Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.07.2002 – 32 W (pat) 187/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 42 811.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter

Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Schauveranstaltungen, Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke;

Vermietung von Lkw mit Auflieger als bewegliche (rollende) Bühne; Vermietung von Bühnendekoration und Bühnenschutzeinrichtungen, insbesondere von Licht-, Bild-, Tonanlagen, Schutznetzen, Schutzzäunen

und Schutzbarrieren für Konzerte, Messen und Ausstellungen; Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Konzerten sowie Veran

staltungen zu Unterhaltszwecken ist die Wortmarke

GIGS.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen

ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. "GIG" sei

ein Auftritt für einen Abend bei einem Pop- oder Jazzkonzert. Die beanspruchte

Marke "GIGS" sei der Plural davon. Die weiteren lexikalischen Bedeutungen

(leichter, offener Wagen, Einspänner mit Gabeldeichsel; als Beiboot mitgeführtes

leichtes schmales Ruderboot, besonders zur Benutzung durch den Schiffskapitän;

zum Training und für Wanderfahrten verwendetes leichtes Ruderboot) seien im

Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fernliegend.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie

trägt vor, ein durchschnittlicher Betrachter wäre "GIG" im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht bedeutungsmäßig erfassen. Zu dem ergebe sich

ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt allenfalls für die Einzahl des Wortes,

nicht jedoch für die beanspruchte Mehrzahl.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis

einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können.

"GIG" ist ein Ausdruck für einen Konzertauftritt. "GIGS" ist die englisch korrekt gebildete Mehrzahl davon. Für "Vorbereitung, Organisation und Durchführung von

Schauveranstaltungen ist es die Art der Dienstleistungen. Für Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke kann "GIGS" ein Merkmal in

Form eines begleitenden Konzertauftritt sein. Bei den weiter beanspruchten

Dienstleistungen "Vermietung von LKW mit Auflieger als bewegliche (rollende)

Bühne, Vermietung von Bühnendekoration und Bühnenschutzeinrichtungen, insbesondere von Licht-, Bild-, Tonanlagen, Schutznetzen, Schutzzäunen und

Schutzbarrieren für Konzerte, Messen und Ausstellungen, Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Konzerten sowie Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken ist"GIGS" eine Bestimmungsangabe der Art, dass es sich um Dienstleistungen für Konzertauftritte handelt.

Winkler

Klante

Sekretaruk

Ko/Kr