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BPatG Beschluss vom 08.08.2008 – 14 W (pat) 3/06

14. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. August 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 16 365.3 - 41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin

Dr. Schuster

beschlossen: 08.05

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung

Anmeldetag: 4. April 2000

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 5,

Beschreibung Seiten 3 bis 9,

2 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 und 2, jeweils überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 8. August 2008.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 8. November 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse C02F des

Deutschen Patent- und Markenamts die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung

zurückgewiesen.

„Anlage zur Trinkwasseraufbereitung“

Die Zurückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des seinerzeit geltenden, auf ein Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung gerichteten Anspruchs 1 wegen unvollständiger Offenbarung nicht gewährbar sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

sein Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 5 und einer hieran angepassten Beschreibung und Zeichnungen

weiterverfolgt. Der Anspruch 1 lautet wie folgt:

„Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung,

bei dem zunächst mittels eines Grobfiltermoduls (1) die groben

Stoffe ausgefiltert werden,

bei dem anschließend mittels eines ersten Einzelfiltermoduls (2´)

eines Filtermoduls (2) die Schwebstoffe ausgefiltert werden

und

dem ein Belüftungsmodul (9) zugeordnet ist, über das im

Bedarfsfall Sauerstoff zugeleitet wird,

bei dem anschließend mittels eines Entkeimungsmoduls (3) mit

Ozon als Oxidationsmittel entkeimt wird,

wobei das Ozon ohne Verwendung einer Treibwasserpumpe

mittels eines ein Vakuum erzeugenden Injektors von dem

das erste Einzelfiltermodul

(2´) verlassenden Wasser

eingesaugt und mit diesem vermischt wird,

bei dem anschließend mittels eines bezüglich des ersten

Einzelfiltermoduls (2´) zweiten Einzelfiltermoduls (2´´) eines

Filtermoduls (2) in Form eines Mehrschichtfilters unter

Verwendung von Aktivkohle weiter gefiltert wird,

bei dem anschließend mittels eines Zwischenspeichermoduls (4)

das aufbereitete Trinkwasser zwischengespeichert wird,

bei dem schließlich das Wasser zu einem nachgeschalteten UV-

Modul (15) transportiert wird, das mit einen Trübungssensor

für eine Trübungsmessung ausgestattet ist,

wobei durch diese Trübungsmessung eine Verwurfsteuerung

aktiviert wird, durch die zum einen, wenn trübes Wasser vom

Sensor gemeldet wird, automatisch der Zufluss zum Netz

unterbrochen und das Wasser als Schmutzwasser abgeleitet

wird und zum anderen die weitere Zufuhr von Wasser zu den

Filtern unterbrochen und das Belüftungsmodul (9) aktiviert

wird, wobei das Magnetventil für die Belüftung und das

Magnetventil

für die Wasserrückführung

in eine dem

Grobfiltermodul (1) zugeordnete Belüftungseinrichtung (19)

geöffnet werden, die Tauchpumpe (8) in der Belüftungs

einrichtung (19) eingeschaltet, somit die Belüftung

im

Teilstrom für eine gewisse Zeitdauer aktiviert wird und

anschließend die Anlage wieder in Normalbetrieb genommen

wird.“

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Anmelder im Wesentlichen vorgetragen, dass das nunmehr beanspruchte Anspruchsbegehren zweifelfrei aus den

Erstunterlagen hervorgehe und auch gegenüber den im Verlauf des Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften

(1) DE 44 30 587 A1

(2) DE 195 09 066 A1

(3) DE 37 11 407 A1

(4) DE 81 11 288 U1

(5) DE 197 12 737 A1

(6) J. Dobias, E.Starz, Gas/Wasser/Wärme, 32 (1978) S. 54 bis 57

(7) DE 198 34 727 A1

patentfähig sei.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten

Ansprüche 2 bis 5, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.

1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 ist aus den

ursprünglichen Ansprüchen 1, 3, 5, 7 und 8 i. V. m. mit S. 3 Abs. 2 bis 6, S. 4

Abs. 2 und 3, S. 5 Abs. 2, 4 und 6 sowie der Figur 1a der Erstunterlagen ableitbar.

Die Ansprüche 2 bis 5 gehen aus ursprünglichen Ansprüchen 6, 10, 12 und 13

i. V. m. S. 5 Abs. 7 der Erstunterlagen hervor. Dies gilt auch für die in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale, die den Betrieb des Belüftungsmoduls,

sinngemäß ableitbar aus S. 3 Abs. 5 und 6, die aus der Figur 1a i. V. m. mit S. 3

Abs. 5 der Erstunterlagen sinngemäß zu entnehmende Belüftungseinrichtung, sowie die durch die Trübungsmessung im nachgeschalteten UV-Modul aktivierbare

Verwurfsteuerung, ableitbar aus S. 3 Abs. 5 und S. 5 Abs. 6 der Erstunterlagen,

betreffen. Die Anspruchsfassung ist auch sonst nicht zu beanstanden.

2. Das Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung gemäß Anspruch 1 ist neu.

Aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ist ein Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung bekannt, das alle im Anspruch 1 aufgeführten Merkmale aufweist.

Ein Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung mit einer Belüftungseinheit ist lediglich

in (6) und (7) beschrieben. (7) betrifft eine Pilotanlage zur Wasseraufbereitung, die

in Wasserdurchlaufrichtung ein Belüftungs- und Ausflockungsmodul, ein Enteisenungsmodul, ein Entmanganungsmodul, ein Aktivkohle-Fitrationsmodul und ein

Desinfektionsmodul mit UV-Bestrahlung aufweist (Fig. 1 i. V. m. Sp. 2 Z. 30 bis 39

und Sp. 3 Z. 35 bis 37). Eine Ozonbehandlung sowie Verwurfsteuerung ist (7)

nicht entnehmbar. (6) betrifft Trinkwasseraufbereitungsanlagen mit Ozoneinsatz,

die Belüftung, Filtration, Vorozonung, Aktivkohlefiltration und Nachozonung aufweist (vgl. S. 55 Anlagen Schrems und Langenlois). Auch hier fehlt eine irgendwie

geartete Verwurfsteuerung.

Die Entgegenhaltungen (1) bis (5) lagen bereits dem Beschluss 14 W (pat) 6/02

als Stand der Technik zugrunde. Ein Belüftungsmodul und damit auch dessen Aktivierung über eine Trübungsmessung, sowie eine Verwurfssteuerung sind dort

nicht beschrieben.

3. Das Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung gemäß Anspruch 1 beruht auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung zu schaffen, welches zum einen leicht an veränderte Rohwasserparameter

angepasst werden kann und zum anderen eine sehr gute Wasserqualität liefert

(vgl. geltende Beschreibung vom 8. August 2008 S. 4 Abs. 6). Die Aufgabe wird

durch das Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung gemäß Anspruch 1 gelöst, bei

dem eine bestimmte Kombination von mehreren Verfahrensschritten in einer festgelegten Abfolge angewandt werden muss. Dieses Verfahren wird vom Stand der

Technik nicht nahegelegt. Um das angestrebte Ziel zu erreichen ist dabei unter

anderem auch eine Verwurfsteuerung, die über den Sensor einer Trübungsmessung in einem nachgeschalteten UV-Modul aktiviert wird, erforderlich, die von keiner der Entgegenhaltungen an sich beschrieben wird und damit auch den Fachmann, einen Ingenieur oder Chemiker mit dem Fachgebiet Wasseraufbereitung,

nicht dazu anregen kann, eine solche Verwurfsteuerung in Kombination mit den

weiteren Merkmalen des Anspruchs 1 zur Lösung der Aufgabe einzusetzen.

4. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 erfüllt somit alle Kriterien der Patentfähigkeit. Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.

Die Ansprüche 2 bis 5 betreffen besondere Ausgestaltungen des Gegenstandes

des Anspruchs 1 und sind mit diesem gewährbar.

Harrer

Dr. Gerster

Dr. Schuster

Vorsitzender Richter Dr. Schröder ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben

Harrer

Na