Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 11.07.2002 – 23 W (pat) 27/00

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 38 867.5-31

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 11. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr.Gottschalk und Knoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2000 wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung “Automatische Abblendlicht-Einschaltung im Fahrbetrieb eines Automobils bei notwendiger Einschaltungspflicht und/oder Hinweis im Cockpit” am 3. Juli 1998 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingereicht worden. Die ursprünglichen Unterlagen enthalten 2 Patentansprüche mit einer Beschreibungsseite und 1 Blatt Zeichnung.

Mit Beschluß vom 1. März 2000 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse

B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aus den Gründen

des Bescheides vom 21. Juli 1999 zurückgewiesen, nachdem der Anmelder innerhalb der – einmal verlängerten – Äußerungsfrist sachlich nicht Stellung genommen hat. In dem Bezugsbescheid ist dargelegt, daß – wie im vorangegangenen Bescheid vom 17. März 1999 im einzelnen erläutert - die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 im Hinblick auf den nachgewiesenen Stand der Technik

nach der deutschen Patentschrift 196 20 779 und der deutschen Offenlegungsschrift 30 41 968 nicht gewährbar seien und daß auch die übrigen Anmeldungsunterlagen nichts Patentbegründendes erkennen lassen.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder mit Schriftsatz vom

31. März 2000 Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, daß der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik patentfähig sei, weil er sich demgegenüber insbesondere durch ein spezielles „Dialog- und Kommunikationssystem“ unterscheide.

Auf die Zwischenverfügung des Senatsberichterstatters vom 14. Mai 2002, in der

dargelegt worden ist, daß zum einen das in der Beschwerdebegründung vom

31. März 2000 geltend gemachte spezielle „Dialog- und Kommunikationssystem“

ursprünglich nicht offenbart sei und daß zum anderen in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ein patentbegründender Unterschied gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik, einschließlich der noch genannten deutschen Offenlegungsschrift 41 11 210 nicht ersichtlich sei, hat der Anmelder innerhalb der

Äußerungsfrist sachlich nicht Stellung genommen.

Der Anmelder beantragt sinngemäß (Beschwerdeschrift vom 31. März 2000),

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q – vom 1. März 2000 aufzuheben und das

Patent mit den ursprünglichen, am 5. Januar 2000 offengelegten

Unterlagen zu erteilen, nämlich

Patentansprüche 1 und 2 und Beschreibung Sp 1 Z 1 bis 34 gemäß

Anmelde-Offenlegungsschrift, und

1 Blatt offengelegte Zeichnung.

Die geltenden – ursprünglichen - Patentansprüche 1 und 2 haben folgenden

Wortlaut:

„1. Automatische Abblendlicht-Einschaltung mit Schlußleuchten

(Fahrlicht) im Fahrbetrieb eines Automobils – Personenkraftwagen

(PKW) / Lastkraftwagen (LKW) – bei notwendiger Einschaltungspflicht.

Der Helligkeitsprüfer schaltet im Fahrbetrieb eines PKW/LKW bei

den erforderlichen Lichtverhältnissen, hierzu gehören insbesondere

die einsetzende Abenddämmerung, Lichtverhältnisse bei Nebel

oder die sich ergebenden Lichtverhältnisse bei Tunnelfahrten oder

Fahrten durch Waldgebiete.

Das oben genannte automatische Einschalten des Abblendlichtes

soll direkt erfolgen. Zusätzlich soll am Armaturenbrett ein optisches/akustisches Signal von kurzer Dauer erfolgen.

2. Automatische Abblendlicht-Einschaltung mit Schlußleuchten

(Fahrlicht) im Fahrbetrieb eines Automobils – Personenkraftwagen

(PKW) / Lastkraftwagen (LKW) – bei notwendiger Einschaltungspflicht nach Anspruch 1 mit der Erweiterung folgender Wahlmöglichkeit, so daß nun durch eine weitere Schaltung im Cockpit (manueller Schalter am Armaturenbrett) der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin vor Fahrtantritt bestimmen kann, ob lediglich bei den

genannten Sichtverhältnissen das optische/akustische Signal am

Armaturenbrett darauf hinweist, das Fahrlicht einzuschalten.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Gegenstand des

Patentbegehrens ist nicht patentfähig.

1.) Die Patentanmeldung betrifft eine automatische Abblendlicht-Einschaltung im

Fahrbetrieb eines Automobils bei notwendiger Einschaltungspflicht und/oder Hinweis im Cockpit.

Mit den in den Patentansprüchen 1 und 2 genannten Merkmalen soll das der Anmeldung zugrundeliegende Problem gelöst werden, nämlich das Führen eines

Personenkraftwagens (PKW) und Lastkraftwagens (LKW) zu vereinfachen und die

Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen (ursprüngliche Beschreibung S 1 Abs 3).

Als Vorteil der Erfindung wird nach den weiteren Angaben in der Beschreibung

(S1 Abs 4 und 5) insbesondere ein Sicherheitsaspekt für den Automobilverkehr

gesehen, indem die bemerkbare Vergesslichkeit, das Fahrtlicht einzuschalten, reduziert wird und bei plötzlichen Veränderungen der Lichtverhältnisse Sicherheit

gewährleistet wird.

Die Weiterbildung nach dem Patentanspruch 2 ermögliche noch eine zusätzliche

Technik, vor Fahrtantritt zu wählen, ob lediglich akustische/optische Signalgebung

im Cockpit erfolgen und somit die direkte Fahrlichteinschaltung dann nicht erfolgen

soll.

2.) Der Gegenstand nach dem Anspruch 1 – und damit auch die Weiterbildung

nach dem auf den Hauptanspruch zurückbezogenen Anspruch 2 – mag zwar neu

sein. Die Lehren nach den Ansprüchen 1 bzw 2 beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit; vielmehr ergeben sie sich für den zuständigen Durchschnittsfachmann, einen mit der sensorgesteuerten automatischen Fahrlicht-Einschaltung bei Kraftfahrzeugen befassten, berufserfahrenen Diplom-Ingenieur der

Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß, in naheliegender Weise

aus dem nachgewiesenen Stand der Technik.

So ist aus der eine Fahrzeuglichtanlage betreffenden deutschen Patentschrift

196 20 779 – entsprechend der Lehre des Anspruchs 1 - eine automatische Abblendlicht(Fahrlicht)-Einschaltung für Kraftfahrzeuge bekannt, bei der mittels eines

die Lichtverhältnisse detektierenden Helligkeitsfühlers (Lichtsensors) das verkehrssicherheitserhöhende automatische Einschalten des Fahrlichts zB bei Dämmerung, Tunnelfahrt usw erfolgt. Diese Lichtautomatik-Betriebsart (LA) des Fahrlichts kann dabei – entsprechend der weitergehenden Lehre des Anspruchs 2 -

vom Fahrer wahlweise benutzerangefordert bei Fahrtantritt mittels eines manuellen Schalters am Armaturenbrett (Bedienschalter) eingestellt werden, und zwar

alternativ zu einer weiteren Einstellmöglichkeit der Bedienschalterstellung „0“

(=Licht aus) oder „S“ (=Standlicht ein), in der bei Eintritt der Dämmerung (lediglich)

eine akustische und/oder optische Dämmerungswarnmeldung erzeugt wird, um

den Fahrer daran zu erinnern, das Fahrlicht selbst manuell einzuschalten, vgl dort

insbesondere die Figur mit zugehöriger Beschreibung Sp 3 Z 18 bis Sp 4 Z 45 sowie die Ansprüche 1, 2 und 7.

Zwar ist in dieser Entgegenhaltung nicht ausdrücklich erwähnt, ein solches akustisches und/oder optisches Dämmerungswarnsignal für den Fahrer zusätzlich auch

dann abzugeben, wenn das Fahrlicht (bei Dämmerung) automatisch eingeschaltet

wird, wie dies im letzten Merkmal des Anspruchs 1 angegeben ist. Jedoch ist

diese ergänzende Schaltungsmaßnahme, nämlich ein solches zusätzliches Warnsignal gleichzeitig mit der Lichtsensor-gesteuerten automatischen Fahrlicht-Einschaltung abzugeben, aus der eine Beleuchtung für Kraftfahrzeuge betreffenden -

und daher einschlägigen - deutschen Offenlegungsschrift 41 11 210 bekannt (vgl

den dortigen Anspruch 3 sowie Sp 2 Z 43 bis 49 -„Warnblinker“), so daß es im

Rahmen fachmännischen Handelns liegt, diese ergänzende Schaltungsmaßnahme auch bei der aus der og deutschen Patentschrift 196 20 779 bekannten

automatischen Fahrlicht-Einschaltung vorzusehen, zumal auch dort bereits – wie

dargelegt – am Armaturenbrett ein optischer/akustischer Dämmerungssignalgeber

vorhanden ist.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend vom nachgewiesenen Stand der Technik

ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand der Ansprüche 1 bzw 2.

Die Ansprüche 1 und 2 sind daher nicht patentfähig.

Soweit der Anmelder in seiner mit Schriftsatz vom 31. März 2000 eingereichten

Beschwerdebegründung die Auffassung vertreten hat, daß sich der Gegenstand

der Patentanmeldung schon durch ein spezielles „Dialog- und Kommunikationssystem“ vom entgegengehaltenen Stand der Technik unterscheide, so ist ein derartiges „Dialog- und Kommunikationssystem“ in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, nämlich den am 3. Juli 1998 eingereichten Patentansprüchen 1 und 2

mit einer (einzigen) Beschreibungsseite und 1 Blatt Zeichnung, ebensowenig offenbart wie die diesbezüglich genannten Einzelheiten des Systems hinsichtlich einer „optischen Signalgebung“ beim Einschalten der Zündung des Fahrzeugs bzw

bei funktionstüchtigem System. Soweit nämlich in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen von einer optisch/akustischen Signalgebung im Cockpit (am Armaturenbrett) die Rede ist, bezieht sich diese offensichtlich (allein) auf den Eintritt

eines vom Helligkeitsprüfer (Sensor) detektierten Ereignisses zB bei Dämmerung.

Auch fehlt in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen jeglicher Hinweis, daß

das System nur funktioniere, wenn die Anschnallpflicht erfüllt ist, dh wenn der Sicherheitsgurt das Gurtschloss kontaktiert.

Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung gegenüber dem Inhalt der

Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung erweitern, können Rechte

aber nicht hergeleitet werden (§ 38 PatG).

Da demnach den gesamten ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ein patentbegründender Unterschied gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik nicht

zu entnehmen ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Beyer

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Knoll

Pr