Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.07.2002 – 7 W (pat) 56/01
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 25 873.1-12
… 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F16 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juli 2001 aufgehoben und das Patent erteilt mit den
jeweils am 17. Juli 2002 überreichten Patentansprüchen 1 bis 9,
mit Beschreibung und 1 Blatt Zeichnung.
B e z e i c h n u n g:
Verfahren zum Verfügen von Fügepartnern
A n m e l d e t a g:
27. Juni 1996
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 9,
Beschreibung Seiten 1 bis 7 und 9 bis 11,
1 Blatt Zeichnung (Fig 1),
jeweils eingegangen am 17. Juli 2002.
In den Unterlagen sind folgende redaktionelle Änderungen vorgenommen worden:
In der Bezeichnung und in der 2. Zeile auf Seite 1 der Beschreibung wurde jeweils
an das Wort "Fügepartner" ein "n" angefügt.
Auf Seite 2 der Beschreibung, letzter Absatz, wurde die Wortfolge "und geschlossenen" vor dem Wort "Hohlkörpern" und vor dem Wort "mittels" das Wort "und"
eingefügt. Auf Seite 3, 7. Zeile von unten wurde eines der Worte "der" gestrichen.
Auf Seite 9, 1. Absatz wurde die Wortfolge "von Ausführungsbeispielen" und das
Wort "zeigen" ersetzt durch "eines Ausführungsbeispiels" bzw. "zeigt".
G r ü n d e
I
Durch Beschluß vom 11. Juli 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 B des
Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, daß ihr Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe und daher
nicht patentfähig sei.
Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluß Beschwerde erhoben. In der mündlichen Verhandlung legt sie neue Patentansprüche 1 bis 9 sowie eine daran angepasste Beschreibung und eine Zeichnung vor. Sie vertritt die Ansicht, daß der beanspruchte Anmeldungsgegenstand durch den aufgezeigten Stand der Technik
dem Fachmann nicht nahegelegt werde. Sie stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den am 17. Juli 2002 überreichten Patentansprüchen 1 bis
9 mit Beschreibung und 1 Blatt Zeichnung.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zur Herstellung eines aus zwei Fügepartnern
bestehenden Verbindungsstückes zur Verbindung von Bauteilen
aus der Karosseriekonstruktion, durch Verfügen beider Fügepartner zu einem offenen Hohlkörper, mit dem die Bauteile gegenseitig fixierbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß die gegenseitig
zu fixierenden Bauteile in einen Fügepartner eingelegt werden,
daß die zwei Fügepartner, von denen wenigstens einer eine Stoßkante aufweist, derart unter elastischer oder thermischer Verformung eines Fügepartners definiert teilweise in Überlappung gebracht werden, dass sich beide Fügepartner im Überlappbereich,
der von der Stoßkante, an der der andere Fügepartner anliegt,
begrenzt wird, ganzflächig, durch Vorspannung des elastisch oder
thermisch verformten Fügepartners, derart kraftbeaufschlagt berühren, so daß sie in diesem Bereich zur gegenseitigen Fixierung
sowie zur Fixierung der Bauteile ohne weitere Spannmaßnahmen
eine selbsthemmende Reibschlussverbindung eingehen bevor sie
mittels Schweißverfahren ohne Verwendung von Spann- bzw.
Klemmhilfsmitteln verbunden werden."
Weitere Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 sind in den nachgeordneten und auf ihn zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 9
angegeben.
Gemäß Beschreibung (S 2 le Abs) liegt dem Anmeldungsgegenstand die Aufgabe
zugrunde, ein Verfahren zur gegenseitigen Verbindung von Fügepartnern, vorzugsweise zur Herstellung von offenen Hohlkörpern, die teilweise in Überlappung
gebracht werden und mittels an sich bekannter Schweißverfahren verbunden
werden sollen, derart anzugeben, daß die Fügeverbindungen kompakter und
leichter ausgestaltet werden können.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand
der Technik folgende Druckschriften genannt worden:
1)
2)
3)
4)
5)
(6)
(7)
deutsche Offenlegungsschrift 41 04 941
deutsche Offenlegungsschrift 36 26 974
deutsche Offenlegungsschrift 37 13 975
deutsche Patentschrift 44 41 539
Patentschrift DD 265 837 A1
europäische Offenlegungsschrift 0 288 884
Fachbuch "Schweißtechnische Fertigungsverfahren", F. Eichhorn,
VDI-Verlag GmbH Düsseldorf, 1983, Band 1, S 81 bis 87.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und hat auch Erfolg.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 9 sind zulässig. Die Merkmale des Anspruchs 1
gehen aus dem ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit der ursprünglichen
Beschreibung S 11, 3. Abs von unten, S 12 bis S 13 Abs 1, S 9 Abs 1 und 2 hervor. Die Ansprüche 2 bis 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 9.
Der Anmeldungsgegenstand stellt in der geltenden Fassung der Ansprüche eine
patentfähige Erfindung iSd §§ 1 bis 5 PatG dar.
Das Verfahren zur Herstellung eines offenen Hohlkörpers aus zwei Fügepartnern
nach Anspruch 1 ist neu. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart
ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1.
Die Entgegenhaltung 1 (DE-OS 41 04 941), kurz E1, beschreibt ein Verfahren zum
Montieren eines offenen Hohlkörpers durch Fügen zweier Fügepartner, hier eine
Lochmaske und ein Lochmaskenrahmen für eine Kathodenstrahlröhre. Die Fügepartner werden - wie beim Anmeldungsgegenstand auch - zwar durch elastische
Verformung eines Fügepartners (Lochmaske 20) teilweise in reibschlüssige Überlappung gebracht, jedoch ist keine Stoßkante an einem der Fügepartner zur Begrenzung des Überlappbereichs vorgesehen, und das sich an die Erzeugung der
Reibschlussverbindung anschließende Schweißverfahren kommt nicht ohne die
Verwendung von Spannmitteln aus.(Fig 2 u 4A, 4B u zuhehörige Beschreibungsteile)
Die E 5 (DD 265 837 A1) offenbart ein Verfahren zur Montage eines hermetischen
Kühlmittelverdichters, dessen Gehäuse aus einem Kapselunterteil (1), in das
Bauteile einsetzbar sind, und einem Deckel (8) besteht. Weder bildet das Gehäuse einen offenen Hohlkörper noch werden der Deckel und das Kapselunterteil
vor dem Zusammenschweißen durch reibschlüssige Überlappung verbunden (Fig
und Beschr S 2).
Die übrigen Entgegenhaltungen (E2 bis E4, E6 u E7) befassen sich schon nicht
mit dem Fügen offener Hohlkörper.
Das Verfahren nach Anspruch 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in
Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischer Tätigkeit.
Kern der Lehre des Anspruchs 1 ist das Verbinden zweier Fügepartner zu einem
offenen Hohlkörper mittels eines selbsthemmenden Reibschlusses zwischen
überlappenden Flächen der Fügepartner, wodurch Spann- und Klemmhilfsmittel
zum Halten der Fügeteile beim nachfolgenden Schweißvorgang entbehrlich werden. Mit dieser Herstellungsweise ist eine freie Strahlführung beim Schweißen des
vormontierten Hohlkörpers möglich, wodurch die Positionierungsaufgaben beim
Schweißvorgang vereinfacht sind.
Der aufgezeigte Stand der Technik gibt dem Fachmann, einem Maschinenbauingenieur mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Fügetechnik, zu der
diesbezüglichen Lehre keine Anregung.
Bei dem bekannten Herstellungsverfahren nach der E 1 wird der Rand 21 einer
auf einer Unterlage 33 aufgelegten Lochmaske 20 mittels außen angreifenden
Druckplatten 32 elastisch nach innen verformt, sodann die Unterlage durch Hubeinrichtungen 34 angehoben bis der Rand 21 zwischen den Rändern eines in oberen Aussparungen 31 der Druckplatten 32 eingesetzten Lochmaskenrahmens 10
gelangt und an ihm unter Spannung in Anlage gehalten wird (vgl Fig 4B iVm Sp 2
Z 33 bis 49). Anschließend werden die Fügepartner im Bereich ihrer Überlappung
miteinander verschweißt (Sp 2 Z 49 bis 52). Hierbei wird die Druckplatte 32 als
Gegenhalter und als Elektrode der Schweißvorrichtung 36 verwendet (vgl Fig 4 B).
Das Spannmittel zum Fügen der Fügepartner wird somit auch als Halteeinrichtung
beim Schweißvorgang benötigt und zwar unabhängig davon, ob die Reibschlußverbindung zwischen Lochmaske und Rahmen selbsthemmend ist oder nicht. Der
anmeldungsgemäße Gedanke, zunächst einen selbsttragenden offenen Hohlkörper durch Erzeugung einer reibschlüssigen Verbindung zwischen den Fügepartnern zu bilden, um im Anschluß daran beliebige Schweißverfahren ohne das Erfordernis von Haltemitteln zur Fixierung der Fügepartner zueinander einsetzen zu
können, wird durch diese Druckschrift nicht angeregt. Sie konnte die Lehre des
Anspruchs 1 dem Fachmann daher auch nicht nahelegen.
Die zusätzliche Berücksichtigung der E 5 führt den Fachmann nicht näher zur
Lehre des Anspruchs 1. Das Gehäuse des daraus bekannten Kältemittelverdichters wird zwar aus Kapselunterteil und Deckel unter Überlappung ihrer Ränder
zusammengebaut und zusammengeschweißt. An keiner Stelle der E 5 ist aber
davon die Rede, daß im Überlappungsstoß eine reibschlüssige, geschweige denn
eine selbsthemmende reibschlüssige Verbindung zwischen den beiden Fügepartnern vorgesehen sein soll.
Auch die weiteren Entgegenhaltungen leisten keinen Beitrag zur Auffindung der
Lehre des Anspruchs 1, weil sie sich mit schweißtechnischen Fertigungsverfahren
als solchen (E 3 und E 7) oder mit dem Fügen von plattenförmigen Bauteilen, wie
zB Blechplatinen, ohne Nutzung eines selbsthemmenden Reibschlusses (E 2 und
E 6) befassen. Die E 4, die nicht vorveröffentlicht ist, musste bei der Beurteilung
der erfinderischen Tätigkeit ohnehin außer Betracht bleiben.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
Die direkt oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 9 werden von der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 mitgetragen. Sie sind
somit ebenfalls gewährbar.
Dr. Schnegg
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Hu