Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 24.07.2002 – 32 W (pat) 115/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 36 903.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter
Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 11 –
vom 1. März 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Teile von vorgefertigten Bade- und Wärmekabinen aus Holz
und/oder Kunststoff; Teile von Saunas, bestehend aus Saunakabinen aus Holz und/oder Kunststoff und Saunaöfen;
Teile von Dampfbädern, im wesentlichen bestehend aus
Dampferzeugern, elektrischen Steuergeräten und Kabinen
aus Holz und/oder Kunststoff; Teile von Solarien, auch zu
medizinischen Zwecken; alle vorgenannten Waren soweit in
Klasse 9 enthalten; Saunas, bestehend aus Saunakabinen
aus Holz und/oder Kunststoff und Saunaöfen; vorgefertigte
Bade- und Wärmekabinen aus Holz und/oder Kunststoff;
Dampfbäder, im wesentlichen bestehend aus Dampferzeugern, elektrischen Steuergeräten und Kabinen aus Holz und/
oder Kunststoff; Solarien, auch zu medizinischen Zwecken;
Teile von vorgefertigten Bade- und Wärmekabinen aus Holz
und/oder Kunststoff; Teile von Saunas, bestehend aus Saunakabinen aus Holz und/oder Kunststoff und Saunaöfen;
Teile von Dampfbädern, im wesentlichen bestehend aus
Dampferzeugern, elektrischen Steuergeräten und Kabinen
aus Holz und/oder Kunststoff; Teile von Solarien, auch zu
medizinischen Zwecken; alle vorgenannten Waren soweit in
Klasse 19 enthalten,
ist die Wortmarke
SAUNAPUR.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung der Marke mit Beschluss vom 1. März 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, SAUNAPUR stelle einen Begriff dar, der sich
an die werbeübliche Form von Eigenschaftsversprechen anlehne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der
Auffassung, dass "SAUNAPUR" weder lexikalisch nachweisbar, noch sprachüblich
gebildet sei. Die Feststellung eines wirklich beschreibenden Gehalts der Marke in
bezug auf die beanspruchten Waren sei unterblieben.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Eintragung der Marke "SAUNAPUR" steht weder das Eintragungshindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer
Bezeichnung iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Unterscheidungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei
der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen. Kann demnach einer Wortmarke kein für die fraglichen
Waren im Vordergrund beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt
dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st Rspr; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Abzustellen
ist dabei auf nicht unbeträchtliche Teile des inländischen Verkehrs (BGH BlPMZ
1995, 444 – Quattro). Die beanspruchten Waren, Saunen, Dampfbäder und deren
Zubehör und Solarien, richten sich an breiteste Verkehrskreise. Die Marke
"SAUNAPUR" ist in ihrer Gesamtheit - worauf abzustellen ist, in ihrem - zumal völlig unscharfen – Bedeutungsgehalt unbekannt, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie auf nicht unbeträchtliche Teile des angesprochenen Verkehrs
als unterscheidungskräftige Fantasiebezeichnung verstanden wird.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass "SAUNAPUR" stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Eine Internetrecherche mit
dem Suchsystem "Google" vom 27. Mai 2002 ergab keinen Hinweis auf eine völlig
beliebige Verwendung des Begriffs durch mehrere Anbieter. Die Treffer wiesen im
wesentlichen auf die Anmelderin hin.
Der Eintragung der Marke steht auch nicht das Schutzhindernis des sogenannten
Freihaltebedürfnisses entgegen. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Dabei
handelt es sich nicht um einen abschließenden Katalog. Es ist vielmehr zu
berücksichtigen, dass über die in der Bestimmung selbst gemachten Angaben und
die dort ebenfalls erwähnten sonstigen Merkmale hinaus auch andere – als die
aufgeführten – für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstände mit Bezug zu den Waren fallen (BGH,
BlPMZ 2000, 54,55 - Fünfer). Ein eindeutig beschreibender Inhalt kann nicht festgestellt werden. "SAUNAPUR" wird ausweislich der Internetrecherche ausschließlich markenmäßig verwandt.
Winkler
Sekretaruk
Klante
Fa