Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 30.07.2002 – 14 W (pat) 6/02
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 16 365.3 - 41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2002 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Wagner als Vorsitzenden, der Richter Harrer, Dr. Feuerlein und Dr. Gerster
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 6.70
Die Sache wird zur weiteren Prüfung auf der Grundlage der
mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002 eingereichten Unterlagen,
beim Bundespatentgericht eingegangen am 5. Juli 2002, an
das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe§
I
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Oktober 2001 hat die Prüfungsstelle
für Klasse C02F des Deutschen Patent- und Markenamts die vorliegende Patentanmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 12. Februar 2001 zurückgewiesen.
Dem Beschluss liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 14 zugrunde, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet
„Anlage zur Trinkwasseraufbereitung, dadurch gekennzeichnet, dass die Anlage modular aufgebaut ist und ein Filtermodul (2), ein Entkeimungsmodul (3) sowie ein Zwischenspeichermodul (4) für das aufbereitete Trinkwasser aufweist.“
Im Bescheid vom 12. Februar 2001 war unter Hinweis auf den durch die Druckschriften
(1) DE 44 30 587 A1
(2) DE 195 09 066 A1
(3) DE 37 11 407 A1
(4) DE 81 11 288 U1
(5) DE 197 12 737 A1
belegten Stand der Technik beanstandet worden, dass die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 gegenüber der aus (1) bekannten Vorrichtung, die unter anderem aus einer Partikelfiltration, einem Ultraschallmodul zur Entkeimung und einem Sammelbehälter bestehe, nicht neu sei. Nach Wegfall des Hauptanspruchs seien auch die
Unteransprüche nicht gewährbar. So könne die Vorrichtung nach (1) als mobile
Anlage ausgelegt und auch mit Solarstrom betrieben werden, die Anwendung von
Pumpen sei üblich und gehe wie die Modulbauweise und die Entkeimung mit
Ozon aus (2) hervor. Der Einsatz von Mischbettfiltern nach einer Ozonentkeimung
sei in (3) beschrieben. Zur Modulbauweise sei noch auf (4) verwiesen, und spezielle Mehrschichtfilter gingen aus (5) hervor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
sein Patentbegehren auf der Grundlage der am 4. Juli 2002 eingereichten Patentansprüche 1 bis 6 mit nachstehendem Wortlaut weiterverfolgt.
1. Anlage zur Trinkwasseraufbereitung mit einem gemeinsamen Container, in welchem in der Reihenfolge des Verfahrensablaufs der Trinkwasseraufbereitung gesehen
- ein Grobfiltermodul (1),
- ein erstes Einzelfiltermodul (2') eines Filtermoduls (2) für
die Schwebstoffe,
- ein dem ersten Einzelfiltermodul (2') zugeordnetes Belüftungsmodul (9) für die Zuführung von Sauerstoff,
- ein Entkeimungsmodul (3),
- ein bezüglich des ersten Einzelfiltermoduls (2') zweites
Einzelfiltermodul (2") eines Filtermoduls (2) in Form eines
Mehrschichtfilters unter Verwendung von Aktivkohle,
- ein Zwischenspeichermodul (4) für das aufbereitete Trinkwasser
angeordnet sind und in welchem weiterhin
- dem Grobfiltermodul (1) sowie dem Filtermodul (2) zugeordnete Pumpen (7, 8), welche im Wechselbetrieb arbeiten, sowie
- ein elektrisches Steuermodul (5) mit einem Solarmodul (6)
für die Spannungsversorgung
angeordnet sind.
2. Anlage nach dem vorhergehenden Anspruch, dadurch gekennzeichnet, daß das erste Einzelfiltermodul (2') als Filtermaterial Bims, Lava, dolomitisches Material oder Filtersand
enthält.
3. Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, daß das Entkeimungsmodul (3) als Oxidationsmittel Ozon verwendet.
4. Anlage nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß das
zweite Einzelfiltermodul (2") einen Restozonvernichter aufweist.
5. Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, daß das Zwischenspeichermodul (4) kühlbar ist.
6. Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, daß das Wasser zusätzlich zur Entkeimung
mit UV und/oder Chlor behandelbar ist.
Der Anmelder trägt im wesentlichen vor, dass nach der Beschränkung des Patentbegehrens der Gegenstand des neuen Hauptanspruchs gegenüber dem Stand der
Technik unzweifelhaft neu sei. Er beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit,
weil der Stand der Technik auch in einer mosaikartigen Betrachtungsweise den
Durchschnittsfachmann, einen in der Wasseraufbereitung erfahrenen Verfahrenstechniker, nicht in Richtung Anmeldungsgegenstand führen könne, da es um die
Kombination von Merkmalen und deren Zusammenwirken gehe. Es bestünde für
den Fachmann bereits eine Vielzahl von Auswahlmöglichkeiten von Einzelmodulen, die gezielt ausgewählt und in bestimmter Reihenfolge zusammengebaut werden müssten, um die anmeldungsgemäße Kombinationswirkung zu erzielen und
dadurch den gewünschten Erfolg zu erreichen. Das Merkmal „gemeinsamer Container“ sei weder aus (1) noch aus (2) zu entnehmen. (2) beschreibe eine kleine
Einheit - ein Einzelmodul – und keine Gesamtanlage in einem Container. Der
Stand der Technik zeige weder ein Einzelfiltermodul mit zugeordnetem Belüftungsmodul noch die Kombination erstes Einzelfiltermodul/Entkeimungsmodul/zweites Einzelfiltermodul und insbesondere nicht das vorteilhafte Zusammenwirken dieser vier Module. Auch der Wechselbetrieb der Pumpen, um Strom zu
sparen, sei im Stand der Technik nicht beschrieben. Die Ausbildung des zweiten
Einzelfiltermoduls als Aktivkohlemehrschichtfilter sei ebenfalls durch den Stand
der Technik nicht nahegelegt.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache
auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 04. Juli 2002 eingereichten Unterlagen an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet; sie führt im beantragten Umfang
zum Erfolg.
Das Patentbegehren hat im Beschwerdeverfahren eine wesentliche Änderung erfahren und kann damit nicht als vom Deutschen Patent- und Markenamt vollständig geprüft angesehen werden; die bisher ins Verfahren eingeführten Druckschriften ermöglichen noch keine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Anmelders.
Die ursprüngliche Offenbarung des geänderten Patentbegehrens ist anzuerkennen. Der geltende Anspruch 1 ist aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 5, 7, 9
und 14 in Verbindung mit S 2 le. Abs., S 3 Abs. 5 sowie Fig.1a der ursprünglichen
Unterlagen ableitbar. Die Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 6, 8, 10, 12 und 13.
Nach Auffassung des Senats ergibt sich bis auf die Merkmale „gemeinsamer Container“, „Wechselbetrieb der Pumpen“ und „Einzelfiltermodul mit zugeordnetem
Belüftungsmodul“ die Anlage gemäß Anspruch 1 aus der Zusammenschau der
Druckschriften (1) und (3) in naheliegender Weise, wie auch bereits von der Prüfungsstelle dargelegt wurde. Eine mobil ausgestaltete Anlage in einen Container
einzubauen und die Pumpen wechselweise zu betreiben, um Strom zu sparen,
liegt dabei im Griffbereich des Fachmanns.
Das Belüftungsmodul hat im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt aber noch keine Rolle gespielt, da dieses Merkmal nicht Gegenstand der ursprünglichen Ansprüche war, sondern lediglich in der ursprünglichen Beschreibung angegeben wurde. Dieses Merkmal ist daher nicht hinsichtlich der geltend
gemachten Bedeutung für die Patentfähigkeit, die im Zusammenwirken der dem
ersten Einzelfiltermodul zugeordneten Belüftung mit der Kombination aus erstem
Einzelfiltermodul, Entkeimungsmodul und zweitem Einzelfiltermodul liegen soll,
geprüft. Nicht geklärt ist auch, ob und wo das Belüftungsmodul in den Zeichnungen wiedergegeben ist, nachdem dort das ihm zuzuordnende Bezugszeichen 9
fehlt.
Die zur Beurteilung dieser Fragen, insbesondere ob der Stand der Technik eine
Belüftungseinheit vor einer Entkeimung in der Trinkwasseraufbereitung nahe legt,
erforderlichen Ermittlungen kann die Prüfungsstelle – schon aufgrund des ihr zur
Verfügung stehenden Prüfstoffs – besser durchführen als der erkennende Senat.
Bei dieser Sachlage war die Sache ohne eigene Sachentscheidung gemäß PatG
§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und 3 antragsgemäß zur weiteren Behandlung an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (vgl Schulte PatG 6. Aufl
Rdn 14, 20, 21, 24 und 26).
Dr. Wagner
Harrer
Dr. Feuerlein
Dr. Gerster
Ko