Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.07.2002 – 29 W (pat) 147/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 23 963.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker und die Richter Baumgärtner und Guth 6.70
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 20. Januar 2000 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I
„DirectCard“
Die Wortmarke
soll für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 16: Druckereierzeugnisse,
Klasse 35: Werbung;
Klasse 38: Telekommunikation
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 20. Januar 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Der Markenbestandteil „Card“ im Sinn von Geld- oder Scheckkarte sei eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung für Karten mit integrierten Speicherchips für bargeldloses Bezahlen oder dergleichen. „DirectCard“ bedeute „direkter Zugang“, beispielsweise nach vorheriger Pauschalzahlung oder sonstige unmittelbare Zugangsmöglichkeiten in den Bereichen der angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Dementsprechend besage das angemeldete Zeichen, dass die
Druckereierzeugnisse und die Werbung die Thematik bargeldloses Bezahlen
und/oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen ohne Zwischenschaltung
Dritter zum Inhalt hätten bzw Telekommunikationsnetze dafür angeboten oder zur
Verfügung gestellt würden.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dass
die angemeldete Bezeichnung unterscheidungskräftig sei und ein Freihaltungsbedürfnis nicht bestehe. Es sei unerheblich, ob die angesprochenen Verkehrskreise
unter „Card“ Chipkarten vielfältiger Gestalt oder Karten mit Magnetstreifen verstünden, da die Bezeichnung nicht für diese Waren angemeldet sei. Für die Interpretation der Markenstelle, dass „DirectCard“ „direkter Zugang“ bedeute, bestünden keine Anhaltspunkte, zumal „Zugang“ im Englischen „access“ heiße. Auch
seien Gegenstand der Anmeldung nicht Waren oder Dienstleistungen, die über
Chipkarten direkten Zugang zu Druckereierzeugnissen böten, sondern individuell
auf Kundenwünsche zugeschnittene Post- oder Ansichtskarten. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Begriffsinhalts „direkte Karte“ sei die erforderliche geringe
Unterscheidungskraft gegeben. Das Zeichen als Ganzes sei nicht beschreibend,
für die angesprochenen Verkehrskreise habe der Bestandteil „direct“ für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keinen beschreibenden Inhalt. Dazu
müsse noch die Fremdsprachigkeit der Marke berücksichtigt werden und der Umstand, dass sie eine sprachunüblich gebildete Wortschöpfung sei. Zur Internet-Recherche des Senats hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sich
eine Vielzahl der Treffer auf mit ihr in Verbindung stehende Angebote beziehe und
im übrigen nur Kreditkarten betroffen seien, die in die Klasse 36 fielen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihr die eingezahlte Beschwerdegebühr zu erstatten.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der angemeldeten Marke weder das
Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft noch das des Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen stehen.
1.
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt
und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h.
jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch,
wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn
es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen
Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f - LOOK
m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft.
„DirectCard“ setzt sich wegen der Großschreibung des jeweils ersten Buchstaben der einzelnen Wortteile deutlich erkennbar aus den beiden Bestandteilen „Direct" und „Card" zusammen. Beide Wörter gehören zum englischen Grundwortschatz (z.B. Klett, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch
1992) und sind mit ihren mit den entsprechenden deutschen Wörtern übereinstimmenden Bedeutungen „direkt“ und „Karte“ ohne weiteres verständlich. Dies gilt auch für das Zeichen in seiner Gesamtheit, das „direkte Karte“
bedeutet. Darin liegt bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder ein beschreibender noch ein sonst klar verständlicher
Sinn, vielmehr bleibt der Bedeutungsgehalt vage. Anhaltspunkte dafür, dass
„DirectCard“ eine Bezeichnung für eine Karte ist, die einen unmittelbaren
und/oder bargeldlosen Zugang zu bestimmten Dienstleistungen ermöglicht,
wie die Markenstelle angenommen hat, haben sich nicht ergeben. Der Senat hat zwar diverse Verwendungen des angemeldeten Begriffs
„DirectCard“ im Rahmen seiner Internet-Recherche aufgefunden, so als Teil
einer Bezeichnung eines Kreditkartenservices (directcardonline.de), als
Serviceangebot für den Paketdienst der österreichischen Post (Paket-Direct-Card), als Teil der Bezeichnung für einen kostenfreien Zugang zu einem Kreditkartenkonto (direct card access) von First Bankcard und für eine
Prepaid-Calling-Card des Bochumer TK-Unternehmens Median Telecom für
eine kostenlose Einwahl (Handy-Direct-Card). Allen Bezeichnungen ist aber
gemeinsam, dass sie kennzeichenmäßig gebraucht werden und
„DirectCard“ nicht in Alleinstellung benutzen, sondern jeweils mit einem erläuternden Zusatz, da der Begriff nicht aus sich selbst heraus verständlich
ist. Soweit tatsächlich Karten betroffen sind, ergibt sich erst aus weitern Erläuterungen im Text, welche konkreten Angebote hinter der jeweiligen „DirectCard“ stehen. Diese sind unterschiedlicher Art und stimmen auch nicht
ohne weiteres mit dem von der Markenstelle festgestellten Aussagegehalt
„direkter Zugang“, beispielsweise nach vorheriger Pauschalzahlung oder
sonstige unmittelbare Zugangsmöglichkeiten überein. So ermöglicht die
kostenlose, also keine vorherige (Pauschal-) Zahlung erfordernde „Paket-
Direct-Card“ für die Versendung von Paketen keinen direkteren Zugang als
für Kunden ohne Karte, sondern bietet dem Inhaber insgesamt 11 Vorteile,
von denen sich allenfalls der „Handling-„ und der „Kreditvorteil“ nach einigem Überlegen mit einer durch „direkt“ annähernd beschreibbaren Eigenschaft assoziieren lassen.“ Direct card access“ ist eine kostenlose, schnelle
und leichte Möglichkeit, ein Kreditkartenkonto zu eröffnen, also kein Zugang
über sondern zu einer Karte. Bei der „Handy-Direct-Card“ handelt es sich
um eine Telefonkarte, über die mit einer 0800-Vorwahl, also nicht unmittelbar „direkt“, günstige Handy-Tarife in Anspruch genommen werden können.
Und „directcardonline.de“ bietet eine normale Kreditkarte an. Ein unmittelbar beschreibender Charakter oder eine im Vordergrund stehende Sachangabe der angemeldeten Bezeichnung lässt sich daraus nicht ableiten. Vielmehr zeigt das Rechercheergebnis, dass für die jeweiligen Bedeutungen
erläuternde Zusätze oder analysierende Schritte erforderlich sind.
2.
Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt nach alledem
ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind nur solche Zeichen von der
Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die
im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen
oder dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; BGH
MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH
GRUR 1999, 988, 989; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Wie
oben bereits ausgeführt wurde, kann der Marke in ihrer konkret angemeldeten Form keine klare Aussage in Bezug auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen zugeordnet werden. Die angemeldete Marke erlaubt
vielmehr lediglich allgemeine, diffuse Assoziationen. Anhaltspunkte dafür,
daß Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der
werblichen Verwendung der angemeldeten Marke für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen haben könnten, sind somit nicht ersichtlich.
Grabrucker
Baumgärtner
Guth
Cl