Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 17.07.2002 – 32 W (pat) 290/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 22 154.9

hat der 32. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle

für Klasse 30 - vom

29. Februar 2000 und vom 12. September 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für "Pizzen" als "farbige Eintragung mit folgenden Farben: weiß, gelb, orange, rot, schwarz" ist die Marke

siehe Abb. 1

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen,

weil "ofenfrisch" für Pizzen eine im Vordergrund stehende Sachangabe sei und der

Bildbestandteil eine häufige Wiedergabeform darstelle.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch

das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Die angemeldete Marke besteht aus Wort- und farbigen Bildbestandteilen und

zwar aus dem Wort "Die Ofenfrische", das unregelmäßig schwarz unterlegt ist, ein

nach oben offenes O aufweist und farblich so gestaltet ist, dass die Schrift von

außen bis zur Markenmitte von weiss über gelb bis feuerrot changiert. Bei

kombinierten Wortbildmarken hat sich die Prüfung der Schutzfähigkeit der Marke

darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche jedenfalls in einem ihrer Bestandteile den geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt. Es kann

damit einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke – unbeschadet der fehlenden

Unterscheidungskraft der Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft

zugesprochen werden, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht.

Der Wortbestandteil "Die Ofenfrische" enthält für "Pizzen" einen im Vordergrund

stehenden Begriffsinhalt. Die Bildbestandteile dagegen sind unterscheidungskräftig, da sie durchaus charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht. So ist die schwarze Unterlegung der Wortbestandteile unregelmäßig, Ober- und Unterlängen der Buchstaben ragen aus dieser

hinaus; das "O" ist in charakteristischer Weise nach oben geöffnet, und die

Schriftfarbgebung weist eine Bandbreite von weiß über gelb bis feuerrot von der

Markenaußenseite bis zur Markenmitte hin auf. Graphischen Gestaltungen oder

Verzierungen des Schriftbilds kann jedoch – solange sie sich nicht auf einfache

geometrische Formen (Dreiecke, Rechtecke, Kreise usw.) beschränken – die

Unterscheidungskraft nur dann abgesprochen werden, wenn festgestellt ist, dass

es sich um solche handelt, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat oder wenn sie völlig beliebig wirken. Entsprechende Feststellungen hat die Markenstelle nicht getroffen; auch der Senat konnte

Feststellungen dieser Art nicht treffen.

Die Marke besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im

Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstige Merkmale der Waren dienen

können. Sie besteht zwar aus der Angabe "Die Ofenfrische" –, die durchaus zur

Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Pizzen dienen kann.

Daneben besteht die Marke noch zusätzlich aus den genannten graphischen

Elementen, so dass ihr als Ganzes auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG nicht entgegensteht.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Ju

Abb. 1