Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 11.07.2002 – 17 W (pat) 61/01

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 32 899.4-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Grimm sowie die Richter Dr. Schmitt, Dipl.- Phys. Dr. Greis und

Dipl.-Ing. Bertl 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 10. August 2001 aufgehoben und das Patent

erteilt.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentsprüche 1 bis 11, eingegangen am 12. Juli 1999 (Anmeldetag),

Beschreibung S. 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2002

S. 3 bis 11, eingegangen am 12. Juli 1999 (Anmeldetag),

1 Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 bis 4, eingegangen

am 1. Dezember 1999.

Gründe§

I.

1. Die am 12. Juli 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 199 32 899.4–53 mit der Bezeichnung

"Datenspeicher"

wurde am 10. August 2001 durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G11B

mit der Begründung zurückgewiesen, der angemeldete Gegenstand beruhe nicht

auf erfinderischer Tätigkeit. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde

der Anmelderin, mit der sie

ihr Patentbegehren auf der Grundlage der

ursprünglichen Unterlagen weiterverfolgt.

Der geltende Patentanspruch 1 und der auf ihn rückbezogene Anspruch 10 lauten:

"1. Datenspeicher, mit einem spiralartig auf einen Wickelkern (40)

auf-gewickelten Informationsträger (44) für optisch auslesbare

Informations-einheiten, wobei der Wickelkern (40) an seiner

Außenkontur (42) spiral-artig gestaltet ist und eine Stufe (43)

aufweist, deren Höhe an die Dicke des Informationsträgers (44)

angepaßt

ist, und wobei das

innenliegende Ende (45) des

Informationsträgers (44) an der Stufe (43) oder im Be-reich der

Stufe (43) an dem Wickelkern (40) anliegt."

"10. Datenspeicher nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch

ge-kennzeichnet, daß der Wickelkern (40) optisch transparent ist

und in seinem Zentralbereich eine Aussparung (41) aufweist."

Der Patentanspruch 11 hat folgenden Wortlaut:

"11. Verwendung eines Datenspeichers (1) nach Anspruch 10 in

einem

darauf

abgestimmten

Laufwerk,

das

eine

Leseeinrichtung (2) und optio-nal eine Schreibeinrichtung (2)

aufweist, wobei die Leseeinrichtung (2) und die optionale

Schreibeinrichtung (2) in der Aussparung (41) im Zen-tralbereich

des Wickelkerns (40) angeordnet sind und zum Lesen bzw.

Schreiben von Information relativ zu dem Datenspeicher (1)

bewegt werden, während der Datenspeicher ruht."

Wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 9 wird auf die Akte verwiesen.

2. Im Prüfungsverfahren wurde folgender Stand der Technik entgegengehalten:

[1] CHIP 9/98

online-Archiv: CHIP 9/98, Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und

J. Pich: Klebe für mehr Gigabyte, Internet http://www.chip.de;

[2] Optical Processing; Uni Mannheim, OptiMem,

internet http://134.155.65.73/deutsch/optimem/optimem.html.

Die Anmelderin selbst nennt folgenden Stand der Technik:

[3] DE 298 16 802 U1.

3. Die Anmelderin macht geltend, die Anmeldung gehe von einem bekannten Datenspeicher aus, wie er in Druckschrift [3] beschrieben sei, bei dem der Informationsträger aus einer in mehreren Lagen auf einen Wickelkern aufgewickelten Polymerfolie bestehe, die unter dem Handelsnamen "Tesafilm" weit verbreitet sei.

Dieser werde bekanntlich auf eine zylindrische Rolle gewickelt, so daß sich am

Filmanfang beim Überwickeln mit der nächsten Lage wegen der endlichen Dicke

des Films ein undefinierter Bereich für das Einschreiben und Auslesen von Information ergebe. Erfindungsgemäß werde dies mit einer spiralartig anwachsenden

Außenkontur des Wickelkerns behoben, die zum Dickenausgleich am Filmanfang

eine Stufe bilde. Hierfür gebe es aus dem Stand der Technik heraus keinerlei Hinweise. Die im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Dokumente gingen nicht

über das hinaus, was die Anmelderin selbst bereits als bekannt vorausgesetzt

habe. Im übrigen sei bei der Dokumentation [2] eine Veröffentlichung vor dem

Anmeldetag nicht nachgewiesen.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 11 vom Anmeldetag,

Beschreibung Seiten 1 und 2, überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 11. Juli 2002,

Beschreibung Seiten 3 bis 11 vom Anmeldetag,

1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, eingegangen am

1. Dezember 1999.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg,

weil der angemeldete Gegenstand die Kriterien der Patentfähigkeit gemäß §§ 1

bis 5 PatG erfüllt.

1. Der Fachmann, ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Physik mit Berufserfahrung in der Entwicklung optischer Speicher, entnimmt dem geltenden Patentanspruch 1 einen Datenspeicher, der als Informationsträger eine

Kunststoff-Folie verwendet, die auf einem Wickelkern aufgewickelt ist und

von

innen mit Hilfe eines auf die

jeweilige Wicklung

fokussierten

Schreib- und Lesestrahls mit Daten beschrieben bzw. ausgelesen wird. Bei

einer üblichen, als Wickelkern verwendeten kreiszylindrischen Plastikrolle

ergibt sich am inneren Folienanfang wegen der Dicke des Trägermaterials

eine Stufe, die beim Aufwickeln der Folie zu einem undefinierten Abstand

der Aufzeichnungsschicht und entsprechenden Schwierigkeiten beim

Einschreiben und Wiederfinden der

Information

führt. Dies soll

anmeldungsgemäß durch einen Wickelkern vermieden werden, dessen

Radius über den Umfang spiralartig zunimmt, so daß sich nach einem

Umlauf um 360° eine Stufe ergibt, deren Höhe der Dicke des dort

anliegenden Informationsträger-Materials entspricht.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und erfinderisch, denn der

nachgewiesene Stand der Technik gibt dem Fachmann keine Anregung für einen

Wickelkern mit spiralig anwachsendem Wickelkern-Radius.

Durch die Dokumentation [1] (entspricht der vorveröffentlichten Zeitschrift Chip

9/98, S 194-198) ist ein Datenspeicher mit einem optischen Informationsträger

unbestritten

als

vorbekannt

ausgewiesen,

der

mehrere

zur

Informationsspeicherung eingerichtete, übereinanderliegende Schichtenfolgen aus

jeweils einer Polymerfolie und einer Zwischenschicht aufweist ("so funktioniert die

Tesa-ROM"

iVm der zugehörigen Figur). Als Polymerfolie dient dabei

herkömmliches Klebeband, näm-lich eine "ganz normale Tesafilmrolle wie vom

Roller" (Abs. 2 unter "Klebe für mehr Gigabyte"), das bekanntlich auf einem

kreiszylindrischen

Wickelkörper

(Plastikrolle)

in

einer

Vielzahl

übereinanderliegenden Schichten aufgewickelt ist. Nichts anderes ist auch in der

Druckschrift [3] bzw. dem Internetauszug [2] beschrieben, so daß deren Zeitrang

dahinstehen kann.

Als Überschuß über den vorbekannten Stand der Technik verbleibt beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 demnach das Merkmal, wonach der

Wickelkern an seiner Außenkontur spiralartig gestaltet ist und eine Stufe aufweist,

deren Höhe an die Dicke des Informationsträgers angepaßt ist.

Im nachgewiesenen Stand der Technik findet sich kein Hinweis, auf die beanspruchte Gestaltung des Wickelkerns. Die Darstellung in Druckschrift [1] zeigt

kreiszylindrisch angeordnete Aufzeichnungsschichten ohne Wickelkern, ist aber

rein schematisch. Im Kontext der Beschreibung wird der Fachmann diesem Stand

der Technik somit nichts anderes als eine "ganz normale Tesafilm-Rolle"

entnehmen, die bekanntlich als Universalklebeband konzipiert ist, über den

größten Teil des Umfangs keine spiralig ansteigenden sondern konzentrische

Folienlagen aufweist, die lediglich an der Stoßstelle durch das Überwickeln einen

Versatz erleiden, der aber

für die bestimmungsgemäße Verwendung als

Klebeband selbstverständlich keine Rolle spielt.

Die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich auch nicht zwingend aus

einfachem routinemäßigen Vorgehen heraus. Zwar liegt es auf der Hand, daß das

schlichte Aufwickeln der Folie auf einen kreiszylindrischen Wickelkörper

stellenweise zu einer undefinierten Lage des Informationsträgers führt, und der

Fachmann, der einen produktgerechten Datenspeicher entwickeln will,

Veranlassung hat, hier weiterführende Konzepte zu entwickeln. Dies erfordert aber

eine umfassende Entwicklungsarbeit in Richtung marktfähiges Produkt und betrifft

damit das "Tesa-ROM" in seiner Gesamtheit, was letztlich nur eine weitgehende

Abkehr vom Universalklebeband und seinen spezifischen Eigenschaften bedeuten

kann, die nicht nur den Wickelkern, sondern auch die Folie als Datenträger

- angefangen von der undefinierten,

instabilen Klebeschicht bis hin zur

Produktionstechnik - erfaßt. Hierbei müssen die verschiedensten Parameter und

ihre Wechselwirkungen gegeneinander abgewogen und optimiert werden. Dem

Fachmann bieten sich dabei unzählige Varianten an, die unmittelbar Einfluß auf

die Speicher-Konfiguration haben. So muß er bspw. angesichts der extrem

geringen Schärfentiefe, wie sie zum Differenzieren zwischen den verschiedenen

Schichten

erforderlich

ist,

und

im Hinblick

auf

die

komplizierten

Regelungsmechanismen bei der Nachfokussierung überlegen,

inwieweit er

überhaupt eine spiralig ansteigende Folienbahn anstreben soll, statt einen

konstanten Radius innerhalb einer Wicklung vorzusehen und die Stoßstelle als

Positionsmarke zur Ableitung eines entsprechenden Signals zu nutzen. Ebenso

wird er Überlegungen anstellen, ob unter Einbeziehung einer rationellen

Produktionstechnik auf den Wickelkern verzichtet werden kann oder ob ein

Innen- oder Außenzylinder hierfür vorzuziehen ist. Angesichts der Vielzahl von

Möglichkeiten kann jedenfalls nicht festgestellt werden, daß der Fachmann ohne

zusätzliche Anregung, für die aber jeder druckschriftliche Nachweis fehlt, die Maßnahmen nach der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 ergreifen würde.

3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Datenspeicher gemäß Patentanspruch 1

ist somit gewährbar. Die Unteransprüche 2 bis 6, die sinnvolle, nichttriviale

Weiterbildungen des beanspruchten Datenspeichers betreffen, werden vom

gewährbaren Patentanspruch 1 mitgetragen. Für den Patentanspruch 11, der die

Verwendung eines Datenspeichers mit den Merkmalen des auf Anspruch 1

rückbezogenen Patentanspruchs 10

in einem auf diesen Datenspeicher

abgestimmten Laufwerk betrifft, müssen die zum Anspruch 1 genannten Gründe in

gleicher Weise gelten.

Dr. Grimm

Dr. Schmitt

Dr. Greis

Bertl

Kr