Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.07.2002 – 32 W (pat) 272/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 272/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 47 258
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Markeninhabers werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent-
und
Markenamts
vom
21. Juni 2000
und
vom
4. September 2001 insoweit aufgehoben, als die Löschung der
Marke 398 47 258 für „Whirlpools wasserführende Armaturen
für Bad und Küche; Badmöbel; Badkeramik; Saunen;
Badteppiche; Leuchten für das Bad; Spiegel; Spiegelschränke;
Handtuchwärmekörper; Accessoires
für das Bad, nämlich
Seifenschalen, Bürstenhalter, Glasablagen, Handtuchhalter,
Kleiderhaken, Handtuchringe, Seifenspender, Papierrollenhalter, Reserverollenhalter, Bürstengarnituren; Anschlußzubehör für Sanitärartikel, nämlich Wannenanker, Domoplex, Multiplex, Ab-, Überlaufgarnituren, Syphons, Befestigungen für
Keramik“ angeordnet wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Gegen die am 14. Mai 1999 für die Waren und Dienstleistungen
Duschabtrennungen aus Echtglas oder Acrylglas rahmenlos oder
mit Profilrahmen; Badewannenaufsätze aus Echtglas oder Acryl;
Badewannen; Duschwannen; Whirlpools; Dampfduschen; wasserführende Armaturen für Bad und Küche; Badmöbel; Badkeramik;
Saunen; Badteppiche; Leuchten für das Bad; Spiegel; Spiegelschränke; Handtuchwärmekörper; Accessoires für das Bad, nämlich Seifenschalen, Bürstenhalter, Glasablagen, Handtuchhalter,
Kleiderhaken, Handtuchringe, Seifenspender, Papierrollenhalter,
Reserverollenhalter, Bürstengarnituren; Anschlußzubehör für Sanitärartikel, nämlich Wannenanker, Domoplex, Multiplex, Ab-,
Überlaufgarnituren, Syphons, Befestigungen für Keramik; Franchising nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem und technischem
Know-how.
eingetragene Wortmarke 398 47 258
OASE
ist nur hinsichtlich der Waren „Duschabtrennungen aus Echtglas oder Acrylglas
rahmenlos oder mit Profilrahmen; Badewannenaufsätze aus Echtglas oder Acryl;
Badewannen; Duschwannen; Dampfduschen“ Widerspruch erhoben aus der
Wortmarke 397 05 822
OASIS
die seit 25. Februar 1997 für
Duschkabinen; Abtrennwände für Duschen und Badewannen aus
Leichtmetall und/oder Kunststoff, Duschtassen bzw. –becken;
Kunstglasscheiben für Duschkabinen und Duschkabinentrennwände
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 21. Juni 2000 die Löschung der angegriffenen Marke für
Duschabtrennungen aus Echtglas oder Acrylglas rahmenlos oder
mit Profilrahmen; Badewannenaufsätze aus Echtglas oder Acryl;
Badewannen; Duschwannen; Whirlpools; Dampfduschen; wasserführende Armaturen für Bad und Küche; Badmöbel; Badkeramik;
Saunen; Badteppiche; Leuchten für das Bad; Spiegel; Spiegelschränke; Handtuchwärmekörper; Accessoires für das Bad, nämlich Seifenschalen, Bürstenhalter, Glasablagen, Handtuchhalter,
Kleiderhaken, Handtuchringe, Seifenspender, Papierrollenhalter,
Reserverollenhalter, Bürstengarnituren; Anschlußzubehör für Sanitärartikel, nämlich Wannenanker, Domoplex, Multiplex, Ab-,
Überlaufgarnituren, Syphons, Befestigungen für Keramik
angeordnet und den Widerspruch im übrigen (Franchising nämlich Vermittlung von
wirtschaftlichem und technischem Know-how) im Hinblick auf die Warenferne
zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Erinnerung hat die
Markenstelle
am
11. September 2001
zugestellten
Beschluss§
vom
4. September 2001 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke am 5. Oktober 2001 Beschwerde eingelegt.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, soweit die Löschung der
angemeldeten Marke in einem Umfang angeordnet wurde, der über den Widerspruch hinausgeht. Mit Rücksicht auf die Beschränkung des Widerspruchs fehlt es
an einer Rechtsgrundlage, die angegriffene Marke für die im Tenor genannten
Waren zu löschen.
Im übrigen - hinsichtlich der vom Widerspruch erfassten Waren - hat die
Beschwerde keinen Erfolg, weil eine Verwechslungsgefahr gegeben ist.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr ist
dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei
eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren
Marke besteht (vgl. BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem; 2001, 158, 159 –
Drei-Streifen-Kennzeichnung). So kann z.B. ein geringerer Grad an Ähnlichkeit
der Waren durch einen höheren Grad an Markenähnlichkeit ausgeglichen werden
und umgekehrt (EuGH MarkenR 1999, 236 - Lloyd/Loint’s; BGH GRUR 1999, 995,
997 - HONKA; 2000, 603 - Ketof/ETOP; 2000, 1040 - FRENORM/FRENON).
Es stehen sich identische und hochgradig bis durchschnittlich ähnliche Waren
gegenüber.
Duschabtrennungen können Duschkabinen bilden; sie sind mit den Abtrennwänden der Widersrpuchsmarke für Duschen identisch.
Badewannenaufsätze können als Abtrennwände für Badewannen dienen. Das
Echtglas oder Acryl der angegriffenen Marke ist mit den Materialien der Widerspruchsmarke (Leichtmetall, Kunststoff, Kunstglas) äquivalent. Der Verbraucher ist
nämlich daran gewöhnt, derartige Artikel von ein und demselben Hersteller aus
unterschiedlichen Materialien zu erhalten.
Badewannen sind zu Duschtassen und –becken hochgradig ähnlich; Duschwannen umfassen Duschtassen und –becken; Dampfduschen sind wegen ihrer
geschlossenen Bauweise und dem beckenartigen Boden zu Duschkabinen,
Abtrennwänden für Duschen und Badewannen, Duschtassen bzw. –becken
zumindest durchschnittlich ähnlich. Entscheidend ist dabei, dass die beiderseitigen
Waren in ihrer Beschaffenheit (wasserdichte Materialien), ihrer Vertriebsart
(Einrichtungshäuser/Badabteilung, Sanitärgeschäfte), ihrem Verwendungszweck
(Badausstattung) und sogar ihrer Eigenart als einander ergänzende Produkte
(Duschen sind neben Dampfbädern nahezu unentbehrlich) so enge
Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung
sein werden, sie stammen aus denselben oder
jedenfalls wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet
sind (vgl. BGH GRUR 1998, 925 - BISOTHERM-STEIN; 1999, 138 - GARIBALDI;
1999, 164 - JOHN LOBB; 1999, 245 - LIBERO; 1999, 496 - TIFFANY; 1999, 731
- Canon II).
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Anhaltspunkte für eine erhöhte oder geschwächte Kennzeichnungskraft liegen nicht vor.
Selbst bei durchschnittlicher Warenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterscheiden sich OASE und OASIS bildlich nicht deutlich
genug, um eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die
Marken stimmen gerade am besonders stark beachteten Wortanfang überein. Da
sich mit "Oas-" bereits zwanglos der Begriffsinhalt erschließt - es gibt im Deutschen keine weiteren Wörter mit "OAS-" als Anfang - kommt den unterschiedlichen
Endungen keine Verwechslungen ausschließende Bedeutung mehr zu.
Auch klanglich kommen sich OASE und OASIS verwechselbar nahe, zumal der
übereinstimmende Sinngehalt beider Wörter zu ihrer Unterscheidbarkeit nicht
beiträgt. Die Abweichungen betreffen überdies nur die unbetonten Auslaute.
Eine Kostenentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG ist nicht veranlasst.
Dagegen entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3
MarkenG zurückzuzahlen, da die Markenstelle die Beschränkung des Widerspruchs weder im Erstbeschluss noch im Erinnerungsverfahren beachtet hat. Es
ist nicht auszuschließen, dass der Inhaber der angegriffenen Marke auf eine
Beschwerde verzichtet hätte, wenn die Markenstelle nicht eine Vielzahl von Waren
rechtsgrundlos gelöscht hätte.
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Hu