Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 24.07.2002 – 32 W (pat) 230/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 59 952.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter
Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen
Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom
3. Juli 2000 und vom 17. Juli 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die noch für
Dienstleistungen eines Verlages, auch Musikverlages, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen aller Art, auch auf elektronischen Medien; Produktion
und Zusammenstellung von Tonträgern, sowie Rundfunk-
und Fernsehprogrammen, Kinofilmproduktion, Rundfunk-
und Fernsehunterhaltung; Künstlervermittlung
aufrechterhaltene Anmeldung der Wortmarke
PRIMA
ist vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft
der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen worden. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei "PRIMA" um ein allgemeines Werbeschlagwort und eine Anpreisung besonderer Qualität handele. Prima sei lexikalisch nachweisbar im Sinne von "erstklassig, hervorragend".
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie tragen vor, dass es sich bei den noch beanspruchten Dienstleistungen um "höherwertige" handele, die üblicherweise nicht mit "prima" in beschreibender Weise
bezeichnet werden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die noch beanspruchten
Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion
der Marke ist es nämlich, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch
sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr
– etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen
tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und
damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH BlfPMZ 2002, 85
- INDIVIDUELLE). Der angemeldeten Marke "PRIMA" kann für die beanspruchten
Dienstleistungen keine im Vordergrund stehende Sachaussage entnommen werden. "PRIMA" ist ein umgangssprachlich gefärbtes Wort, das in manchen Bereichen durchaus als Synonym für "erstklassig" verwendet wird. Im Bereich der hier
gegenständlichen Verlagstätigkeit, bei der Produktion von Tonträgern und Rundfunk-, Fernseh- und Kinounterhaltung, sowie der Künstlervermittlung konnten
weder die Markenstelle noch der Senat Feststellungen treffen, die eine beschreibende Verwendung des beanspruchten Markenwortes auch in diesem Bereich
belegen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei "PRIMA" im
Hinblick auf die noch beanspruchten Dienstleistungen um ein gebräuchliches Wort
der deutsche Sprache handelt, das vom Verkehr – auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Bei der Eingabe des beanspruchten Begriffs in das
Internetsuchsystem "Google" am 4. Juni 2002 ergaben sich rund 68 000 Treffer,
von denen die ersten 50 ausgewertet wurden. Dabei fanden sich - neben
beschreibenden Verwendungen für Waren – kennzeichenmäßige Treffer, zB
"Prima eV" (www.prima.de), Prima-Apotheken (www.prima-apo.de) oder Prima
Public Relations (www.prima.co.at). Eine Verwendung des Wortes stets nur als
Werbeschlagwort kann damit nicht belegt werden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die beanspruchte Marke ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr etwa zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der noch beanspruchten Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG). "PRIMA" ist vielmehr nicht dienstleistungsbezogen und somit auch
nicht wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses von der Eintragung ausgeschlossen.
Winkler
Klante
Sekretaruk
Ko/Fa