Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 15.07.2002 – 30 W (pat) 176/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 80 965.1
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Juli 2002 durch die Richterin Winter als Vorsitzende, den Richter
Voit und die Richterin Martens
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 3. Februar 2001 und vom 14. Juli 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister als Bildmarke angemeldet ist die Darstellung
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren und Dienstleistungen
"Baumaterialen aus Metall; Schlosserwaren und Kleineisenwaren;
Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Dachbeläge und
Dachrinnen aus Metall, Gitter und Gitterstäbe aus Metall, Kaminhauben aus Metall, Kunstgegenstände aus unedlen Metallen, Ritterrüstungen und Wetterfahnen aus Metall; Arbeitstische, Regale,
Montageeinrichtungen, Werkzeugkästen nicht gefüllt, Serviceschränke und Servicekoffer, Schraubstöcke, ausziehbare Arbeitsplatten, Regalwannen, Stützfüße und Schlauchhalterungen jeweils
aus Metall; tierärztliche Instrumente und Apparate, insbesondere
Operationstische und deren Teile; Metallbau und Metallbearbeitung, Feinblechverarbeitung, Bauspenglerei und Montage von
Blitzschutzanlagen".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Der Wortbestandteil "Blech & Technik" werde als beschreibende Angabe aufgefaßt, die grafischen Gestaltungselemente seien werbeüblich
und zu wenig phantasievoll, um die Schutzfähigkeit begründen zu können; die an
sich schutzfähigen Namenszusätze träten nicht unübersehbar hervor.
Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt. Sie halten mit näheren Ausführungen
die angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit insbesondere auch wegen der Namenszusätze für schutzfähig.
Die Anmelder beantragen,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke
stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zB BGH BlPMZ 2001, 398 – LOOK mwN).
Nach diesen Grundsätzen ist die angemeldete Kombinationsmarke in ihrem Gesamteindruck, der den Schutzumfang zugleich bestimmt und beschränkt, unterscheidungskräftig (BGH GRUR 1991, 136 – NEW MAN; BGH GRUR 2000, 502,
503 - St. Pauli Girl).
Zwar enthält die Marke mit den Wörtern BLECH und TECHNIK Bestandteile, die
für sich genommen dazu geeignet sein könnten, einige der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen konkret zu beschreiben; das kaufmännische &-Zeichen anstelle des Wortes "und" wird in Werbetexten viel benutzt und ist daher nicht so ungewöhnlich, daß es der angemeldeten Marke Originalität verschaffen könnte (vgl
BPatGE 24, 235, 239 – E&J). Auch kann davon ausgegangen werden, dass das
Schriftbild von BLECH & TECHNIK mit einfachen, werbeüblichen, grafischen Mitteln gestaltet ist, was für sich genommen als Herkunftshinweis nicht ausreicht (vgl.
BGH WRP 2001, 1201, 1202 – antiKALK).
Die angemeldete Marke enthält darüberhinaus aber die Angaben rainer urban
thomas zenzinger. Hierbei handelt es sich um die Namen der Anmelder, für die
Schutzhindernisse nicht festgestellt werden können. Die Angaben rainer urban
thomas zenzinger treten zwar in der Größe des Schriftgrades hinter den Bestandteilen BLECH & TECHNIK zurück; darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn maßgebend ist der Gesamteindruck, den die angemeldete Marke
vermittelt (vgl BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN). Beim Zusammentreffen
von schutzfähigen mit schutzunfähigen Markenbestandteilen ist es deshalb nicht
erforderlich, daß der schutzfähige Teil in der Marke dominiert; er hat lediglich so
unübersehbar hervorzutreten, daß er noch als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt werden kann und der Verkehr nicht zur Auffassung gelangen muß, die Marke bestehe ausschließlich aus einer schutzunfähigen Angabe (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 8 Rdn 145 mwN). Diese Frage darf nicht nur
schematisch nach den Größenverhältnissen der einzelnen Bestandteile beantwortet werden. Noch weniger läßt sich abstrakt und generell festlegen, welche
Mindestgröße der als solcher schutzfähige Teil in einer Kombinationsmarke aufweisen muß, um der Marke insgesamt die Eintragungsfähigkeit zu verleihen. Insoweit können auch relativ zurücktretende schutzfähige Bestandteile neben dominanten schutzunfähigen Elementen die Eintragungsfähigkeit begründen (vgl
BPatGE 34, 105, 107f – JOY of LEONARDO). Hierbei ist von der Möglichkeit einer
sehr starken Einschränkung des Schutzumfangs zusammengesetzter Marken
auszugehen, der keineswegs stets auf den hervorgehobenen Markenteil bezogen
sein muß. Vielmehr gilt der Grundsatz, daß der Gesamteindruck einer Kombinationsmarke nicht von kennzeichnungsschwachen oder gar schutzunfähigen Elementen geprägt wird, auch wenn diese stark herausgestellt sind (vgl Althammer/Ströbele aaO § 8 Rdn 145 und § 9 Rdn 158, 185, 188 mwN).
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, daß der Verkehr in der angemeldeten Kombinationsmarke kein Herkunftsunterscheidungsmittel erblicken
kann. Denn die Angaben rainer urban thomas zenzinger nehmen für sich gesehen immerhin die Länge des Wortes BLECH ein. Außerdem stechen sie durch
die Wiedergabe in weißen Buchstaben auf schwarzem Grund unterhalb der – in
üblicher Weise - auf weißem Grund gestalteten schwarzen Buchstaben jener Bestandteile besonders hervor und werden auch dem flüchtigen Betrachter nicht verborgen bleiben.
Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks ist weiter die Ausgestaltung der angemeldeten Kombinationsmarke zu berücksichtigen. Auch wenn das durch den dünnen, schwarzen Rahmen um die Angaben BLECH & TECHNIK gebildete weiße
Rechteck für sich betrachtet aus einer Form besteht, die zu den im allgemeinen
nicht als schutzfähig erachteten einfachsten geometrischen Grundfiguren gehört
(vgl Ingerl/Rohnke MarkenG 1998 § 8 Rdn 44), ist es hier doch durch die schräge
Anordnung und die mit einem kleinen Abstand unterlegte schwarze Schattierung,
durch die eine räumliche Wirkung erzielt wird, im Gesamteindruck nicht als bloße
Umrahmung und nicht als reines Blickfang- oder Hintergrundelement anzusehen.
Das durch die Anordnung der Zeichenelemente zueinander erzeugte Gesamtbild
ist damit von einer gewissen Originalität, die der angemeldeten Marke einen hinreichend phantasievollen Gesamteindruck verleiht, um als betrieblicher Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst zu werden.
Beschränkt sich die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit in dieser konkreten
Ausgestaltung, auf die die Anmelder bei der Geltendmachung von Rechten aus
der eingetragenen Marke festgelegt sind, danach nicht auf eine reine unmittelbar
beschreibende Angabe, steht der Eintragung auch das Schutzhindernis des § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen. Die angemeldete Wortfolge besteht nach den
obigen Ausführungen nicht im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich aus Angaben,
die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Winter
Voit
Martens
Hu
Abb. 1