Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 24.07.2002 – 32 W (pat) 109/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Juli 2002
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 58 673.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Elektrische Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Datenverarbeitungsgeräte und Computerprogramme; Munition, einschließlich
Leuchtmunition, Sprengstoffe, Feuerwerkskörper; Unterhaltung,
sportliche und kulturelle Aktivitäten
ist die Wortmarke
Pyro-Musical.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei Pyro-
Musical bereits um einen feststehenden Begriff für eine Veranstaltungsart handele, die durch das digitale Choreographieren und Zünden von Feuerwerk im
Gleichklang mit einem Musikstück gekennzeichnet ist.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der
Auffassung, dass es sich bei Pyro-Musical um einen markenfähigen Phantasiebegriff handele, da er sich nicht ohne analysierende Betrachtungsweise erschließe. Ein Freihaltebedürfnis bestehe deshalb nicht, weil es der Anmelder als
Inhaber der Firma Zündwerk war, der vor etwa sieben Jahren auf dem deutschen
Markt Feuerwerke mit computergesteuerter Synchronisation von Musik und Feuerwerk einführte. Die Tatsache, dass er selbst die angemeldete Marke in der Art
eines Gattungsbegriffs gebrauche, könne ihm nicht entgegengehalten werden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Marke ist gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da sie im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der
Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen
können.
Jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anmeldung, auf den hinsichtlich
des Vorliegens von Schutzhindernissen abzustellen ist, hat Pyro-Musical einen
ganz bestimmten Inhalt. Es handelt sich um das (digitale) Choreographieren und
Zünden von Feuerwerk
in Synchronität zur Musik
(vgl. www.zündwerk.de/06.03.2002). Es mag sein, dass der Anmelder den Begriff als erster in
Deutschland verwendet hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Aus der dem
Anmelder zugänglich gemachten Internetrecherche mit dem Suchsystem Google
vom 6. März 2002 ergibt sich, dass nicht nur er, sondern auch andere
Unternehmen "Pyro-Musical" in vorher bezeichneter Weise beschreibend verwenden (vgl. Pyro-Musicalshow www.ci.hazelwood.mo.us) und sogar jährliche Pyro-
Musicalwettbewerbe (www.arttech.about.com). Auch feststellbar sind Fachmedien
zu Pyro-Musicals (www.fireworksnew.com) und auch Angebote zur Durchführung
von Pyro-Musicals (www.dragonfire.uk; www.pyrospectaculars.com). Bei "Unterhaltung" und "kulturellen Aktivitäten" handelt es sich bei Pyro-Musical um die Art
der Dienstleistung. Da spezielles Equipment von Nöten ist, kann es sich bei Pyro-
Musical hinsichtlich "elektrischer Apparate und
Instrumente", "Magnetaufzeichnungsträger", "Schallplatten", "Datenverarbeitungsgeräte und Computerprogramme", "Munition, einschließlich Leuchtmunition", "Sprengstoffe" und "Feuerwerkskörper" um eine Bestimmungsangabe handeln. Dem Verkehr ist auch bekannt, dass bei sportlichen Aktivitäten, insbesondere bei Eröffnungs- und Abschlussfeiern von Großveranstaltungen Musik und Feuerwerk eingesetzt wird. Insoweit kann "Pyro-Musical" als sonstige Merkmalsbezeichnung dienen.
Winker
Klante
Sekretaruk
br/Ju