Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.07.2002 – 32 W (pat) 115/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 36 903.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter

Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 11 –

vom 1. März 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Teile von vorgefertigten Bade- und Wärmekabinen aus Holz

und/oder Kunststoff; Teile von Saunas, bestehend aus Saunakabinen aus Holz und/oder Kunststoff und Saunaöfen;

Teile von Dampfbädern, im wesentlichen bestehend aus

Dampferzeugern, elektrischen Steuergeräten und Kabinen

aus Holz und/oder Kunststoff; Teile von Solarien, auch zu

medizinischen Zwecken; alle vorgenannten Waren soweit in

Klasse 9 enthalten; Saunas, bestehend aus Saunakabinen

aus Holz und/oder Kunststoff und Saunaöfen; vorgefertigte

Bade- und Wärmekabinen aus Holz und/oder Kunststoff;

Dampfbäder, im wesentlichen bestehend aus Dampferzeugern, elektrischen Steuergeräten und Kabinen aus Holz und/

oder Kunststoff; Solarien, auch zu medizinischen Zwecken;

Teile von vorgefertigten Bade- und Wärmekabinen aus Holz

und/oder Kunststoff; Teile von Saunas, bestehend aus Saunakabinen aus Holz und/oder Kunststoff und Saunaöfen;

Teile von Dampfbädern, im wesentlichen bestehend aus

Dampferzeugern, elektrischen Steuergeräten und Kabinen

aus Holz und/oder Kunststoff; Teile von Solarien, auch zu

medizinischen Zwecken; alle vorgenannten Waren soweit in

Klasse 19 enthalten,

ist die Wortmarke

SAUNAPUR.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung der Marke mit Beschluss vom 1. März 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, SAUNAPUR stelle einen Begriff dar, der sich

an die werbeübliche Form von Eigenschaftsversprechen anlehne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der

Auffassung, dass "SAUNAPUR" weder lexikalisch nachweisbar, noch sprachüblich

gebildet sei. Die Feststellung eines wirklich beschreibenden Gehalts der Marke in

bezug auf die beanspruchten Waren sei unterblieben.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Eintragung der Marke "SAUNAPUR" steht weder das Eintragungshindernis

der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer

Bezeichnung iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Unterscheidungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei

der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen. Kann demnach einer Wortmarke kein für die fraglichen

Waren im Vordergrund beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt

dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st Rspr; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Abzustellen

ist dabei auf nicht unbeträchtliche Teile des inländischen Verkehrs (BGH BlPMZ

1995, 444 – Quattro). Die beanspruchten Waren, Saunen, Dampfbäder und deren

Zubehör und Solarien, richten sich an breiteste Verkehrskreise. Die Marke

"SAUNAPUR" ist in ihrer Gesamtheit - worauf abzustellen ist, in ihrem - zumal völlig unscharfen – Bedeutungsgehalt unbekannt, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie auf nicht unbeträchtliche Teile des angesprochenen Verkehrs

als unterscheidungskräftige Fantasiebezeichnung verstanden wird.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass "SAUNAPUR" stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Eine Internetrecherche mit

dem Suchsystem "Google" vom 27. Mai 2002 ergab keinen Hinweis auf eine völlig

beliebige Verwendung des Begriffs durch mehrere Anbieter. Die Treffer wiesen im

wesentlichen auf die Anmelderin hin.

Der Eintragung der Marke steht auch nicht das Schutzhindernis des sogenannten

Freihaltebedürfnisses entgegen. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Dabei

handelt es sich nicht um einen abschließenden Katalog. Es ist vielmehr zu

berücksichtigen, dass über die in der Bestimmung selbst gemachten Angaben und

die dort ebenfalls erwähnten sonstigen Merkmale hinaus auch andere – als die

aufgeführten – für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstände mit Bezug zu den Waren fallen (BGH,

BlPMZ 2000, 54,55 - Fünfer). Ein eindeutig beschreibender Inhalt kann nicht festgestellt werden. "SAUNAPUR" wird ausweislich der Internetrecherche ausschließlich markenmäßig verwandt.

Winkler

Sekretaruk

Klante

Fa