Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 24.07.2002 – 32 W (pat) 299/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 41 344.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter
Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom
6. November 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der farbigen (weiß,
orange, blau) Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
teilweise, und zwar für die Waren
Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische,
photographische, Film, optische, Wäge-, Mess-, Signal-,
Kontroll- und Unterrichtsapparate und –instrumente; Bestrahlungsgeräte für medizinische Zwecke; Lampen für chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Zwecke; Beleuchtungs-, Bestrahlungsgeräte für kosmetische und technische
Zwecke
mit der Begründung zurückgewiesen, dass der angemeldeten Marke jegliche
Unterscheidungskraft fehle. Es handele sich lediglich um die typischen Merkmale
der angemeldeten Waren ohne darüber hinausreichende graphische Gestaltung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer Bezeichnung im Sinne
von § 8 Abs 2 Nr 1, 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der
Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen (st Rspr; vgl BGH, BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE). Bildmarken fehlt jegliche Unterscheidungskraft ua dann, wenn es sich um eine Warenabbildung mit der für die Art der Waren typischen oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Merkmalen handelt. Die beanspruchte Bildmarke
besteht aus der Abbildung einer auf dem Gewinde stehenden traditionellen Glühbirne, die durch ein orange-farbiges ovales Feld mit dunkelblauem Schattenrand
rechts hinterlegt ist. Damit ist ersichtlich keine der Waren abgebildet, für die die
Anmeldung zurückgewiesen wurde. Leuchtmittel sind nicht beansprucht. Da es
sich bei der beanspruchten Marke auch nicht um eine ausschließlich einfache
geometrische Form handelt und auch keinerlei Belege dafür vorliegen, dass es
sich bei der Marke um einfache graphische Gestaltungselemente handelt, die
- wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist – in der Werbung oder aber auch auf
Warenverpackungen oder sogar in Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form für die beanspruchten Waren verwendet werden,
fehlt es an jeglichen tatsächlichen Feststellungen, dass der angemeldeten Marke
im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Die Marke besteht ersichtlich auch nicht aus Zeichen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG), da ein beschreibender Inhalt der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Waren nicht festgestellt werden kann.
Winkler
Klante
Sekretaruk
Wf/Fa
Abb. 1