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BPatG Beschluss vom 30.07.2002 – 14 W (pat) 6/02

14. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 16 365.3 - 41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2002 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Wagner als Vorsitzenden, der Richter Harrer, Dr. Feuerlein und Dr. Gerster

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 6.70

Die Sache wird zur weiteren Prüfung auf der Grundlage der

mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002 eingereichten Unterlagen,

beim Bundespatentgericht eingegangen am 5. Juli 2002, an

das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe§

I

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Oktober 2001 hat die Prüfungsstelle

für Klasse C02F des Deutschen Patent- und Markenamts die vorliegende Patentanmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 12. Februar 2001 zurückgewiesen.

Dem Beschluss liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 14 zugrunde, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet

„Anlage zur Trinkwasseraufbereitung, dadurch gekennzeichnet, dass die Anlage modular aufgebaut ist und ein Filtermodul (2), ein Entkeimungsmodul (3) sowie ein Zwischenspeichermodul (4) für das aufbereitete Trinkwasser aufweist.“

Im Bescheid vom 12. Februar 2001 war unter Hinweis auf den durch die Druckschriften

(1) DE 44 30 587 A1

(2) DE 195 09 066 A1

(3) DE 37 11 407 A1

(4) DE 81 11 288 U1

(5) DE 197 12 737 A1

belegten Stand der Technik beanstandet worden, dass die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 gegenüber der aus (1) bekannten Vorrichtung, die unter anderem aus einer Partikelfiltration, einem Ultraschallmodul zur Entkeimung und einem Sammelbehälter bestehe, nicht neu sei. Nach Wegfall des Hauptanspruchs seien auch die

Unteransprüche nicht gewährbar. So könne die Vorrichtung nach (1) als mobile

Anlage ausgelegt und auch mit Solarstrom betrieben werden, die Anwendung von

Pumpen sei üblich und gehe wie die Modulbauweise und die Entkeimung mit

Ozon aus (2) hervor. Der Einsatz von Mischbettfiltern nach einer Ozonentkeimung

sei in (3) beschrieben. Zur Modulbauweise sei noch auf (4) verwiesen, und spezielle Mehrschichtfilter gingen aus (5) hervor.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

sein Patentbegehren auf der Grundlage der am 4. Juli 2002 eingereichten Patentansprüche 1 bis 6 mit nachstehendem Wortlaut weiterverfolgt.

1. Anlage zur Trinkwasseraufbereitung mit einem gemeinsamen Container, in welchem in der Reihenfolge des Verfahrensablaufs der Trinkwasseraufbereitung gesehen

- ein Grobfiltermodul (1),

- ein erstes Einzelfiltermodul (2') eines Filtermoduls (2) für

die Schwebstoffe,

- ein dem ersten Einzelfiltermodul (2') zugeordnetes Belüftungsmodul (9) für die Zuführung von Sauerstoff,

- ein Entkeimungsmodul (3),

- ein bezüglich des ersten Einzelfiltermoduls (2') zweites

Einzelfiltermodul (2") eines Filtermoduls (2) in Form eines

Mehrschichtfilters unter Verwendung von Aktivkohle,

- ein Zwischenspeichermodul (4) für das aufbereitete Trinkwasser

angeordnet sind und in welchem weiterhin

- dem Grobfiltermodul (1) sowie dem Filtermodul (2) zugeordnete Pumpen (7, 8), welche im Wechselbetrieb arbeiten, sowie

- ein elektrisches Steuermodul (5) mit einem Solarmodul (6)

für die Spannungsversorgung

angeordnet sind.

2. Anlage nach dem vorhergehenden Anspruch, dadurch gekennzeichnet, daß das erste Einzelfiltermodul (2') als Filtermaterial Bims, Lava, dolomitisches Material oder Filtersand

enthält.

3. Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, daß das Entkeimungsmodul (3) als Oxidationsmittel Ozon verwendet.

4. Anlage nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß das

zweite Einzelfiltermodul (2") einen Restozonvernichter aufweist.

5. Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, daß das Zwischenspeichermodul (4) kühlbar ist.

6. Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, daß das Wasser zusätzlich zur Entkeimung

mit UV und/oder Chlor behandelbar ist.

Der Anmelder trägt im wesentlichen vor, dass nach der Beschränkung des Patentbegehrens der Gegenstand des neuen Hauptanspruchs gegenüber dem Stand der

Technik unzweifelhaft neu sei. Er beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit,

weil der Stand der Technik auch in einer mosaikartigen Betrachtungsweise den

Durchschnittsfachmann, einen in der Wasseraufbereitung erfahrenen Verfahrenstechniker, nicht in Richtung Anmeldungsgegenstand führen könne, da es um die

Kombination von Merkmalen und deren Zusammenwirken gehe. Es bestünde für

den Fachmann bereits eine Vielzahl von Auswahlmöglichkeiten von Einzelmodulen, die gezielt ausgewählt und in bestimmter Reihenfolge zusammengebaut werden müssten, um die anmeldungsgemäße Kombinationswirkung zu erzielen und

dadurch den gewünschten Erfolg zu erreichen. Das Merkmal „gemeinsamer Container“ sei weder aus (1) noch aus (2) zu entnehmen. (2) beschreibe eine kleine

Einheit - ein Einzelmodul – und keine Gesamtanlage in einem Container. Der

Stand der Technik zeige weder ein Einzelfiltermodul mit zugeordnetem Belüftungsmodul noch die Kombination erstes Einzelfiltermodul/Entkeimungsmodul/zweites Einzelfiltermodul und insbesondere nicht das vorteilhafte Zusammenwirken dieser vier Module. Auch der Wechselbetrieb der Pumpen, um Strom zu

sparen, sei im Stand der Technik nicht beschrieben. Die Ausbildung des zweiten

Einzelfiltermoduls als Aktivkohlemehrschichtfilter sei ebenfalls durch den Stand

der Technik nicht nahegelegt.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache

auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 04. Juli 2002 eingereichten Unterlagen an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet; sie führt im beantragten Umfang

zum Erfolg.

Das Patentbegehren hat im Beschwerdeverfahren eine wesentliche Änderung erfahren und kann damit nicht als vom Deutschen Patent- und Markenamt vollständig geprüft angesehen werden; die bisher ins Verfahren eingeführten Druckschriften ermöglichen noch keine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Anmelders.

Die ursprüngliche Offenbarung des geänderten Patentbegehrens ist anzuerkennen. Der geltende Anspruch 1 ist aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 5, 7, 9

und 14 in Verbindung mit S 2 le. Abs., S 3 Abs. 5 sowie Fig.1a der ursprünglichen

Unterlagen ableitbar. Die Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 6, 8, 10, 12 und 13.

Nach Auffassung des Senats ergibt sich bis auf die Merkmale „gemeinsamer Container“, „Wechselbetrieb der Pumpen“ und „Einzelfiltermodul mit zugeordnetem

Belüftungsmodul“ die Anlage gemäß Anspruch 1 aus der Zusammenschau der

Druckschriften (1) und (3) in naheliegender Weise, wie auch bereits von der Prüfungsstelle dargelegt wurde. Eine mobil ausgestaltete Anlage in einen Container

einzubauen und die Pumpen wechselweise zu betreiben, um Strom zu sparen,

liegt dabei im Griffbereich des Fachmanns.

Das Belüftungsmodul hat im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt aber noch keine Rolle gespielt, da dieses Merkmal nicht Gegenstand der ursprünglichen Ansprüche war, sondern lediglich in der ursprünglichen Beschreibung angegeben wurde. Dieses Merkmal ist daher nicht hinsichtlich der geltend

gemachten Bedeutung für die Patentfähigkeit, die im Zusammenwirken der dem

ersten Einzelfiltermodul zugeordneten Belüftung mit der Kombination aus erstem

Einzelfiltermodul, Entkeimungsmodul und zweitem Einzelfiltermodul liegen soll,

geprüft. Nicht geklärt ist auch, ob und wo das Belüftungsmodul in den Zeichnungen wiedergegeben ist, nachdem dort das ihm zuzuordnende Bezugszeichen 9

fehlt.

Die zur Beurteilung dieser Fragen, insbesondere ob der Stand der Technik eine

Belüftungseinheit vor einer Entkeimung in der Trinkwasseraufbereitung nahe legt,

erforderlichen Ermittlungen kann die Prüfungsstelle – schon aufgrund des ihr zur

Verfügung stehenden Prüfstoffs – besser durchführen als der erkennende Senat.

Bei dieser Sachlage war die Sache ohne eigene Sachentscheidung gemäß PatG

§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und 3 antragsgemäß zur weiteren Behandlung an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (vgl Schulte PatG 6. Aufl

Rdn 14, 20, 21, 24 und 26).

Dr. Wagner

Harrer

Dr. Feuerlein

Dr. Gerster

Ko