Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 15.07.2002 – 30 W (pat) 181/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 15 259.4
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2002 unter Mitwirkung der Richterin Winter
als Vorsitzender, sowie der Richter Voit und Paetzold 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung RETAIL
LINK für die Waren „Computer-Software zum Gebrauch durch Einzelhandelsgeschäfte und deren Verkäufer im Hinblick auf Lagerbestandskontrolle, Preisfestsetzungen und Herstellungserfordernisse“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen,
weil sie nur eine schlagwortartige beschreibende Sachangabe für eine Verknüpfung von Daten im Einzelhandelsbereich darstelle, die im englischsprachigen
Raum bereits verwendet und vom Verkehr ohne weiteres verstanden werde.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die
angemeldete Bezeichnung für schutzfähig. Sie verweist darauf, dass der Verkehr
Marken in aller Regel so aufnehme, wie sie ihm entgegenträten und sie nicht einer
analysierenden Betrachtung unterziehe. Zudem werde die englischsprachige
Anmeldung von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht verstanden; sie habe
in ihrer Gesamtheit auch keinen eindeutigen Begriffsinhalt und sei im Sinne von
„Einzelhandelsverbindung“ zudem nicht beschreibend, was durch die Registrierung der Marke in den USA indiziert werde.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle vom 5. September 2001 aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluss der Markenstelle Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke RETAIL LINK ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Ihr fehlt jegliche
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, der ohne weiteres als
solcher zu erfassen ist, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr die fragliche Bezeichnung nicht als beschreibende Angabe, sondern als
Unterscheidungsmittel versteht, wobei unerheblich ist, ob der Begriff bereits lexikalisch nachweisbar ist (vgl BGH GRUR 2001, 1153 - antiKalk; vgl auch BGH
WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten
- schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN). So liegt der
Fall hier.
„Retail“ bedeutet in der englischen Sprache „Einzelhandel, Einzelhandels-“ (vgl
Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch S 1472). Das ist ein Wirtschaftszweig,
der in Ladengeschäften dem Verbraucher Waren anbietet oder auch die Bezeichnung für die Gesamtheit der Einzelhandelsgeschäfte (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl S 448; auch HABM, PAVIS PROMA, Bender R0688/00-3
– PRIME RETAIL). In dieser Bedeutung ist „retail“ im Handel auch in der deutschen Sprache gebräuchlich, wie die der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Beispiele zeigen: ein Grafikkartenhersteller gibt in seinen Angeboten bei den jeweiligen Produkten „Retail Preise“ an (www.matrox.com); ein
anderer Hersteller bietet Grafikkarten als „Retail Version“ an und verwendet im
Fließtext einer Information die Formulierung: „Der Lieferumfang bei Retail Produkten ist meist umfangreicher...“ (www.kmelektronik.de); ein Hersteller von Computerspielen bietet „Maps der Retail-Version“ an (www.to-headquarters.4players.de);
bei einem Hersteller von Smart Card Readers ist vom „Ausbau des Retail-Netzes“
und von „Retail-Ketten“ die Rede (www.towitoko.de); in einem weiteren Beispiel
heißt es: „Sind Sie für die Herausforderungen im Retail-Markt gerüstet?“
(www.humanit.de).
„Link“ hat in der englischen Sprache allgemein die Bedeutung von „Verbindung“
(Duden Oxford aaO S 1291). Im World Wide Web (WWW) ist „link“ (auch „hyperlink“) eine markierte Stelle, die durch „Anklicken“ den sofortigen Zugriff auf ein
Programm, eine Text- oder Datendatei oder eine – von einem Programm zur Verfügung gestellte - Webseite ermöglicht (vgl Microsoft Press Computerlexikon Ausgabe 2002 S 747 Stichwort „Verknüpfung“; Duden, Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl S 1022, 813; Beck EDV-Berater, Computer-Lexikon 4. Aufl S 494;
Microsoft Press Computer Dictionary S 240). „Link“ ist in dieser Bedeutung breitesten Verkehrskreisen geläufig, was die Anmelderin letztlich auch nicht in Abrede
stellt. Lediglich zur Veranschaulichung wird darauf hingewiesen, dass z.B. die
Süddeutsche Zeitung in der Rubrik „Panorama“ Internet-Tipps zu den Panoramathemen unter der Überschrift „Links...“ angibt; in der Zeitschrift „internet World“
(Ausgabe 08/2002) sind solche Tipps unter „Tipps und Links“ (S 27) oder „Links
zum Thema“ (S 32) genannt. In den der Anmelderin übergebenen Verwendungsbeispielen heißt es:
„Ein Link
in die Herzen der Verbraucher...“
(www.globetrotter.de).
Die sprachüblich aus den beiden auch im Deutschen verwendeten Begriffen gebildete Gesamtbezeichnung RETAIL LINK (Einzelhandels-Link) ergibt in Bezug auf
die beanspruchten Waren für die hier maßgeblichen, am Einzelhandel beteiligten
Verkehrskreise die sinnvolle und zur Beschreibung der Anmeldewaren geeignete
Sachaussage, dass die für den Einzelhandel bestimmte Computer-Software über
ein Link verfügt, das dem Einzelhandel den Zugriff auf Programme ermöglicht, die
in der Kommunikation mit Herstellern/Lieferanten zum Beispiel online die Daten
über Abverkaufsmengen, Lagerbestand, Bestellmengen und Preise von Verkaufsartikeln sofort zur Verfügung stellen, wie dies im Warenverzeichnis auch ausgedrückt ist.
Nach alledem liegt die Annahme fern, dass der Verkehr die Bezeichnung RETAIL
LINK als individuellen betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird.
Die angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht auch nicht auf eine
unzulässige zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens zurück (vgl BGH
GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT). Die Annahme einer warenbeschreibenden Angabe beruht hier gerade nicht auf einer nach deren einzelnen Bestandteilen
analysierenden Betrachtungsweise, sondern darauf, dass der beanspruchten
Wortkombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer warenbeschreibenden
Sachaussage zukommt. Diese Wortkombination ist, wie bereits ausgeführt, in ihrer
Gesamtheit sprachüblich gebildet; eine der Struktur nach ungewöhnliche Wortverbindung liegt nicht vor (vgl EuGH GRUR 2001, 1145 - Baby Dry).
Auch die Voreintragung der angemeldeten Marke im Markenregister des US-
Patent- und Markenamts vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zwar ist anerkannt, dass die Voreintragung einer Marke in dem Sprachgebiet, dem
das betreffende Markenwort entstammt, ein Indiz dafür darstellen kann, dass es
sich insoweit nicht um eine beschreibende Angabe handelt (vgl BGH MarkenR
2001, 304, 305 - GENESCAN). Diese Indizwirkung hat jedoch nur im Rahmen des
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG Bedeutung, nicht auch für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke, da es insoweit nur auf das inländische Verkehrsverständnis ankommt, über das die ausländische Voreintragung
naturgemäß keinen Aufschluss geben kann (vgl Althammer/Ströbele MarkenG
6. Aufl § 8 Rn 22).
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Angesichts der vorliegenden konkreten Einzelfallgestaltung sieht der Senat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als gegeben. Entgegen den Erwägungen der Anmelderin weicht die vorliegende Entscheidung nicht von den Grundsätzen der
„PREMIERE“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BlPMZ 1999, 256, 257) ab;
Ausgangspunkt der Entscheidung des BGH war die Annahme eines unscharfen
Bedeutungsgehaltes des Wortes „Premiere“, der einen eindeutig beschreibenden
Inhalt nicht erkennen ließ; der Bedeutungsgehalt der hier angemeldeten Bezeichnung ist demgegenüber klar und eindeutig und hat, wie dargelegt, auch einen eindeutig beschreibenden Inhalt.
Winter
Voit
Paetzold
Fa