Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.07.2002 – 32 W (pat) 251/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 63 352.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Mai 2000 und vom
16. Juli 2001 aufgehoben.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
PUSZTA-BROT
für ein umfangreiches Warenverzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 30 mit
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen
fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen
auf Produkte hinweise, die nach einer ungarischen Rezeptur hergestellt würden,
sowie auf einen würzigen Geschmack. "Brot" bezeichne jegliches Nahrungserzeugnis, wie "Brotzeit" und "sein Brot verdienen" zeigten. Als Geschmacksangabe
sei PUSZTA nachweisbar (beigefügt waren Belege für Hähnchen mit dem Feuer
der Puszta, Gulasch Puszta, Puszta-Hähnchen-Nugget gewürzt und Puszta-Brot).
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung hat sie ihr Warenverzeichnis beschränkt auf:
Konditor- und Konfiserie-Waren, Biskuits, Zwieback; Backtriebmittel; Backpulver; Haferflocken, Cornflakes; Speiseeis; Kaffee;
Tee bzw. Kaffee- und Tee-Erzeugnisse; Müsli.
Die Anmelderin ist der Ansicht, PUSZTA-BROT sei kein nachweisbarer Begriff; es
gebe keine damit beschreibbaren feststehenden Rezepturen. Allenfalls weise
PUSZTA auf einen scharfen Geschmack hin, was für die noch beanspruchten Waren nicht beschreibend sei.
Sie beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
29. Mai 2000 und vom 16. Juli 2001 aufzuheben
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die noch beanspruchten
Waren weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch
das einer Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu
dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht
um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache,
das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen,
fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR
2000, 722 – LOGO). Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen,
so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50
- Partner with the Best).
Die Verwendung von PUSZTA-BROT als im Vordergrund stehende Sachangabe
für die hier in Rede stehenden Waren ist nicht nachweisbar.
PUSZTA könnte zwar ein Hinweis auf eine würzige, scharfe Geschmacksrichtung
(Paprika) sein. Für die noch beanspruchten Waren kommt ein solcher Sinngehalt
aber nicht zum Tragen, weil es sich dabei um Lebensmittel handelt, die vorwiegend eine süße Geschmacksrichtung haben und im übrigen geschmacklich neutral sind. Eine scharf-gewürzte Geschmacksrichtung ist bei ihnen nicht in entscheidungserheblichem Maß zu erwarten.
Wo PUSZTA eine geographische Herkunftsangabe sein könnte, führt der zweite
Zeichenbestandteil BROT von einer rein beschreibenden Bedeutung weg, weil die
Waren allenfalls im übertragenen Sinn als "Brot" bezeichnet werden können. Für
Backtriebmittel; Backpulver, Speiseeis, Kaffee, Tee, Kaffee- und Tee-Erzeugnisse
ist BROT überhaupt nicht als Beschreibung geeignet.
Ohne beschreibende Aussage fällt PUSZTA-BROT auch nicht unter § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind nämlich nur Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,
die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der
Waren oder zur Bezeichnung ihrer sonstigen Merkmale dienen können.
Es ist auch keine Tendenz erkennbar, Regionalbezeichnungen wie PUSZTA in
Kombination mit BROT für die noch beanspruchten Waren in beschreibender Bedeutung zu verwenden.
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Hu