Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 17.07.2002 – 32 W (pat) 251/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 63 352.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Mai 2000 und vom

16. Juli 2001 aufgehoben.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

PUSZTA-BROT

für ein umfangreiches Warenverzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 30 mit

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen

fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen

auf Produkte hinweise, die nach einer ungarischen Rezeptur hergestellt würden,

sowie auf einen würzigen Geschmack. "Brot" bezeichne jegliches Nahrungserzeugnis, wie "Brotzeit" und "sein Brot verdienen" zeigten. Als Geschmacksangabe

sei PUSZTA nachweisbar (beigefügt waren Belege für Hähnchen mit dem Feuer

der Puszta, Gulasch Puszta, Puszta-Hähnchen-Nugget gewürzt und Puszta-Brot).

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung hat sie ihr Warenverzeichnis beschränkt auf:

Konditor- und Konfiserie-Waren, Biskuits, Zwieback; Backtriebmittel; Backpulver; Haferflocken, Cornflakes; Speiseeis; Kaffee;

Tee bzw. Kaffee- und Tee-Erzeugnisse; Müsli.

Die Anmelderin ist der Ansicht, PUSZTA-BROT sei kein nachweisbarer Begriff; es

gebe keine damit beschreibbaren feststehenden Rezepturen. Allenfalls weise

PUSZTA auf einen scharfen Geschmack hin, was für die noch beanspruchten Waren nicht beschreibend sei.

Sie beantragt,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

29. Mai 2000 und vom 16. Juli 2001 aufzuheben

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die noch beanspruchten

Waren weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch

das einer Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu

dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht

um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache,

das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen,

fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR

2000, 722 – LOGO). Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen,

so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50

- Partner with the Best).

Die Verwendung von PUSZTA-BROT als im Vordergrund stehende Sachangabe

für die hier in Rede stehenden Waren ist nicht nachweisbar.

PUSZTA könnte zwar ein Hinweis auf eine würzige, scharfe Geschmacksrichtung

(Paprika) sein. Für die noch beanspruchten Waren kommt ein solcher Sinngehalt

aber nicht zum Tragen, weil es sich dabei um Lebensmittel handelt, die vorwiegend eine süße Geschmacksrichtung haben und im übrigen geschmacklich neutral sind. Eine scharf-gewürzte Geschmacksrichtung ist bei ihnen nicht in entscheidungserheblichem Maß zu erwarten.

Wo PUSZTA eine geographische Herkunftsangabe sein könnte, führt der zweite

Zeichenbestandteil BROT von einer rein beschreibenden Bedeutung weg, weil die

Waren allenfalls im übertragenen Sinn als "Brot" bezeichnet werden können. Für

Backtriebmittel; Backpulver, Speiseeis, Kaffee, Tee, Kaffee- und Tee-Erzeugnisse

ist BROT überhaupt nicht als Beschreibung geeignet.

Ohne beschreibende Aussage fällt PUSZTA-BROT auch nicht unter § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind nämlich nur Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,

die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der

Waren oder zur Bezeichnung ihrer sonstigen Merkmale dienen können.

Es ist auch keine Tendenz erkennbar, Regionalbezeichnungen wie PUSZTA in

Kombination mit BROT für die noch beanspruchten Waren in beschreibender Bedeutung zu verwenden.

Winkler

Klante

Dr. Albrecht

Hu