Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 12.07.2002 – 30 W (pat) 11/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
BpatG 152 (KoF) 9.98
betreffend die Marke 397 41 342
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. November 2001 und 31. Mai 2001
sind wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 105 023 teilweise
gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 31. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Marke 397 41 342 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 2 105 023 teilweise gelöscht. Mit Beschluß vom 14. November 2001 hat sie
die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung
beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu