Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 17.07.2002 – 32 W (pat) 41/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 44 376.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richterin Klante

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

12. November 2001 wird aufgehoben.

BpatG 152 (KoF) 9.98

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

T e n n e n g e r i c h t

für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen hat die Markenstelle für Klasse 41

mit Beschluss vom 12. November 2001 für

Unterhaltung, auch durch Hörfunk-, Fernseh- und Computerprogramme; Veranstaltung von Unterhaltungsveranstaltungen, Karnevalssitzungen und Volksfesten

zurückgewiesen, weil "Tennengericht" humoristische Gerichtsverhandlungen in

einer Scheune beschreibe. Für derartige Unterhaltungsveranstaltungen im Fasching (= Karneval) habe sich die Bezeichnung "Tennengericht" eingebürgert.

Dem Beschluss waren zwei Fundstellen über das "Tennengericht" in Münster beigefügt.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der

Ansicht, "Tennengericht" sei mehrdeutig; es könne auch auf ein Hochzeitsessen

hinweisen. Karnevalistische Ereignisse fänden nicht in landwirtschaftlich genutzten

Tennen statt, sondern in großen Sälen. Bekannt sei "Tennengericht" als Veranstaltung der Paohlbürger, deren Vizepräsident er sei. Ihr Vereinsmagazin könne

kein Nachweis für eine allgemeine Verwendung sein.

Der Anmelder beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn der begehrten Eintragung

in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft der Marke noch das einer Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen gegenüber solchen anderer zu dienen.

Weist eine Wortmarke keinen beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es

sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das die Verbraucher nicht als

Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).

Dabei ist immer ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Die Verwendung von "Tennengericht" als beschreibender Hinweis für Veranstaltungen einer besonderen Art, die an verschiedenen Orten stattfinden, ist nicht

nachweisbar. Bei "Tennengericht" handelt es sich vielmehr nur um die Bezeichnung einer ganz bestimmten Veranstaltung einer bestimmten Münsteraner Organisation (vgl. "Bremer Eisprobe" oder "Schaffermahlzeit"). Damit hat es Hinweiskraft. Dass sich dieses "Tennengericht" aus Münster für entsprechende Veranstaltungen als beschreibende Bezeichnung verbreitet hat, die Marke ist nicht feststellbar. Ein "Tennengericht" wird der angesprochene Verbraucher nicht mit einem

"Strafgericht" oder "Schöffengericht" gleichsetzen. Es ist nicht nachweisbar, dass

"Tennengericht" eine bestimmte Art eines (Straf-)Gerichts beschreibt.

Da "Tennengericht" die beanspruchten Dienstleistungen nicht beschreibt, ist dieses Wort auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten. Es sind auch

keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein "Tennengericht" in Zukunft dazu

dienen könnte, die beanspruchten Dienstleistungen unmissverständlich zu beschreiben.

Winkler

Klante

Dr. Albrecht

Hu