Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.07.2002 – 32 W (pat) 230/01

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 59 952.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter

Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen

Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom

3. Juli 2000 und vom 17. Juli 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die noch für

Dienstleistungen eines Verlages, auch Musikverlages, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen aller Art, auch auf elektronischen Medien; Produktion

und Zusammenstellung von Tonträgern, sowie Rundfunk-

und Fernsehprogrammen, Kinofilmproduktion, Rundfunk-

und Fernsehunterhaltung; Künstlervermittlung

aufrechterhaltene Anmeldung der Wortmarke

PRIMA

ist vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft

der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen worden. Zur

Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei "PRIMA" um ein allgemeines Werbeschlagwort und eine Anpreisung besonderer Qualität handele. Prima sei lexikalisch nachweisbar im Sinne von "erstklassig, hervorragend".

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie tragen vor, dass es sich bei den noch beanspruchten Dienstleistungen um "höherwertige" handele, die üblicherweise nicht mit "prima" in beschreibender Weise

bezeichnet werden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die noch beanspruchten

Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion

der Marke ist es nämlich, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch

sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr

– etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur

als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und

damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH BlfPMZ 2002, 85

- INDIVIDUELLE). Der angemeldeten Marke "PRIMA" kann für die beanspruchten

Dienstleistungen keine im Vordergrund stehende Sachaussage entnommen werden. "PRIMA" ist ein umgangssprachlich gefärbtes Wort, das in manchen Bereichen durchaus als Synonym für "erstklassig" verwendet wird. Im Bereich der hier

gegenständlichen Verlagstätigkeit, bei der Produktion von Tonträgern und Rundfunk-, Fernseh- und Kinounterhaltung, sowie der Künstlervermittlung konnten

weder die Markenstelle noch der Senat Feststellungen treffen, die eine beschreibende Verwendung des beanspruchten Markenwortes auch in diesem Bereich

belegen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei "PRIMA" im

Hinblick auf die noch beanspruchten Dienstleistungen um ein gebräuchliches Wort

der deutsche Sprache handelt, das vom Verkehr – auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Bei der Eingabe des beanspruchten Begriffs in das

Internetsuchsystem "Google" am 4. Juni 2002 ergaben sich rund 68 000 Treffer,

von denen die ersten 50 ausgewertet wurden. Dabei fanden sich - neben

beschreibenden Verwendungen für Waren – kennzeichenmäßige Treffer, zB

"Prima eV" (www.prima.de), Prima-Apotheken (www.prima-apo.de) oder Prima

Public Relations (www.prima.co.at). Eine Verwendung des Wortes stets nur als

Werbeschlagwort kann damit nicht belegt werden.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die beanspruchte Marke ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr etwa zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der noch beanspruchten Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG). "PRIMA" ist vielmehr nicht dienstleistungsbezogen und somit auch

nicht wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses von der Eintragung ausgeschlossen.

Winkler

Klante

Sekretaruk

Ko/Fa