Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.07.2002 – 32 W (pat) 262/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 61 288
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. September 2001
insoweit aufgehoben, als der Widerspruch für "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Verpflegung, Beherbergung und
Bewirtung von Gästen" zurückgewiesen wurde.
Die Löschung der Marke 397 61 288 wird für "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Verpflegung, Beherbergung und
Bewirtung von Gästen" angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 24. August 1998 für die Waren und Dienstleistungen
Edelmetalle und deren Legierungen sowie darauf hergestellte und
damit plattierte Waren; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;
Waren aus Papier und Pappe soweit in Klasse 16 enthalten,
insbesondere auch Bieruntersetzer aus Papier oder Pappe;
Druckereierzeugnisse, Schreibwaren, insbesondere Kugelschreiber; Sitzkissen, Postkarten, Wimpel, Fähnchen, Fahnen und Flaggen; Autoplaketten, insbesondere -aufkleber;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, insbesondere Sportbekleidungsstücke, Ober- und Unterbekleidungsstücke,
Handschuhe, Schals, Halstücher, Mützen, Strümpfe, Krawatten,
Hüte, einschließlich Sonnenhüte;
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge;
Spiele, Spielzeug und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten;
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren und Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte;
Speiseöle und -fette;
alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);
Tabak; Raucherartikel, insbesondere Aschenbecher aus Porzellan, Kunststoff oder Zinn; Streichhölzer;
Verpflegung; Beherbergung und Bewirtung von Gästen; sämtliche
vorbezeichneten Waren und Dienstleistungen insbesondere in
einer an sportlich, besonders am Golfsport,
interessierte
Abnehmerkreise gerichteten Ausstattung bzw. in bezug auf den
Golfsport.
eingetragene Wortmarke 397 61 288
Loch 19
ist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 395 07 039
19th Hole
die seit 8. Februar 1996 für
alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), Weine; Verpflegung
und Bewirtung von Gästen
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen
fehlender Verwechslungsgefahr mit Beschluss vom
4. September 2001 zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, eine begriffliche Übereinstimmung in verschiedenen Sprachen begründe
keine Verwechslungsgefahr (vgl. BPatG Mitt 1971, 111 – Gemini/Zwilling;
GRUR 1997, 293 – GREEN POINT/Der grüne Punkt), wenn sich die gedankliche
Verbindung nicht auf den ersten Blick aufdränge. Die Übersetzung der
Widerspruchsmarke laute "19. Loch", was ein Glied einer Aufzählung sei, und
nicht "Loch 19", das ein bestimmtes Loch mit Namen "19" sei. "Hole" sei zudem
mehrdeutig. Die Zahl 19 allein präge die Marken nicht.
Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, zu
deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, durch den Bezug zum Golfspiel
verstehe der Verbraucher sowohl den deutschen als auch den englischen Begriff
gleich. Die Marken seien damit begrifflich identisch.
Außerdem rügt sie Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihr die Schriftsätze des
Gegners erst mit dem Beschluss zugestellt worden seien.
Die Widersprechende beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 28
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. September 2001
die Löschung der Marke 397 61 288 zu beschließen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich nicht geäußert.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, denn die angegriffene
Marke ist zu löschen soweit die durch die beiden Marken erfassten Waren
identisch oder hochgradig ähnlich sind.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei
eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren
Marke besteht (vgl. BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem; 2001, 158, 159 –
Drei-Streifen-Kennzeichnung), so dass z.B. ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der
Waren durch einen höheren Grad an Markenähnlichkeit ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (EuGH MarkenR 1999, 236 - Lloyd/Loint’s; BGH GRUR
1999, 995, 997 - HONKA; 2000, 603 - Ketof/ETOP; 2000, 1040 - FRENORM/-
FRENON).
Was die Waren und Dienstleistungen betrifft, stehen sich hinsichtlich "alkoholische
Getränke (ausgenommen Biere); Verpflegung, Beherbergung und Bewirtung von
Gästen" einerseits und "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Weine;
Verpflegung und Bewirtung von Gästen" identische bzw. hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen gegenüber.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung der Kennzeichnungskraft sind nicht
ersichtlich.
Die Vergleichsmarken sind klanglich und bildlich nicht identisch. Eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die übereinstimmende Zahl 19 kommt nicht in
Betracht, weil die Ziffer 19 die beiden Zeichen nicht ausschließlich prägt.
Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheidet wegen der zu erwartenden
englischen Aussprache von "19th Hole" aus. Im Schriftbild unterscheiden sich
sowohl "Loch" und "Hole" sowie "19" und "19th" deutlich.
Soweit Warenidentität und hochgradige Warenähnlichkeit vorliegt,
ist eine
begriffliche Verwechslungsgefahr gegeben. Das Vorliegen eines übereinstimmenden Sinngehalts ergibt sich aus dem gemeinsamen Bezug der beiden
Bezeichnungen zum Golfspiel. Golfplätze haben nur eine begrenzte Variation von
Lochzahlen, maximal 18. Das 19. Loch ist daher eine witzige Bezeichnung, die
eindeutig auf Golf Bezug nimmt, dort aber nie vorkommt (vgl. "der 12. Mann" oder
"Zwölfmeter" (Fußball); "fifty" (Tennis); das 5. Rad am Wagen). Insbesondere für
ein Clubhaus mit Gastronomie stellen die Bezeichnungen eine humoristische
gleichbedeutende Lokalitätsbezeichnung dar.
Da beim Golf englischsprachige Begriffe gleichberechtigt neben deutschen
stehen, hat der Verkehr hier auch Veranlassung, aus Fremdsprachen entnommene Wortfolgen zu übersetzen.
Soweit allerdings keine hochgradige Warenähnlichkeit feststellbar ist, kommt eine
begriffliche Verwechslungsgefahr nicht mehr ernsthaft in Betracht. Das gilt für die
übrigen Waren. Parfümerie-, Juwelier- und Schreibwaren sowie Bekleidung,
Bodenbeläge, Spiele und Tabakwaren sowie Raucherartikel halten zu den Waren
und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nämlich einen so weiten Abstand
ein, dass keine Verwechslungsgefahr gegeben
ist. Gleiches gilt
für die
Nahrungsmittel der angegriffenen Marke. Zwar werden einige dieser Waren in
Hotels angeboten, der Verbraucher weiß aber, dass sich Juweliere und andere
Geschäftsleute Ladenflächen im Hotel anmieten, um dort solche Waren anzubieten. Auch hinsichtlich der Lebensmittel kommt der Gleichheit der regelmäßigen
Vertriebsstätten (Lebensmittelgeschäfte oder -abteilungen von Kaufhäusern) eine
eher untergeordnete Bedeutung zu, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, in vielen
Bereichen (Supermärkten) mit einer Vielzahl völlig unterschiedlicher Waren
konfrontiert zu werden.
Selbst soweit die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen können, dass
eine Gaststätte oder ein Beherbergungsbetrieb selbstgemachte Konfitüren o.ä.
vertreibt, führen die grundlegenden Abweichungen zwischen der Erbringung einer
unkörperlichen Leistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen
Ware zu einer Ferne, die vorliegend eine Verwechslungsgefahr ausschließt.
Zu einer Kostenauferlegung bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Hu/Ju