber

gemeinsam, dass sie kennzeichenmäßig gebraucht werden und

„DirectCard“ nicht in Alleinstellung benutzen, sondern jeweils mit einem erläuternden Zusatz, da der Begriff nicht aus sich selbst heraus verständlich

ist. Soweit tatsächlich Karten betroffen sind, ergibt sich erst aus weitern Erläuterungen im Text, welche konkreten Angebote hinter der jeweiligen „DirectCard“ stehen. Diese sind unterschiedlicher Art und stimmen auch nicht

ohne weiteres mit dem von der Markenstelle festgestellten Aussagegehalt

„direkter Zugang“, beispielsweise nach vorheriger Pauschalzahlung oder

sonstige unmittelbare Zugangsmöglichkeiten überein. So ermöglicht die

kostenlose, also keine vorherige (Pauschal-) Zahlung erfordernde „Paket-

Direct-Card“ für die Versendung von Paketen keinen direkteren Zugang als

für Kunden ohne Karte, sondern bietet dem Inhaber insgesamt 11 Vorteile,

von denen sich allenfalls der „Handling-„ und der „Kreditvorteil“ nach einigem Überlegen mit einer durch „direkt“ annähernd beschreibbaren Eigenschaft assoziieren lassen.“ Direct card access“ ist eine kostenlose, schnelle

und leichte Möglichkeit, ein Kreditkartenkonto zu eröffnen, also kein Zugang

über sondern zu einer Karte. Bei der „Handy-Direct-Card“ handelt es sich

um eine Telefonkarte, über die mit einer 0800-Vorwahl, also nicht unmittelbar „direkt“, günstige Handy-Tarife in Anspruch genommen werden können.

Und „directcardonline.de“ bietet eine normale Kreditkarte an. Ein unmittelbar beschreibender Charakter oder eine im Vordergrund stehende Sachangabe der angemeldeten Bezeichnung lässt sich daraus nicht ableiten. Vielmehr zeigt das Rechercheergebnis, dass für die jeweiligen Bedeutungen

erläuternde Zusätze oder analysierende Schritte erforderlich sind.

2.

Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt nach alledem

ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind nur solche Zeichen von der

Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die

im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen

oder dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; BGH

MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH

GRUR 1999, 988, 989; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Wie

oben bereits ausgeführt wurde, kann der Marke in ihrer konkret angemeldeten Form keine klare Aussage in Bezug auf die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen zugeordnet werden. Die angemeldete Marke erlaubt

vielmehr lediglich allgemeine, diffuse Assoziationen. Anhaltspunkte dafür,

daß Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der

werblichen Verwendung der angemeldeten Marke für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen haben könnten, sind somit nicht ersichtlich.

Grabrucker

Baumgärtner

Guth

Cl