Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 17.07.2002 – 32 W (pat) 271/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 41 592.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richterin Klante

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 5. Oktober 2001 aufgehoben. 6.70

G r ü n d e

I.

Lottotip

Die Anmeldung der Wortmarke

für die Ware "Spieldose aus Kunststoff" hat die Markenstelle für Klasse 16 mit Beschluss vom 5. Oktober 2001 zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen die

Zweckbestimmung beschreibe.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er hat das

Warenverzeichnis dabei beschränkt auf

Spielzeug in Form einer Dose aus Kunststoff, nämlich Buchstabenlotto.

Er vertritt die Ansicht, es dürfe nicht unterstellt werden, dass die Dose dazu geeignet sei, Lottozahlen zu ermitteln, zumal numerische Kugeln nicht als Bestandteil

der Dose bezeichnet seien.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu bewilligen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in

das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch

sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen

Sprache, das die Verbraucher - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl.

BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).

Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch

noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu

überwinden (vgl. BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with

the Best).

Die angemeldete Marke ist nicht geeignet, den Zweck der noch beanspruchten

Waren zu beschreiben, weil diese nicht mehr unter den ursprünglich beanspruchten weiten Oberbegriff fallen, der auch Spieldosen zur Ermittlung von Lottozahlen

umfassen könnte. Für Spielzeug (Buchstabenlotto) aber ist "Tip" eine unterscheidungskräftige Angabe, weil der sachliche Bezug zu Lottospielen fehlt. "Tip" ist ein

Ratschlag oder im Zusammenhang mit Wetten die Tätigkeit des Auswählens bzw.

das Resultat, etwa der ausgefüllte Lottoschein. Dieser Sachbezug fehlt bei Spielzeug, wie Buchstabenlotto.

Ohne beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind nämlich nur Zeichen von der

Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge,

der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung ihrer sonstigen Merkmale dienen können

(vgl. BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).

Winkler

Klante

Dr. Albrecht

Hu