Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 23.07.2002 – 27 W (pat) 92/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 71 117.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Juli 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Januar 2000 und
vom 27. April 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedekkungen; Musikdarbietungen, Komponieren von Musik gegen Entgelt für Dritte, audio-visuelle Darbietungen; Bild- und Tonträger, soweit in Klasse 9 enthalten; Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Druckereierzeugnisse, Fotografien, Schreibwaren" angemeldet
ist
Elektronengehirn.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Verkehr sehe in dem Wort "Elektronengehirn" lediglich einen Sachhinweis, dass die
so bezeichneten Waren mittels Computerunterstützung hergestellt würden, für den
Einsatz in Computern bestimmt seien, über Computer berichteten und informierten
oder dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen computerunterstützt angeboten würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er meint, selbst wenn man
unter dem Begriff "Elektronengehirn" einen Computer verstehe, müsse der Verbraucher hinsichtlich der beanspruchten Waren um die Ecke denken, um eine Verbindung zwischen Bedeutung des Markenworts und Produkt herzustellen. Elektronengehirn sei auch keine gebräuchliche Bezeichnung für hoch technisierte Geräte,
mit denen heutzutage Musikdarbietungen, audiovisuelle Darbietungen oder Kompositionen von Musik gegen Entgelt für Dritte vorgenommen würden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet, weil der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch sonst ersichtliche andere Gründe entgegenstehen.
Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung ist in Bezug auf die beanspruchten
Waren geeignet, als Hinweis auf die Herkunft aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu wirken.
Es handelt sich bei dem Begriff "Elektronengehirn" nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Dies gilt
selbst insoweit, als Waren mit Hilfe eines Computers hergestellt oder Dienstleistungen unter Verwendung eines Computers erbracht werden. Zunächst ist im einzelnen schon zweifelhaft, ob - in Anbetracht dessen, dass kaum noch eine Ware
hergestellt wird, bei deren Produktion kein Computer Verwendung findet - ein Hinweis auf die Herstellung unter Verwendung eines Computers grundsätzlich ohne
Berücksichtigung der Art der angebotenen Ware geeignet ist, eine beschreibende
Angabe darzustellen. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da unabhängig davon der Begriff Elektronengehirn auch keine übliche Bezeichnung für einen Computer darstellt.
Mit dem Begriff "Elektronengehirn" wurde früher bisweilen ein elektronisches Rechengerät oder ein Computer bezeichnet; im Zusammenhang mit heute gebräuchlichen Computern ist dieses Wort aber völlig unüblich. Dementsprechend enthält
Brockhaus (Enzyklopädie, 20. Auflage) diesen Begriff ebenso wenig wie Meyers
Enzyklopädisches Lexikon (9. Auflage). Nach Wahrig, Deutsches Wörterbuch,
steht Elektronengehirn umgangssprachlich für elektronisches Rechengerät Duden
Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, bezeichnet diesen Begriff als "umgangsspachlich veraltend" für Computer.
Ein beschreibender Bezug zwischen dem angemeldeten Begriff "Elektronengehirn" und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist zudem allenfalls bei
sehr analysierender Betrachtungsweise herzustellen. Was Musikdarbietungen etc
angeht, liegt es eher nahe, in dem Begriff "Elektronengehirn" den Namen einer
Band zu sehen als einen Hinweis auf Geräte, mit Hilfe derer diese Dienstleistungen erbracht werden.
Insgesamt werden die angesprochenen Endverbraucher der Bezeichnung "Elektronengehirn" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen mithin keinen Hinweis auf die Art der Erzeugnisse entnehmen. Vielmehr
spricht die Tatsache, dass es sich um ein für diese ungebräuchliches Wort der
deutschen Sprache handelt, dafür, ihm die Eignung zuzusprechen, als Herkunftshinweis zu dienen.
Da auch weitere Eintragungshindernisse nicht ersichtlich sind - insbesondere ist
"Elektronengehirn" hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
auch nicht als beschreibende Angabe freihaltebedürftig -, waren die angegriffenen
Beschlüsse aufzuheben.
Dr. Schermer
Richter Schwarz ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterzeichnen.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Pü