Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 10.07.2002 – 32 W (pat) 272/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 272/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 47 258

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk 10.99

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Markeninhabers werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent-

und

Markenamts

vom

21. Juni 2000

und

vom

4. September 2001 insoweit aufgehoben, als die Löschung der

Marke 398 47 258 für „Whirlpools wasserführende Armaturen

für Bad und Küche; Badmöbel; Badkeramik; Saunen;

Badteppiche; Leuchten für das Bad; Spiegel; Spiegelschränke;

Handtuchwärmekörper; Accessoires

für das Bad, nämlich

Seifenschalen, Bürstenhalter, Glasablagen, Handtuchhalter,

Kleiderhaken, Handtuchringe, Seifenspender, Papierrollenhalter, Reserverollenhalter, Bürstengarnituren; Anschlußzubehör für Sanitärartikel, nämlich Wannenanker, Domoplex, Multiplex, Ab-, Überlaufgarnituren, Syphons, Befestigungen für

Keramik“ angeordnet wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I

Gegen die am 14. Mai 1999 für die Waren und Dienstleistungen

Duschabtrennungen aus Echtglas oder Acrylglas rahmenlos oder

mit Profilrahmen; Badewannenaufsätze aus Echtglas oder Acryl;

Badewannen; Duschwannen; Whirlpools; Dampfduschen; wasserführende Armaturen für Bad und Küche; Badmöbel; Badkeramik;

Saunen; Badteppiche; Leuchten für das Bad; Spiegel; Spiegelschränke; Handtuchwärmekörper; Accessoires für das Bad, nämlich Seifenschalen, Bürstenhalter, Glasablagen, Handtuchhalter,

Kleiderhaken, Handtuchringe, Seifenspender, Papierrollenhalter,

Reserverollenhalter, Bürstengarnituren; Anschlußzubehör für Sanitärartikel, nämlich Wannenanker, Domoplex, Multiplex, Ab-,

Überlaufgarnituren, Syphons, Befestigungen für Keramik; Franchising nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem und technischem

Know-how.

eingetragene Wortmarke 398 47 258

OASE

ist nur hinsichtlich der Waren „Duschabtrennungen aus Echtglas oder Acrylglas

rahmenlos oder mit Profilrahmen; Badewannenaufsätze aus Echtglas oder Acryl;

Badewannen; Duschwannen; Dampfduschen“ Widerspruch erhoben aus der

Wortmarke 397 05 822

OASIS

die seit 25. Februar 1997 für

Duschkabinen; Abtrennwände für Duschen und Badewannen aus

Leichtmetall und/oder Kunststoff, Duschtassen bzw. –becken;

Kunstglasscheiben für Duschkabinen und Duschkabinentrennwände

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 21. Juni 2000 die Löschung der angegriffenen Marke für

Duschabtrennungen aus Echtglas oder Acrylglas rahmenlos oder

mit Profilrahmen; Badewannenaufsätze aus Echtglas oder Acryl;

Badewannen; Duschwannen; Whirlpools; Dampfduschen; wasserführende Armaturen für Bad und Küche; Badmöbel; Badkeramik;

Saunen; Badteppiche; Leuchten für das Bad; Spiegel; Spiegelschränke; Handtuchwärmekörper; Accessoires für das Bad, nämlich Seifenschalen, Bürstenhalter, Glasablagen, Handtuchhalter,

Kleiderhaken, Handtuchringe, Seifenspender, Papierrollenhalter,

Reserverollenhalter, Bürstengarnituren; Anschlußzubehör für Sanitärartikel, nämlich Wannenanker, Domoplex, Multiplex, Ab-,

Überlaufgarnituren, Syphons, Befestigungen für Keramik

angeordnet und den Widerspruch im übrigen (Franchising nämlich Vermittlung von

wirtschaftlichem und technischem Know-how) im Hinblick auf die Warenferne

zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Erinnerung hat die

Markenstelle

am

11. September 2001

zugestellten

Beschluss§

vom

4. September 2001 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke am 5. Oktober 2001 Beschwerde eingelegt.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, soweit die Löschung der

angemeldeten Marke in einem Umfang angeordnet wurde, der über den Widerspruch hinausgeht. Mit Rücksicht auf die Beschränkung des Widerspruchs fehlt es

an einer Rechtsgrundlage, die angegriffene Marke für die im Tenor genannten

Waren zu löschen.

Im übrigen - hinsichtlich der vom Widerspruch erfassten Waren - hat die

Beschwerde keinen Erfolg, weil eine Verwechslungsgefahr gegeben ist.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr

von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr ist

dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei

eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren

Marke besteht (vgl. BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem; 2001, 158, 159 –

Drei-Streifen-Kennzeichnung). So kann z.B. ein geringerer Grad an Ähnlichkeit

der Waren durch einen höheren Grad an Markenähnlichkeit ausgeglichen werden

und umgekehrt (EuGH MarkenR 1999, 236 - Lloyd/Loint’s; BGH GRUR 1999, 995,

997 - HONKA; 2000, 603 - Ketof/ETOP; 2000, 1040 - FRENORM/FRENON).

Es stehen sich identische und hochgradig bis durchschnittlich ähnliche Waren

gegenüber.

Duschabtrennungen können Duschkabinen bilden; sie sind mit den Abtrennwänden der Widersrpuchsmarke für Duschen identisch.

Badewannenaufsätze können als Abtrennwände für Badewannen dienen. Das

Echtglas oder Acryl der angegriffenen Marke ist mit den Materialien der Widerspruchsmarke (Leichtmetall, Kunststoff, Kunstglas) äquivalent. Der Verbraucher ist

nämlich daran gewöhnt, derartige Artikel von ein und demselben Hersteller aus

unterschiedlichen Materialien zu erhalten.

Badewannen sind zu Duschtassen und –becken hochgradig ähnlich; Duschwannen umfassen Duschtassen und –becken; Dampfduschen sind wegen ihrer

geschlossenen Bauweise und dem beckenartigen Boden zu Duschkabinen,

Abtrennwänden für Duschen und Badewannen, Duschtassen bzw. –becken

zumindest durchschnittlich ähnlich. Entscheidend ist dabei, dass die beiderseitigen

Waren in ihrer Beschaffenheit (wasserdichte Materialien), ihrer Vertriebsart

(Einrichtungshäuser/Badabteilung, Sanitärgeschäfte), ihrem Verwendungszweck

(Badausstattung) und sogar ihrer Eigenart als einander ergänzende Produkte

(Duschen sind neben Dampfbädern nahezu unentbehrlich) so enge

Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung

sein werden, sie stammen aus denselben oder

jedenfalls wirtschaftlich

verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet

sind (vgl. BGH GRUR 1998, 925 - BISOTHERM-STEIN; 1999, 138 - GARIBALDI;

1999, 164 - JOHN LOBB; 1999, 245 - LIBERO; 1999, 496 - TIFFANY; 1999, 731

- Canon II).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Anhaltspunkte für eine erhöhte oder geschwächte Kennzeichnungskraft liegen nicht vor.

Selbst bei durchschnittlicher Warenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterscheiden sich OASE und OASIS bildlich nicht deutlich

genug, um eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die

Marken stimmen gerade am besonders stark beachteten Wortanfang überein. Da

sich mit "Oas-" bereits zwanglos der Begriffsinhalt erschließt - es gibt im Deutschen keine weiteren Wörter mit "OAS-" als Anfang - kommt den unterschiedlichen

Endungen keine Verwechslungen ausschließende Bedeutung mehr zu.

Auch klanglich kommen sich OASE und OASIS verwechselbar nahe, zumal der

übereinstimmende Sinngehalt beider Wörter zu ihrer Unterscheidbarkeit nicht

beiträgt. Die Abweichungen betreffen überdies nur die unbetonten Auslaute.

Eine Kostenentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG ist nicht veranlasst.

Dagegen entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3

MarkenG zurückzuzahlen, da die Markenstelle die Beschränkung des Widerspruchs weder im Erstbeschluss noch im Erinnerungsverfahren beachtet hat. Es

ist nicht auszuschließen, dass der Inhaber der angegriffenen Marke auf eine

Beschwerde verzichtet hätte, wenn die Markenstelle nicht eine Vielzahl von Waren

rechtsgrundlos gelöscht hätte.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Hu