Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 08.08.2008 – 14 W (pat) 3/06
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. August 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 16 365.3 - 41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin
Dr. Schuster
beschlossen: 08.05
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung
Anmeldetag: 4. April 2000
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 5,
Beschreibung Seiten 3 bis 9,
2 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 und 2, jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 8. August 2008.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 8. November 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse C02F des
Deutschen Patent- und Markenamts die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung
zurückgewiesen.
„Anlage zur Trinkwasseraufbereitung“
Die Zurückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des seinerzeit geltenden, auf ein Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung gerichteten Anspruchs 1 wegen unvollständiger Offenbarung nicht gewährbar sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
sein Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 5 und einer hieran angepassten Beschreibung und Zeichnungen
weiterverfolgt. Der Anspruch 1 lautet wie folgt:
„Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung,
bei dem zunächst mittels eines Grobfiltermoduls (1) die groben
Stoffe ausgefiltert werden,
bei dem anschließend mittels eines ersten Einzelfiltermoduls (2´)
eines Filtermoduls (2) die Schwebstoffe ausgefiltert werden
und
dem ein Belüftungsmodul (9) zugeordnet ist, über das im
Bedarfsfall Sauerstoff zugeleitet wird,
bei dem anschließend mittels eines Entkeimungsmoduls (3) mit
Ozon als Oxidationsmittel entkeimt wird,
wobei das Ozon ohne Verwendung einer Treibwasserpumpe
mittels eines ein Vakuum erzeugenden Injektors von dem
das erste Einzelfiltermodul
(2´) verlassenden Wasser
eingesaugt und mit diesem vermischt wird,
bei dem anschließend mittels eines bezüglich des ersten
Einzelfiltermoduls (2´) zweiten Einzelfiltermoduls (2´´) eines
Filtermoduls (2) in Form eines Mehrschichtfilters unter
Verwendung von Aktivkohle weiter gefiltert wird,
bei dem anschließend mittels eines Zwischenspeichermoduls (4)
das aufbereitete Trinkwasser zwischengespeichert wird,
bei dem schließlich das Wasser zu einem nachgeschalteten UV-
Modul (15) transportiert wird, das mit einen Trübungssensor
für eine Trübungsmessung ausgestattet ist,
wobei durch diese Trübungsmessung eine Verwurfsteuerung
aktiviert wird, durch die zum einen, wenn trübes Wasser vom
Sensor gemeldet wird, automatisch der Zufluss zum Netz
unterbrochen und das Wasser als Schmutzwasser abgeleitet
wird und zum anderen die weitere Zufuhr von Wasser zu den
Filtern unterbrochen und das Belüftungsmodul (9) aktiviert
wird, wobei das Magnetventil für die Belüftung und das
Magnetventil
für die Wasserrückführung
in eine dem
Grobfiltermodul (1) zugeordnete Belüftungseinrichtung (19)
geöffnet werden, die Tauchpumpe (8) in der Belüftungs
einrichtung (19) eingeschaltet, somit die Belüftung
im
Teilstrom für eine gewisse Zeitdauer aktiviert wird und
anschließend die Anlage wieder in Normalbetrieb genommen
wird.“
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Anmelder im Wesentlichen vorgetragen, dass das nunmehr beanspruchte Anspruchsbegehren zweifelfrei aus den
Erstunterlagen hervorgehe und auch gegenüber den im Verlauf des Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften
(1) DE 44 30 587 A1
(2) DE 195 09 066 A1
(3) DE 37 11 407 A1
(4) DE 81 11 288 U1
(5) DE 197 12 737 A1
(6) J. Dobias, E.Starz, Gas/Wasser/Wärme, 32 (1978) S. 54 bis 57
(7) DE 198 34 727 A1
patentfähig sei.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten
Ansprüche 2 bis 5, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 ist aus den
ursprünglichen Ansprüchen 1, 3, 5, 7 und 8 i. V. m. mit S. 3 Abs. 2 bis 6, S. 4
Abs. 2 und 3, S. 5 Abs. 2, 4 und 6 sowie der Figur 1a der Erstunterlagen ableitbar.
Die Ansprüche 2 bis 5 gehen aus ursprünglichen Ansprüchen 6, 10, 12 und 13
i. V. m. S. 5 Abs. 7 der Erstunterlagen hervor. Dies gilt auch für die in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale, die den Betrieb des Belüftungsmoduls,
sinngemäß ableitbar aus S. 3 Abs. 5 und 6, die aus der Figur 1a i. V. m. mit S. 3
Abs. 5 der Erstunterlagen sinngemäß zu entnehmende Belüftungseinrichtung, sowie die durch die Trübungsmessung im nachgeschalteten UV-Modul aktivierbare
Verwurfsteuerung, ableitbar aus S. 3 Abs. 5 und S. 5 Abs. 6 der Erstunterlagen,
betreffen. Die Anspruchsfassung ist auch sonst nicht zu beanstanden.
2. Das Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung gemäß Anspruch 1 ist neu.
Aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ist ein Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung bekannt, das alle im Anspruch 1 aufgeführten Merkmale aufweist.
Ein Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung mit einer Belüftungseinheit ist lediglich
in (6) und (7) beschrieben. (7) betrifft eine Pilotanlage zur Wasseraufbereitung, die
in Wasserdurchlaufrichtung ein Belüftungs- und Ausflockungsmodul, ein Enteisenungsmodul, ein Entmanganungsmodul, ein Aktivkohle-Fitrationsmodul und ein
Desinfektionsmodul mit UV-Bestrahlung aufweist (Fig. 1 i. V. m. Sp. 2 Z. 30 bis 39
und Sp. 3 Z. 35 bis 37). Eine Ozonbehandlung sowie Verwurfsteuerung ist (7)
nicht entnehmbar. (6) betrifft Trinkwasseraufbereitungsanlagen mit Ozoneinsatz,
die Belüftung, Filtration, Vorozonung, Aktivkohlefiltration und Nachozonung aufweist (vgl. S. 55 Anlagen Schrems und Langenlois). Auch hier fehlt eine irgendwie
geartete Verwurfsteuerung.
Die Entgegenhaltungen (1) bis (5) lagen bereits dem Beschluss 14 W (pat) 6/02
als Stand der Technik zugrunde. Ein Belüftungsmodul und damit auch dessen Aktivierung über eine Trübungsmessung, sowie eine Verwurfssteuerung sind dort
nicht beschrieben.
3. Das Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung gemäß Anspruch 1 beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung zu schaffen, welches zum einen leicht an veränderte Rohwasserparameter
angepasst werden kann und zum anderen eine sehr gute Wasserqualität liefert
(vgl. geltende Beschreibung vom 8. August 2008 S. 4 Abs. 6). Die Aufgabe wird
durch das Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung gemäß Anspruch 1 gelöst, bei
dem eine bestimmte Kombination von mehreren Verfahrensschritten in einer festgelegten Abfolge angewandt werden muss. Dieses Verfahren wird vom Stand der
Technik nicht nahegelegt. Um das angestrebte Ziel zu erreichen ist dabei unter
anderem auch eine Verwurfsteuerung, die über den Sensor einer Trübungsmessung in einem nachgeschalteten UV-Modul aktiviert wird, erforderlich, die von keiner der Entgegenhaltungen an sich beschrieben wird und damit auch den Fachmann, einen Ingenieur oder Chemiker mit dem Fachgebiet Wasseraufbereitung,
nicht dazu anregen kann, eine solche Verwurfsteuerung in Kombination mit den
weiteren Merkmalen des Anspruchs 1 zur Lösung der Aufgabe einzusetzen.
4. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 erfüllt somit alle Kriterien der Patentfähigkeit. Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.
Die Ansprüche 2 bis 5 betreffen besondere Ausgestaltungen des Gegenstandes
des Anspruchs 1 und sind mit diesem gewährbar.
Harrer
Dr. Gerster
Dr. Schuster
Vorsitzender Richter Dr. Schröder ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben
Harrer
Na