Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.07.2002 – 32 W (pat) 3/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 02 831.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter
Dr. Albrecht und Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle
für Klasse 11 - vom
21. Juni 2000 und vom 2. April 2001/8. Oktober 2001 aufgehoben. 6.70
G r ü n d e
I.
Beryll
Die Anmeldung der Wortmarke
für die Waren
Sanitäre Anlagen und deren Teile; Sanitärkeramik und Sanitärglaseinrichtungen, nämlich Waschtische, Spültische, Badewannen, Brausewannen; Duschabtrennungen, Duschkabinen aus
Ganzglas oder Kunststoff; Beschläge, Befestigungs- und Halteknöpfe für Duschen; Waschtischkonmsolen; Spiegel, Spiegelschränke; Glaselemente, nämlich Glasablagen; Sachalen für Badezimmer; Badezimmermöbel
hat die Markenstelle für Klasse 11 mit zwei Beschlüssen, von denen einer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil "Beryll" das Material
oder die Farbe der beanspruchten Waren beschreibe.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der
Ansicht, "Beryll" sei keine Farbangabe; es fehle in der RAL-Liste. Es stehe nicht
für einen Edelstein, sondern für eine Gruppe von Mineralien, deren Mitglieder sehr
unterschiedlich aussähen. Dementsprechend seien andere Mineraliennamen als
Marken eingetragen worden.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
2. April 2001 aufzuheben und die Eintragung der Marke zu verfügen
sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke noch das einer Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren
bzw. Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt
auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache, das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht
als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).
Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu
überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the
Best).
Die Verwendung von "Beryll" als im Vordergrund stehende Sachangabe für die
hier in Rede stehenden Waren ist nicht nachweisbar.
Bei "Beryll" handelt es sich um keine Materialangabe, weil nicht feststellbar ist,
dass die beanspruchten Waren in einem entscheidungserheblichem Umfang aus
Edelsteinen gefertigt werden.
"Beryll" ist auch keine verwendete Farbangabe; die Markenstelle hat lediglich "beryllblau", "beryllgrün" und "goldberyll" nachgewiesen, was verständlich ist, weil
"beryll" alleine wegen der Vielfarbigkeit der damit bezeichneten Mineralien keinen
bestimmten Farbton, ja nicht einmal eine Farbrichtung angibt. In den bereits von
der Markenstelle herangezogenen Fundstellen wird der gemeine Beryll als weiß,
gelblich, grünlich, trübe beschrieben. Zu der Gruppe der Berylle gehört der grüne
Smaragd, der blaue Aquamarin sowie gelbe, rote und farblose Varietäten.
Es handelt sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort, dass der Verkehr "Beryll" stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen würde
(vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; 1999, 1093 – FOR YOU).
Ohne beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind nämlich nur Zeichen von der
Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge,
der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung ihrer sonstigen Merkmale dienen können
(vgl. BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).
Es ist auch keine Tendenz, Mineralienbezeichnungen mit beschreibender Bedeutung zu verwenden, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar.
Der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 MarkenG) hat keinen Erfolg. Eine Rückzahlung kommt nur in Betracht, wenn dies aus
Billigkeitsgründen geboten ist. Billigkeitsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich;
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht schon bei einer zwar im Ergebnis rechtlich unzutreffenden, jedoch nicht in offenkundigem Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung stehenden Beurteilung einer Sache geboten. Nachdem
heutzutage jedoch viele aus anderem Zusammenhang bekannte Begriffe als
Farbadjektive verwendet werden, die über Assoziationen Anziehungskraft ausüben und der Aufhöhung dienen sollen (vgl. Römer, Ruth, Die Sprache der Anzeigenwerbung, 6. Aufl., Düsseldorf, 1980, S. 51 ff.), kommt es entscheidend auf den
Warenbereich an, ob ein Wort als Farbwort wirkt. Das Bundespatengericht hat
"Topas" als schutzunfähige Benennung eines goldgelben Farbtons für Möbel angesehen
- aber
nicht
für Wein
(Beschluss
vom
5. Februar 1992,
26 W (pat) 205/90 - Möbel; vom 3. Dezember 1997, 26 W (pat) 127/97 - Wein), so
dass die Markenstelle hier durchaus zu einer von der hier getroffenen Entscheidung abweichenden Anschauung kommen konnte.
Die Eintragung der Marke kann nicht vom Bundespatengericht verfügt werden;
dies obliegt ausschließlich dem Deutschen Patent- und Markenamt.
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Hu