Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 13.07.2002 – 30 W (pat) 52/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
13. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung B 395 10 168.9/6
… 6.70
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle
für Klasse 6 des Deutschen Patentamts vom
16. April 1996 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung bezüglich
der Waren Waren „Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Metallrohre; Geldschränke; Drahtnetze aus Metall;
Drainagerohre aus Metall; Metallgitter; Schlüssel; Formen aus
Ebonit; Asphalt, Pech, Bitumen; Briefkästen, nicht aus Metall;
Drainagerohre, nicht aus Metall; Gitter, nicht aus Metall“ zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet worden ist mit
der am 8. März 1995 eingereichten Anmeldung der Buchstabe
K
für die Waren
„Türen und Fenster aus Metall; unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall
(nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind; Aluminiumfolien (soweit in
Klasse 6 enthalten); Außenrolläden aus Metall; Bänder aus Metall;
Bau- und Möbelbeschläge aus Metall; Befestigungskeile; Befestigungslaschen (soweit in Klasse 6 enthalten); Bolzen aus Metall;
Chrom; Drahtnetze aus Metall; Drainagerohre aus Metall; Dübel
und Stifte aus Metall; Eckschienen aus Metall; Fensterbänder aus
Metall, Fensterbeschläge aus Metall; Fensterfeststeller aus Metall;
Fensterläden aus Metall; Fensterrahmen und Türrahmen aus Metall; Fensterriegel; Festerrollen; Randleisten für Gesimse und Gesimse aus Metall; Metallgitter; Tür- und Fenstergriffe aus Metall;
Jalousien aus Metall; Riegel; Schlösser; Schlüssel; Schrauben aus
Metall; Muttern aus Metall; Spannbügel; Bandstahl; Stahl, roh oder
teilweise bearbeitet; Türschließer (nicht elektrisch); Dichtungen;
Dichtungsmassen; Dichtungsmittel; Dichtungsringe; Dichtungsstreifen; Kautschuk, Guttapercha; Gummi, Asbest, Glimmer; Waren aus Kautschuk, Silikon, Guttapercha oder Gummi, in Form von
Blöcken, Platten, Stangen, Folien, Schnüren oder Bändern (sämtlich als Halbfabrikate); Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate);
Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus
Metall); Ebonit; Formen aus Ebonit; elastische Fäden, nicht für
Textilzwecke; Gummifäden, nicht für Textilzwecke; Glasfasern für
Isolierzwecke; Gummi, roh oder teilweise bearbeitet; Gummipuffer
(soweit in Klasse 17 enthalten); Isoliermittel und Isolatoren (Elektrizität, Wärme, Schall); Kitt (soweit in Klasse 17 enthalten);
Kunststoffolien, außer für Verpackungszwecke; Latex; Leitungsarmierungen, nicht aus Metall; Mineralwolle (soweit in Klasse 17
enthalten); Schalldämmittel; Fenster und Türen, nicht aus Metall;
Baumaterialien, nicht aus Metall; Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech, Bitumen; transportable Bauten (nicht aus
Metall); Briefkästen, nicht aus Metall; Drahtglas; Drainagerohre,
nicht aus Metall; Fensterläden, nicht aus Metall; Fensterrahmen,
nicht aus Metall; Fensterscheiben (Bauglas); feuerfeste Baustoffe;
Baufilz; Gesimse und Randleisten für Gesimse, nicht aus Metall;
Gitter, nicht aus Metall; Bauglas; Holz (soweit in Klasse 19 enthalten); Holzfurniere; Jalousien, nicht aus Metall“.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses beanstandet, weil der Buchstabe K in vielfältiger Weise auf verschiedenen Gebieten verwendet werde und deshalb nicht schutzfähig sei. Die Markenstelle hat demgemäß durch Beschluß die Anmeldung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen, weil
der angemeldeten Marke jedenfalls das absolute Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft entgegenstehe. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der
Anmelderin hat der Bundesgerichtshof diesen Beschluß aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, eine Verneinung jeglicher Unterscheidungskraft komme nicht in Betracht, wenn es an einem
beschreibenden Inhalt des Buchstabens für die angemeldeten Waren fehle, wozu
das Bundespatentgericht eine Feststellung für den Buchstaben K nicht getroffen
habe. Das Bundespatentgericht werde die Frage der Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Buchstabens gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt eines
Freihaltebedürfnisses, den es bisher nicht abschließend geprüft habe, zu beurteilen haben. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird
auf die Veröffentlichung ua in MarkenR 2000, 426 ff Bezug genommen.
Im weiteren Verfahrensverlauf hat der Senat der Anmelderin Belege zur Verwendung des Buchstabens K übersandt und weitere in der mündlichen Verhandlung
vorgelegt.
Die Anmelderin hält die Marke K für schutzfähig. Der Buchstabe K sei mehrdeutig
und damit nicht glatt beschreibend; er stehe in Alleinstellung auch nicht für „K-
Wert“, so daß dieser Begriff nicht der Eintragung des Einzelbuchstabens K entgegenstehe. Der Buchstabe K sei auch allein als konkrete Sachangabe ungeeignet
und reiche für sich allein nicht aus, technische Eigenschaften einer Ware zu beschreiben.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Hilfsweise regt sie an, die Rechtbeschwerde zuzulassen.
Auf Antrag vom 3. August 1995 ist mit Verfügung vom 24. März 1997 als Anmelder die B… GmbH im Markenregister vermerkt worden.
II.
Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist zu prüfen, ob der angemeldete
Buchstabe K zur Verwendung als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnung oder
als Angabe von Eigenschaften der Waren des Warenverzeichnisses jeder Unterscheidungskraft entbehrt und gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt eines
Freihaltebedürfnisses die Eintragbarkeit zu beurteilen. Die insoweit durchgeführten
Ermittlungen führen dazu, daß die Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet ist; der Eintragung entgegenstehende Schutzhindernisse
können insoweit nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Im übrigen
ist die Beschwerde unbegründet; die angemeldete Marke K ist für die insoweit beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG entgegen. Sie ist gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG auch ohne Unterscheidungskraft.
1. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Zu diesen Angaben
oder Umständen gehört der angemeldete Buchstabe K für die beanspruchten, unten im einzelnen genannten Waren. Er wird bei Sachangaben verwendet, ist damit
eine beschreibende Angabe und muß daher den Mitbewerbern zum freien
Gebrauch erhalten bleiben.
Der Buchstabe K ist ua das Einheitenzeichen für „Kelvin“ (vgl Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, 3. Band, S 22); das ist die international festgelegte
SI-Einheit (internationales Einheitensstem) der durch die thermodynamische Temperaturskala (Kelvin-Skala) festgelegten absoluten Temperatur (Brockhaus, Die
Enzyklopädie, 11. Band S 324, 629); daraus hergeleitet ist K in der Bauphysik im
Bereich Wärmeschutz im Hochbau Formelzeichen für den Wärmedurchlasswiderstand; seine Mindestwerte sind in der DIN 4108 zum Schutz der Menschen vor
thermisch unbehaglichen Zuständen und zum Schutz der Baukonstruktion vor
Schäden festgelegt; dabei ist K (k) die Wärmedurchgangszahl (vgl rororo Techniklexikon, Band 6 Energietechnik und Kraftmaschinen, S 1210; Band 7 Bautechnik, S 1439, 1440; Wendehorst, Bautechnische Zahlentafeln S 120). Die Bezeichnung „K-Wert“ ist im Bereich der Bautechnik ein regelmäßig verwendeter Begriff.
Der K-Wert definiert die Wärmemenge in Watt (W), die in einer Stunde durch
1 Quadratmeter eines Bauteils der Dicke d bei einem Temperaturunterschied der
angrenzenden Raumluft und Außenluft von 1 K hindurchgeht. Die SI-Einheit ist
W/(m2xK) (vgl Brockhaus, aaO 12. Band S 564; Wendehorst aaO). Die DIN 4108
legt zB Mindestwerte für folgende Bauteile fest: Außenwände, Wohnungstrennwände, Treppenhauswände, Decken und Kellerdecken, Dächer, verschiedene
Mauerwerke, Bodenplatten, Fenster, Türen usw (vgl rororo Band 6 aaO S 1211).
Dieser K (k)-Wert wird im Bereich Hochbau/Hausbau beim Angebot entsprechender Produkte auch zur Beschreibung verwendet. Wie die der Anmelderin übermittelten Werbebeispiele zeigen heißt es dann zum Beispiel in der Beschreibung
eines Einfamilienhauses (internet:http://www.etn.wsr.ac.at/iea/pietar.htm, S 1, Beschreibung und Energiekonzept; S 1,2, Konstruktion):
„Die Temperaturdifferenz Raumluft-Bodenheizung beträgt max. 2°K..
k-Werte:
Dach: 0.09 W/(m2K)
Wand: 0.12 W/(m2K)
Fenster: 0.70 W/(m2K)
Fenster mit Rahmen: W/(m2K)
Gebäude zum Erdreich: 0.11 W/(m2K).“
In einer Bautafel
zum
Isartaler Holzhaus
(internet http://www.baumarkt.de/selbst/ausgaben/ 0797/fertighaus_isar_haas.htm) heißt es:
„Bauweise: mit Holzwerkstoffplatten verkleidetes, gedämmtes Holzständerwerk,
innen Gips lagig verputzt, k-Wert Außenwand: 0,25 W/m2K.
Fenster:
Holzfenster, Wärmeschutzglas (k=1,1 W/m2K).“
Bei Musterobjekten von Kunststofffenstern
(http://www.rollladentechnik.de/
Deutsch/MusterKF.htm) heißt es in der Beschreibung des Glases entweder „K1,1“
oder „k-Wert 1,7 (bzw 1,3)“.
Im online-Katalog der Anmelderin heißt es ua: „Beim K-Wert liegt die K-Linie ganz
weit unten...K-Wert von nur 1,2 W/m2K.“
Lediglich ergänzend zur Angabe des K-Werts sind noch folgende Beispiele zu
nennen: Rolladenkästen der Firma ROKA-FLEX werden
im
Internet
(http.//www.beck-heun.de/Rolladenkaesten/pages/flex.htm) beworben ua mit der
Angabe: „Wärmedurchlaßwiderstand = 0,59(m2K)“. In einem Werbeprospekt des
Praktiker-Baumarktes heißt es zu Dachfenstern der Firma FAKRO: „k-Wert der
Scheibe 1,3 W/m2K“. Für Fenster der Firma ABUS
ist
im
Internet
(http://www.abus-fenster.de/unternehmen/content_unternehmen_
pruefzeugnisse_04.html) unter „Wärmedämmung“ in der Sparte „Dichtheit“ angegeben:
„2.1,1 W/m2K..“. Zu Bodenbelägen (Teppiche, Parkett) über Bodenheizungen ist
auf der Internetseite der Firma Bauwerk-Die Schweizer Parkettmacher (http://
www.Bauwerk-parkett.Com/erle/voll.html) angegeben: „Optimaler Wärmefluss auf
Bodenheizungen. Dank Wärmedurchlaßwiderstand im idealen Bereich von 0,038-
0,09m2K/w Verbesserung zu anderen Verlegesystemen..“.
Für folgende Waren, die Bauteile sind, die entweder als solche die festgelegten
Mindestwerte für den Wärmedurchlaßwiderstand erfüllen müssen oder aber zum
Einsatz in solchen Waren kommen, die die vorgeschriebenen K-Werte erreichen
müssen und so auf deren Wärmedurchgangsverhalten von erheblichem Einfluß
sein können (wie dies beispielsweise bei Isoliermitteln auch der Klammerzusatz
(...,Wärme,...) deutlich macht), kann der angemeldete Buchstabe K damit zur Bezeichnung der Beschaffenheit und der wesentlichen Aspekte der Zweckbestimmung der Waren dienen, wie sie mit der Angabe „k-Wert“/“K-Wert tatsächlich verwendet wird (unter Metalle fällt zudem Kalium, dessen Kurzbezeichnung K ist; insoweit ist das Zeichen unmittelbare Sachbezeichnung):
Türen und Fenster aus Metall; unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Aluminiumfolien (soweit in Klasse 6 enthalten); Außenrolläden aus Metall; Bänder
aus Metall; Bau- und Möbelbeschläge aus Metall; Befestigungskeile; Befestigungslaschen (soweit in Klasse 6 enthalten); Bolzen aus Metall; Dübel und Stifte
aus Metall; Eckschienen aus Metall; Fensterbänder aus Metall; Fensterbeschläge
aus Metall; Fensterfeststeller aus Metall; Fensterläden aus Metall; Fensterrahmen
und Türrahmen aus Metall, Fensterriegel; Festerrollen; Randleisten für Gesimse
und Gesimse aus Metall; Tür- und Fenstergriffe aus Metall; Jalousien aus Metall;
Riegel; Schlösser; Schrauben aus Metall; Muttern aus Metall; Türschließer (nicht
elektrisch); Dichtungen; Dichtungsmassen; Dichtungsmittel; Dichtungsringe; Dichtungsstreifen; Kautschuk, Guttapercha; Gummi, Asbest, Glimmer; Waren aus Kautschuk, Silikon, Guttapercha oder Gummi, in Form von Blöcken, Platten, Stangen,
Folien, Schnüren oder Bändern (sämtlich als Halbfabrikate); Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht
aus Metall); Ebonit; elastische Fäden, nicht für Textilzwecke; Gummifäden, nicht
für Textilzwecke; Glasfasern für Isolierzwecke; Gummi, roh oder teilweise bearbeitet; Gummipuffer (soweit in Klasse 17 enthalten); Isoliermittel und Isolatoren
(Elektrizität, Wärme, Schall); Kitt (soweit in Klasse 17 enthalten); Kunststofffolien,
außer für Verpackungszwecke; Latex; Leitungsarmierungen, nicht aus Metall; Mineralwolle (soweit in Klasse 17 enthalten); Schalldämmittel; Fenster und Türen,
nicht aus Metall; Baumaterialien, nicht aus Metall; Rohre (nicht aus Metall) für
Bauzwecke; transportable Bauten (nicht aus Metall); Drahtglas; Fensterläden,
nicht aus Metall; Fensterrahmen, nicht aus Metall; Fensterscheiben (Bauglas);
feuerfeste Baustoffe; Baufilz; Gesimse und Randleisten für Gesimse, nicht aus
Metall; Bauglas; Holz (soweit in Klasse 19 enthalten); Holzfurniere; Jalousien,
nicht aus Metall.
Ferner ist K Formelzeichen für den Kompressionsmodul, eine Elastizitätskonstante, die das Verhalten von Körpern bei allseitiger Druck- oder Zugbelastung
beschreibt (vgl Brockhaus aaO 3. Band S 91). Werte insoweit sind für den Werkstoff Stahl von Bedeutung (vgl Wendehorst aaO S 560, 561). Zum Beispiel beträgt
der Kompressionsmodul-Wert K(10 N/m2)
für V2A Stahl 170
(vgl
http://monet.unibas.ch/intro-physik/Kapitel_6/sld012,htm, S 1 Materialkonstanten).
Der Buchstabe K kann in dieser Bedeutung damit zur Bezeichnung der Beschaffenheit der Waren „Schienenbaumaterial aus Metall; Spannbügel; Bandstahl;
Stahl, roh oder teilweise bearbeitet“ sowie der Ware „Chrom“ – das zur Herstellung korrosionsbeständiger Stähle verwendet wird - dienen, so daß er auch insoweit für die Mitbewerber freizuhalten ist.
Soweit die Anmelderin in diesem Zusammenhang ausführt, der Buchstabe K werde nicht in Alleinstellung, sondern nur im Begriff K-Wert verwendet, so daß die
abgekürzte Form K nicht ernsthaft zur Beschreibung der Waren in Betracht kommen könne, ist dies nicht entscheidungserheblich. Ebenso wie in der Entscheidung „TURBO I“ (vgl BGH GRUR 1995, 410, 411) hat der Bundesgerichtshof in
den weiteren Entscheidungen „MEGA“ (GRUR 1996, 770) und „Turbo II“ bestätigt,
daß es zur Begründung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht der gesonderten Feststellung bedarf, der Verkehr verwende den Begriff auch in Alleinstellung als beschreibende Angabe, wenn der Sinngehalt der
beanspruchten Bezeichnung feststeht. Angesichts der Bedeutung des K-Werts für
den Gesamtbereich Hochbau – sowie auch für die Stahlbautechnik - ist K ein
Buchstabe, bei dem sich, auch wenn er ohne weiteren Zusatz gebraucht wird,
beim angesprochenen Publikum der konkret-inhaltliche Bezug sozusagen „automatisch“ einstellt. Gerade bei Werten, die in der Allgemeinheit weniger bekannt
sind, liegt es nämlich besonders nahe, auf die besondere Beachtung dieses Wertes nur in allgemeiner, dh nicht mit mathematischen Zahlen bestückter Form hinzuweisen. Hierfür ist auf das der Anmelderin in der Verhandlung vorgelegte Beispiel „Beim k-Wert...ganz weit unten“ zu verweisen.
Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist - entgegen der von der
Anmelderin wohl vertretenen Auffassung - nicht davon abhängig, ob der angemeldete Buchstabe K als solcher bereits für sämtliche hier einschlägigen Waren unmittelbar nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung „dienen können“, ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwendung
dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH aaO -
MEGA).
Daß der Buchstabe K in dem Begriff „k-Wert“ zumeist in Kleinbuchstaben geschrieben wird und nur in der Formel oder bei der Wertangabe in Großbuchstaben, steht der Annahme eines Freihaltebedürfnisses nicht entgegen. Die Anmelderin hat die Marke als Wortzeichen angemeldet. Damit ist deren Schutz nicht auf
die in der Anmeldung enthaltene konkrete Wiedergabe des Buchstabens K als
Großbuchstabe und in Schreibmaschinenschrift beschränkt, sondern erstreckt sich
auch auf den Buchstaben K in Groß- und Kleinschreibung und in allen von der
Schrifttype her üblichen Schreibweisen, insbesondere auf die vom Deutschen Patentamt für die Eintragung in das Markenregister verwendete übliche Druckschrift
(vgl BPatGE 38, 116 – Buchstabe L).
Daß der Buchstabe K, wie in der Vorentscheidung bereits ausgeführt, verschiedene Bedeutungen hat, steht den genannten beschreibenden Bedeutungen nicht
entgegen und führt insbesondere nicht dazu, daß der Sinngehalt nicht eindeutig
ist. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug
zu den beanspruchten Waren beurteilt werden (vgl BGH GRUR 1994, 730
- VALUE), und im Zusammenhang mit den hier betreffenden Waren, deren Qualität durch die Einhaltung bestimmter Werte gekennzeichnet ist, zu deren Angabe
ua der Buchstabe K verwendet wird oder dienen kann, sind andere Deutungen als
die genannten nicht nahegelegt.
2. Der angemeldeten Marke fehlt für die unter 1. genannten Waren auch jegliche
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da erhebliche Teile des Verkehrs wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung darin eine Sachangabe
sehen werden, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Erzeugnisse aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb. Auch wenn bei
der Beurteilung der Unterscheidungskraft grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen ist, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu überwinden, fehlt
es doch auch an dieser, wo es um sehr bekannte Buchstaben mit erkennbar glatt
beschreibendem Charakter geht, weil in solchen Fällen „der dem Verkehr bekannte Sinngehalt der beanspruchten Bezeichnung ihrer Eignung zur betrieblichen
Herkunftsunterscheidung entgegensteht“ (vgl BGH WRP 1998, 495, 496 – Today;
Teplitzky, Kombinationen beschreibender Buchstaben als Marken für Kraftfahrzeuge und deren Bestandteile WRP 1999, 461). Dabei darf die Verständnisfähigkeit des Publikums nicht zu gering veranschlagt werden. Denn der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seiner Rechtsprechung zum
allgemeinen Wettbewerbsrecht und ebenso zum Markenrecht seit längerem einen
Wandel des Verbraucherleitbildes vom flüchtigen Abnehmer zum durchschnittlich
informierten und sich informierenden, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher eingefordert und der Bundesgerichtshof hat diesen Wandel für
das nationale Markenrecht vollzogen (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 735 Tz. 26
- Lloyd; WRP 2000, 289, 292 Tz. 27 - Lifting-Creme; BGH, MarkenR 2000, 140,
144 - ATTACHÉ/TISSERAND). Daß der Buchstabe K für die in Rede stehenden
Waren beschreibend ist, wurde bereits bei der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses festgestellt. Die beteiligten Verkehrskreise bestehen vorliegend im wesentlichen aus Fachleuten oder fachlich interessierten Abnehmern. Das ergibt sich aus
der Natur der Waren, die als Bauteile zum Einsatz kommen können; diese bedingen auch unabhängig vom genannten Verbraucherleitbild in der Rechtsprechung
einen informierten und sich informierenden Abnehmer. Die oben bereits erwähnten Druckwerke und Werbebeispiele belegen, daß Hersteller und Vertreiber inzwischen Werbe- und Informationstexte entworfen haben und auch an die Öffentlichkeit gelangen, die auch für den Endabnehmer bestimmt sind und den Buchstaben
K bei der Angabe des K-Werts oder in Formelzeichen verwenden, also von dessen allgemeiner Verständlichkeit ausgehen. Unter diesen Voraussetzungen kann
nicht davon ausgegangen werden, der angesprochene Verkehr werde zu der Annahme gelangen, daß es sich bei einer solchen Eigenschaftsbeschreibung, die er
auch in Alleinstellung erkennen wird, um eine Herstellermarke handeln könnte.
Ergänzend ist hier darauf hinzuweisen, daß im Bereich Bautechnik bei der Berechnung und Festlegung von Werten Einzelbuchstaben ständig für sachbezogene Angaben verwendet werden, wie auch ein nur flüchtiger Blick in bautechnische Zahlentafeln zeigt (vgl Wendehorst aaO).
3. Hinsichtlich der Waren
„Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Metallrohre; Geldschränke; Drahtnetze aus Metall; Drainagerohre aus
Metall; Metallgitter; Schlüssel; Formen aus Ebonit; Asphalt, Pech,
Bitumen; Briefkästen, nicht aus Metall; Drainagerohre, nicht aus
Metall; Gitter, nicht aus Metall“
ist die Beschwerde begründet. Insoweit kann nicht von einem Freihaltebedürfnis
der Mitbewerber der Anmelderin an der angemeldeten Marke ausgegangen werden. Es läßt sich nicht feststellen, daß der Buchstabe K insoweit zur Beschreibung
in Betracht kommt.
Ebensowenig kann der Marke insoweit jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Weder kann der Anmeldung eine
für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden noch handelt es auch sonst um ein so gebräuchliches Zeichen, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung (vgl BGH aaO – Today) – stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird; damit gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß dem Buchstaben K, wenn er als Marke verwendet wird,
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES, BlPMZ
2000, 53 – FÜNFER; BPatG, PAVIS PROMA Kliems, CD-ROM – Buchstabe Z).
Insoweit ist der angefochtene Beschluß aufzuheben.
4. Für die angeregte (erneute) Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den
gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG; Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung in dieser Sache sind bereits höchstrichterlich entschieden. Auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu