Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.07.2002 – 17 W (pat) 61/01
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 32 899.4-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Grimm sowie die Richter Dr. Schmitt, Dipl.- Phys. Dr. Greis und
Dipl.-Ing. Bertl 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 10. August 2001 aufgehoben und das Patent
erteilt.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentsprüche 1 bis 11, eingegangen am 12. Juli 1999 (Anmeldetag),
Beschreibung S. 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2002
S. 3 bis 11, eingegangen am 12. Juli 1999 (Anmeldetag),
1 Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 bis 4, eingegangen
am 1. Dezember 1999.
Gründe§
I.
1. Die am 12. Juli 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 199 32 899.4–53 mit der Bezeichnung
"Datenspeicher"
wurde am 10. August 2001 durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G11B
mit der Begründung zurückgewiesen, der angemeldete Gegenstand beruhe nicht
auf erfinderischer Tätigkeit. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde
der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren auf der Grundlage der
ursprünglichen Unterlagen weiterverfolgt.
Der geltende Patentanspruch 1 und der auf ihn rückbezogene Anspruch 10 lauten:
"1. Datenspeicher, mit einem spiralartig auf einen Wickelkern (40)
auf-gewickelten Informationsträger (44) für optisch auslesbare
Informations-einheiten, wobei der Wickelkern (40) an seiner
Außenkontur (42) spiral-artig gestaltet ist und eine Stufe (43)
aufweist, deren Höhe an die Dicke des Informationsträgers (44)
angepaßt
ist, und wobei das
innenliegende Ende (45) des
Informationsträgers (44) an der Stufe (43) oder im Be-reich der
Stufe (43) an dem Wickelkern (40) anliegt."
"10. Datenspeicher nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch
ge-kennzeichnet, daß der Wickelkern (40) optisch transparent ist
und in seinem Zentralbereich eine Aussparung (41) aufweist."
Der Patentanspruch 11 hat folgenden Wortlaut:
"11. Verwendung eines Datenspeichers (1) nach Anspruch 10 in
einem
darauf
abgestimmten
Laufwerk,
das
eine
Leseeinrichtung (2) und optio-nal eine Schreibeinrichtung (2)
aufweist, wobei die Leseeinrichtung (2) und die optionale
Schreibeinrichtung (2) in der Aussparung (41) im Zen-tralbereich
des Wickelkerns (40) angeordnet sind und zum Lesen bzw.
Schreiben von Information relativ zu dem Datenspeicher (1)
bewegt werden, während der Datenspeicher ruht."
Wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 9 wird auf die Akte verwiesen.
2. Im Prüfungsverfahren wurde folgender Stand der Technik entgegengehalten:
[1] CHIP 9/98
online-Archiv: CHIP 9/98, Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und
J. Pich: Klebe für mehr Gigabyte, Internet http://www.chip.de;
[2] Optical Processing; Uni Mannheim, OptiMem,
internet http://134.155.65.73/deutsch/optimem/optimem.html.
Die Anmelderin selbst nennt folgenden Stand der Technik:
[3] DE 298 16 802 U1.
3. Die Anmelderin macht geltend, die Anmeldung gehe von einem bekannten Datenspeicher aus, wie er in Druckschrift [3] beschrieben sei, bei dem der Informationsträger aus einer in mehreren Lagen auf einen Wickelkern aufgewickelten Polymerfolie bestehe, die unter dem Handelsnamen "Tesafilm" weit verbreitet sei.
Dieser werde bekanntlich auf eine zylindrische Rolle gewickelt, so daß sich am
Filmanfang beim Überwickeln mit der nächsten Lage wegen der endlichen Dicke
des Films ein undefinierter Bereich für das Einschreiben und Auslesen von Information ergebe. Erfindungsgemäß werde dies mit einer spiralartig anwachsenden
Außenkontur des Wickelkerns behoben, die zum Dickenausgleich am Filmanfang
eine Stufe bilde. Hierfür gebe es aus dem Stand der Technik heraus keinerlei Hinweise. Die im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Dokumente gingen nicht
über das hinaus, was die Anmelderin selbst bereits als bekannt vorausgesetzt
habe. Im übrigen sei bei der Dokumentation [2] eine Veröffentlichung vor dem
Anmeldetag nicht nachgewiesen.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 11 vom Anmeldetag,
Beschreibung Seiten 1 und 2, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 11. Juli 2002,
Beschreibung Seiten 3 bis 11 vom Anmeldetag,
1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, eingegangen am
1. Dezember 1999.
II.
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg,
weil der angemeldete Gegenstand die Kriterien der Patentfähigkeit gemäß §§ 1
bis 5 PatG erfüllt.
1. Der Fachmann, ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Physik mit Berufserfahrung in der Entwicklung optischer Speicher, entnimmt dem geltenden Patentanspruch 1 einen Datenspeicher, der als Informationsträger eine
Kunststoff-Folie verwendet, die auf einem Wickelkern aufgewickelt ist und
von
innen mit Hilfe eines auf die
jeweilige Wicklung
fokussierten
Schreib- und Lesestrahls mit Daten beschrieben bzw. ausgelesen wird. Bei
einer üblichen, als Wickelkern verwendeten kreiszylindrischen Plastikrolle
ergibt sich am inneren Folienanfang wegen der Dicke des Trägermaterials
eine Stufe, die beim Aufwickeln der Folie zu einem undefinierten Abstand
der Aufzeichnungsschicht und entsprechenden Schwierigkeiten beim
Einschreiben und Wiederfinden der
Information
führt. Dies soll
anmeldungsgemäß durch einen Wickelkern vermieden werden, dessen
Radius über den Umfang spiralartig zunimmt, so daß sich nach einem
Umlauf um 360° eine Stufe ergibt, deren Höhe der Dicke des dort
anliegenden Informationsträger-Materials entspricht.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und erfinderisch, denn der
nachgewiesene Stand der Technik gibt dem Fachmann keine Anregung für einen
Wickelkern mit spiralig anwachsendem Wickelkern-Radius.
Durch die Dokumentation [1] (entspricht der vorveröffentlichten Zeitschrift Chip
9/98, S 194-198) ist ein Datenspeicher mit einem optischen Informationsträger
unbestritten
als
vorbekannt
ausgewiesen,
der
mehrere
zur
Informationsspeicherung eingerichtete, übereinanderliegende Schichtenfolgen aus
jeweils einer Polymerfolie und einer Zwischenschicht aufweist ("so funktioniert die
Tesa-ROM"
iVm der zugehörigen Figur). Als Polymerfolie dient dabei
herkömmliches Klebeband, näm-lich eine "ganz normale Tesafilmrolle wie vom
Roller" (Abs. 2 unter "Klebe für mehr Gigabyte"), das bekanntlich auf einem
kreiszylindrischen
Wickelkörper
(Plastikrolle)
in
einer
Vielzahl
übereinanderliegenden Schichten aufgewickelt ist. Nichts anderes ist auch in der
Druckschrift [3] bzw. dem Internetauszug [2] beschrieben, so daß deren Zeitrang
dahinstehen kann.
Als Überschuß über den vorbekannten Stand der Technik verbleibt beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 demnach das Merkmal, wonach der
Wickelkern an seiner Außenkontur spiralartig gestaltet ist und eine Stufe aufweist,
deren Höhe an die Dicke des Informationsträgers angepaßt ist.
Im nachgewiesenen Stand der Technik findet sich kein Hinweis, auf die beanspruchte Gestaltung des Wickelkerns. Die Darstellung in Druckschrift [1] zeigt
kreiszylindrisch angeordnete Aufzeichnungsschichten ohne Wickelkern, ist aber
rein schematisch. Im Kontext der Beschreibung wird der Fachmann diesem Stand
der Technik somit nichts anderes als eine "ganz normale Tesafilm-Rolle"
entnehmen, die bekanntlich als Universalklebeband konzipiert ist, über den
größten Teil des Umfangs keine spiralig ansteigenden sondern konzentrische
Folienlagen aufweist, die lediglich an der Stoßstelle durch das Überwickeln einen
Versatz erleiden, der aber
für die bestimmungsgemäße Verwendung als
Klebeband selbstverständlich keine Rolle spielt.
Die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich auch nicht zwingend aus
einfachem routinemäßigen Vorgehen heraus. Zwar liegt es auf der Hand, daß das
schlichte Aufwickeln der Folie auf einen kreiszylindrischen Wickelkörper
stellenweise zu einer undefinierten Lage des Informationsträgers führt, und der
Fachmann, der einen produktgerechten Datenspeicher entwickeln will,
Veranlassung hat, hier weiterführende Konzepte zu entwickeln. Dies erfordert aber
eine umfassende Entwicklungsarbeit in Richtung marktfähiges Produkt und betrifft
damit das "Tesa-ROM" in seiner Gesamtheit, was letztlich nur eine weitgehende
Abkehr vom Universalklebeband und seinen spezifischen Eigenschaften bedeuten
kann, die nicht nur den Wickelkern, sondern auch die Folie als Datenträger
- angefangen von der undefinierten,
instabilen Klebeschicht bis hin zur
Produktionstechnik - erfaßt. Hierbei müssen die verschiedensten Parameter und
ihre Wechselwirkungen gegeneinander abgewogen und optimiert werden. Dem
Fachmann bieten sich dabei unzählige Varianten an, die unmittelbar Einfluß auf
die Speicher-Konfiguration haben. So muß er bspw. angesichts der extrem
geringen Schärfentiefe, wie sie zum Differenzieren zwischen den verschiedenen
Schichten
erforderlich
ist,
und
im Hinblick
auf
die
komplizierten
Regelungsmechanismen bei der Nachfokussierung überlegen,
inwieweit er
überhaupt eine spiralig ansteigende Folienbahn anstreben soll, statt einen
konstanten Radius innerhalb einer Wicklung vorzusehen und die Stoßstelle als
Positionsmarke zur Ableitung eines entsprechenden Signals zu nutzen. Ebenso
wird er Überlegungen anstellen, ob unter Einbeziehung einer rationellen
Produktionstechnik auf den Wickelkern verzichtet werden kann oder ob ein
Innen- oder Außenzylinder hierfür vorzuziehen ist. Angesichts der Vielzahl von
Möglichkeiten kann jedenfalls nicht festgestellt werden, daß der Fachmann ohne
zusätzliche Anregung, für die aber jeder druckschriftliche Nachweis fehlt, die Maßnahmen nach der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 ergreifen würde.
3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Datenspeicher gemäß Patentanspruch 1
ist somit gewährbar. Die Unteransprüche 2 bis 6, die sinnvolle, nichttriviale
Weiterbildungen des beanspruchten Datenspeichers betreffen, werden vom
gewährbaren Patentanspruch 1 mitgetragen. Für den Patentanspruch 11, der die
Verwendung eines Datenspeichers mit den Merkmalen des auf Anspruch 1
rückbezogenen Patentanspruchs 10
in einem auf diesen Datenspeicher
abgestimmten Laufwerk betrifft, müssen die zum Anspruch 1 genannten Gründe in
gleicher Weise gelten.
Dr. Grimm
Dr. Schmitt
Dr. Greis
Bertl
Kr