Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 24.07.2002 – 32 W (pat) 130/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 56 999.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter
Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle
für Klasse 30 – vom
3. Juni 1998 und 13. Januar 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister als farbige (schwarz-weiß) Bildkollektivmarke für Honig, Bienenwachs ist
siehe Abb. 1 am Ende
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 30, hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 97 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wortbestandteile "Deutscher Honig"
stellten eine glatte Gattungsbezeichnung dar. Die graphische Gestaltung sei eine
einfache graphische Hintergrundgestaltung. Die Anlehnung an eine Kreuzform
vermöge keinerlei phantasievolle Eigenart zu begründen. Die vorliegende Marke
bestehe zudem aus lauter nicht schutzfähigen Angaben (Honig, Deutsch, Deutscher Honig). "Bauchbinden bzw Banderolen" seien zudem gängig.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er vertritt die Auffassung,
die angemeldete Marke als Kollektivmarke weise die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Wie der BGH in seiner Grundsatzentscheidung Madeira (vgl BGH
GRUR 1996, 270) ausgeführt habe, sei die Unterscheidungskraft bei Kollektivmarken nicht auf die Individualisierungs- und Herkunftsfunktion die mit ihr gekennzeichneten Waren aus einem individuellen Unternehmen bezogen, sondern auf
die Individualisierung und Unterscheidung der Waren der Mitglieder des Inhabers
der Kollektivmarke nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft ihrer
Qualität, ihrer Art oder ihren sonstigen Eigenschaften von denjenigen anderer
Unternehmen. Geringe Unterscheidungskraft reiche aus und diese liege bei der
angemeldeten Wort-/Bildmarke "Deutscher Honig" durch die grafische Ausgestaltung vor.
Der Anmelder beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die angemeldete Kollektivmarke ist unterscheidungskräftig gemäß §§ 97, 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG, auch steht ihr nicht das Eintragunghindernis einer bezeichnenden
Der Anmelder kann als rechtsfähiger Verband (eingetragener Verein), Anmelder
einer Kollektivmarke sein (§ 98 S 1 MarkenG).
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die beanspruchten Waren nicht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.
Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des
§ 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der
Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen
nach ihrer betrieblichen oder geografischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder
ihren sonstigen Eigenschaften zu uinterscheiden (§ 97 Abs 1 MarkenG). Nach
§ 97 Abs 2 MarkenG sind auf Kollektivmarken die Vorschriften des Gesetzes anzuwenden, sofern in dessen Teil 4 nichts anderes bestimmt ist. Demnach muß
auch eine Kollektivmarke die für sonstige Marken nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen. Die Unterscheidungskraft bei Kollektivmarken ist nicht auf die die Individualisierungs- und Herkunftsfunktion der mit
ihr gekennzeichneten Waren aus einem individuellen Unternehmen bezogen, sondern, wie § 97 Abs 1 MarkenG zu entnehmen ist, auf die Individualisierung und
Unterscheidung der Waren der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke nach
ihrer betrieblichen oder geografischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren
sonstigen Eigenschaften von denjenigen anderer Unternehmen (BGH, GRUR
1996, 270 - MADEIRA).
Die angemeldete Bildmarke ist zunächst geeignet, die Waren der Mitglieder des
Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer
geografischen Herkunft zu unterscheiden. Schon der Wortbestandteil "Deutscher
Honig" ermöglicht ohne weiteres die Unterscheidung von Honig aus Österreich,
Italien usw.
Zudem ist die angemeldete Kollektivmarke geeignet, die Waren der Mitglieder des
Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen auch nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Die angemeldete Marke besteht aus
Bildbestandteilen und zwar aus "Deutscher Honig", in einer besonderen, antiquiert
wirkenden Schrift und einer im Zentrum stehenden kreuzförmigen Umrandung,
wobei der Mittelpunkt des Kreuzes die Buchstaben "er" der Wortes "Deutscher"
beinhaltet.
Auch dies sind charakteristische Merkmale, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht. Grafischen Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds
kann - sofern sie sich nicht auf einfache geometrische Formen (Dreiecke, Rechtecke, Kreise usw) beschränken - die Unterscheidungskraft nur dann abgesprochen werden, wenn festgestellt ist, dass es sich um solche handelt, an die sich der
Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat. Entsprechende Feststellungen hat die Markenstelle nicht getroffen; auch der Senat konnte
Feststellungen dieser Art nicht treffen.
Die Marke ist schon deshalb nicht Mitbewerbern freizuhalten, weil abweichend von
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG Kollektivmarken ua ausschließlich aus Angaben bestehen können, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der
Waren dienen können (§ 99 MarkenG).
Winkler
Sekretaruk
Klante
Hu
Abb. 1