Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.07.2002 – 32 W (pat) 41/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 44 376.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richterin Klante
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
12. November 2001 wird aufgehoben.
BpatG 152 (KoF) 9.98
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
T e n n e n g e r i c h t
für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen hat die Markenstelle für Klasse 41
mit Beschluss vom 12. November 2001 für
Unterhaltung, auch durch Hörfunk-, Fernseh- und Computerprogramme; Veranstaltung von Unterhaltungsveranstaltungen, Karnevalssitzungen und Volksfesten
zurückgewiesen, weil "Tennengericht" humoristische Gerichtsverhandlungen in
einer Scheune beschreibe. Für derartige Unterhaltungsveranstaltungen im Fasching (= Karneval) habe sich die Bezeichnung "Tennengericht" eingebürgert.
Dem Beschluss waren zwei Fundstellen über das "Tennengericht" in Münster beigefügt.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der
Ansicht, "Tennengericht" sei mehrdeutig; es könne auch auf ein Hochzeitsessen
hinweisen. Karnevalistische Ereignisse fänden nicht in landwirtschaftlich genutzten
Tennen statt, sondern in großen Sälen. Bekannt sei "Tennengericht" als Veranstaltung der Paohlbürger, deren Vizepräsident er sei. Ihr Vereinsmagazin könne
kein Nachweis für eine allgemeine Verwendung sein.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn der begehrten Eintragung
in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft der Marke noch das einer Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen gegenüber solchen anderer zu dienen.
Weist eine Wortmarke keinen beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es
sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das die Verbraucher nicht als
Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).
Dabei ist immer ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).
Die Verwendung von "Tennengericht" als beschreibender Hinweis für Veranstaltungen einer besonderen Art, die an verschiedenen Orten stattfinden, ist nicht
nachweisbar. Bei "Tennengericht" handelt es sich vielmehr nur um die Bezeichnung einer ganz bestimmten Veranstaltung einer bestimmten Münsteraner Organisation (vgl. "Bremer Eisprobe" oder "Schaffermahlzeit"). Damit hat es Hinweiskraft. Dass sich dieses "Tennengericht" aus Münster für entsprechende Veranstaltungen als beschreibende Bezeichnung verbreitet hat, die Marke ist nicht feststellbar. Ein "Tennengericht" wird der angesprochene Verbraucher nicht mit einem
"Strafgericht" oder "Schöffengericht" gleichsetzen. Es ist nicht nachweisbar, dass
"Tennengericht" eine bestimmte Art eines (Straf-)Gerichts beschreibt.
Da "Tennengericht" die beanspruchten Dienstleistungen nicht beschreibt, ist dieses Wort auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten. Es sind auch
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein "Tennengericht" in Zukunft dazu
dienen könnte, die beanspruchten Dienstleistungen unmissverständlich zu beschreiben.
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Hu