Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.07.2002 – 17 W (pat) 60/01
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 32 900.1-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Grimm sowie die Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Greis und
Dipl.-Ing. Bertl 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. August 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 – 9, eingegangen am 12. Juli 1999 (Anmeldetag),
Beschreibung Seite 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 11. Juli 2002,
Seiten 2 – 10, eingegangen am 12. Juli 1999 (Anmeldetag),
1 Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 – 4, eingegangen am
1. Dezember 1999.
G r ü n d e
I.
1. Die am 12. Juli 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 199 32 900.1 – 53 mit der Bezeichnung
"Datenspeicher"
wurde am 10. August 2001 durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G11B
wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß
richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren auf der
Grundlage der ursprünglich eingereichten Patentansprüche weiterverfolgt.
Die geltenden Patentansprüche 1, 7 und 9 lauten:
"1. Datenspeicher, mit einem optischen Informationsträger, der eine spiralartig gewickelte Polymerfolie (11, 30) aufweist, wobei der Zentralbereich des Datenspeichers (1) mit einer Aussparung (36) versehen ist,
deren periphere Begrenzung (37) durch die innerste Wicklung (38) der
Polymerfolie (30) gebildet ist."
"7. Verfahren zum Herstellen eines Datenspeichers nach Anspruch 1,
wobei die Polymerfolie (30) spiralartig auf einen Wickelkörper (34; 40)
gewickelt wird und der Wickelkörper (34; 40) anschließend aus dem
Zentralbereich des Datenspeichers (1) herausgezogen wird."
"9. Verwendung eines Datenspeichers nach einem der Ansprüche 1 bis
6 in einem darauf abgestimmten Laufwerk, das eine Leseeinrichtung (2)
und optional eine Schreibeinrichtung (2) aufweist, wobei die Leseeinrichtung (2) und die optionale Schreibeinrichtung (2) in der Aussparung (36) im Zentralbereich des Datenspeichers (1) angeordnet sind
und zum Lesen bzw. Schreiben von Information relativ zu dem Datenspeicher (1) bewegt werden, während der Datenspeicher (1) ruht."
Wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 6 und 8 wird auf die Akte verwiesen.
2. Im Prüfungsverfahren wurden folgender Stand der Technik entgegengehalten:
[1] CHIP 9/98
online-Archiv: CHIP 9/98, Inhaltsverzeichnis CHIP 9/98 und
J. Pich: Klebe für mehr Gigabyte, Internet http://www.chip.de
CHIP 9/98, Deckblatt und Inhaltsverzeichnis; internet
[2] Optical Processing; Uni Mannheim, OptiMem,
internet http://134.155.65.73/deutsch/optimem/optimem.html;
Internet
Die Anmelderin selbst geht von folgender Druckschrift aus:
[3] DE 298 16 802 U1
3. Die Anmelderin macht geltend, der im Prüfungsverfahren entgegengehaltene
Stand der Technik entspreche exakt demjenigen, der in der vorliegenden Anmeldung bereits berücksichtigt und bspw. in Druckschrift [3] beschrieben sei. Die bei
diesem Datenspeicher als Informationsträger verwendete Tesafilm-Rolle ("Tesa-
ROM") besitze bekanntlich einen ringförmigen, zylindrischen Wickelkern, den das
Licht wegen der im Inneren der Rolle angeordneten Aufzeichnungs- und Leseeinheit durchlaufen müsse, um auf die Aufzeichnungsschicht zu treffen. Die als
Wickelkern verwendete übliche Plastikrolle sei optisch unzureichend und werde
deshalb erfindungsgemäß weggelassen. Eine Anregung hierfür könne der Fachmann dem Stand der Technik nicht entnehmen. Bei fachüblichem Vorgehen würde
der Fachmann das Problem auf andere Weise, aber sicher nicht durch Weglassen
des Wickelkerns lösen.
Bezüglich der Dokumentation [2] sei im übrigen eine Veröffentlichung vor dem
Anmeldetag nicht nachgewiesen.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 9 vom Anmeldetag,
Beschreibung Seite 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung
am 11. Juli 2002,
Seiten 2 bis 10 vom Anmeldetag,
1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, eingegangen am
1. Dezember 1999.
II.
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg,
weil der angemeldete Gegenstand die Kriterien der Patentfähigkeit gemäß
§§ 1 bis 5 PatG erfüllt.
1. Der Fachmann, ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Physik mit Berufserfahrung in der Entwicklung optischer Speicher, entnimmt der vorliegenden Anmeldung einen Datenspeicher, der als Informationsträger eine Kunststoff-Folie verwendet, die auf einem Wickelkern spiralig aufgewickelt ist und mit Hilfe eines auf
die jeweilige Wicklung fokussierten Schreib- und Lesestrahls mit Daten beschrieben bzw. ausgelesen wird ("Tesa-ROM"). Die Schreib- und Lesestrahlen werden
dabei über die innere Aussparung, d.h. über die Symmetrieachse des als Hohlzylinder ausgeführten Datenspeichers ein- und ausgespiegelt. Gemäß der beanspruchten Erfindung wird die periphere Begrenzung der den Zentralbereich des
Datenspeichers bildenden Aussparung durch die innerste Wicklung der Polymerfolie gebildet. Der Fachmann entnimmt dieser Formulierung, daß der Wickelkern
weggelassen wird, die Polymerfilmrolle also quasi selbst-tragend ist. Ein solcher
Datenspeicher kann hergestellt werden, indem man die Folie (ggfs. mit der Zwischen-Klebeschicht nach außen, also soz. verkehrt herum) auf einen Dorn aufwickelt, der anschließend herausgezogen wird.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und erfinderisch, weil der nachgewiesene Stand der Technik keinen Hinweis auf einen Datenspeicher liefert, der
aus einer Polymerfilmrolle ohne Wickelkern besteht.
Durch die Dokumentation [1] (entspricht der vorveröffentlichten Druckschrift
"Chip", 9/98, S 194-198) ist ein Datenspeicher als vorbekannt ausgewiesen, der
aus einer Klebebandrolle, d.h. aus einer Polymerfolie besteht, die spiralig in einer
Vielzahl übereinanderliegender Schichten auf einem hohlzylindrischen Wickelkern
aufgewickelt ist. Das Einschreiben und Auslesen der Daten geschieht mittels
zentrisch über die Symmetrieachse der Rolle eingespiegeltem Laserlicht. Dieses
muß somit ausgehend von der Aussparung im Zentralbereich des Datenspeichers
zuerst den Wickelkern durchdringen, bevor es auf die Speicherschichten trifft (Figur mit Legende unter "Datenspeicher der Zukunft (II) Klebe für mehr Gigabyte
Fortsetzung"). Zwar zeigt das Bild zylindrische Folienlagen ohne Wickelkern, die
rein schematische Darstellung wird der Fachmann entsprechend dem Begleittext,
der darauf hinweist, daß als Datenspeicher eine "ganz normale Tesafilmrolle" verwendet wird (Abs. 3 unter "Klebe für mehr Gigabyte"), aber als übliche Klebeband-
Rolle verstehen, bei der der Klebestreifen, bestehend aus einer mit Kleber beschichteten Polymerfolie, fortlaufend auf einem Plastik-Wickelkern aufgewickelt ist
("Tesa-ROM").
Der gleiche Stand der Technik wird in der von der Anmelderin genannten Druckschrift [3] beschrieben, die darauf hinweist (S. 6, Abs. 4), daß anläßlich der Messe
CEBIT am 19. März 1998, also vor dem Anmeldetag vorliegender Anmeldung, ein
einschlägiger Datenträger
in Form einer Klebebandrolle
("TESAFILM
KRISTALLKLAR", S. 12, Abs. 2) gezeigt und beschrieben worden ist. Nichts anderes ergibt sich auch aus der Dokumentation [2]. Insoweit kann dahinstehen, daß
der Zeitrang bezüglich Dokumentation [2] nicht feststeht und die Druckschrift [3]
selbst nachveröffentlicht ist.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich vom unstreitig vorbekannten Stand der Technik dadurch, daß auf den Wickelkern verzichtet wird, in positiver Formulierung ausgedrückt durch das Merkmal, wonach
die "periphere Begrenzung der zentralen Aussparung des Datenspeichers durch
die innerste Wicklung der Polymerfolie gebildet ist".
Wie schon der reißerische Titel "Klebe für mehr Gigabyte" in der Dokumentation
[1] zeigt, handelt es sich bei der Verwendung einer handelsüblichen Tesafilmrolle
als Datenspeicher um eine durchaus publikumswirksame Erfindung, der Überraschungseffekt und Witz nicht abzusprechen sind (Abs. 1 und 2 unter "Klebe für
mehr Gigabyte"). Der Fachmann wird gleichwohl nicht im Ernst daran denken,
vorkonfektioniertes Universalklebeband als marktfähigen Datenspeicher einzusetzen; vielmehr muß er zwingend das gesamte System insgesamt auf die hier notwendigen speziellen Anforderungen der Datenspeicherung hin optimieren. Insoweit besteht für den Fachmann beim "Tesa-ROM" nach dem Stand der Technik
zwar Handlungsbedarf, u.v.a. besonders im Hinblick auf den optisch denkbar ungeeigneten Wickelkern; eine Anregung, diesen einfach wegzulassen, findet sich
im Stand der Technik aber nicht.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann
ebenso wenig aus einfacher handwerklicher Routine heraus. Schon aus Gründen
der Stabilität und Maßhaltigkeit — schließlich kommt es beim anmeldungsgemäßen Datenspeicher auf das µm-genaue Fokussieren des Laserlichts auf eine
der dicht an dicht liegenden Folienlagen an — wird der Fachmann seine Überlegungen auf einen definierten, optisch einwandfreien zylindrischen Tragekörper
bspw. aus Glas oder aus hochtransparenten Acryl- oder Polykarbonat-Massen
und nicht auf einen quasi "freitragenden" Folienwickel richten, bei dem er zusätzliche Schwierigkeiten für die komplizierte Fokussierungsregelung und erhebliche
Maßabweichungen befürchten muß; jedenfalls kann nicht festgestellt werden, daß
der Fachmann ohne weiteres die Maßnahmen nach der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 ergreifen würde.
3. Die Unteransprüche 2 bis 6 betreffen sinnvolle, nichttriviale Weiterbildungen des
im Anspruch 1 ausgewiesenen Datenspeichers. Sie werden vom gewährbaren
Patentanspruch 1 mitgetragen.
4. Für die Patentansprüche 7 bis 9, welche die Herstellung eines Datenspeichers
mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 sowie dessen Verwendung in einem
darauf abgestimmten Laufwerk betreffen, müssen die zum Anspruch 1 genannten
Gründe in gleicher Weise gelten.
Grimm
Schmitt
Greis
Bertl
Bb