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BPatG Beschluss vom 31.07.2002 – 20 W (pat) 27/01

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 11 034.3-31

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, Dr. van Raden und Dipl.-Phys.

Dr. Zehendner 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 N - hat die Anmeldung mit Beschluß vom 14. März 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 beruhe weder in der Fassung nach Hauptantrag noch in

den hilfsweisen Fassungen auf erfinderischer Tätigkeit. Die Prüfungsstelle hatte

folgende Druckschriften entgegengehalten:

(1) JP 6-86 090 A, (entsprechend US 5 459 378),

(2)

US 5 274 351,

(3)

DE 35 02 371 A1,

(4) EP 0 475 079 A1.

Im Beschwerdeverfahren stellt die Anmelderin den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche gemäß Hauptantrag vom 31. Juli 2002,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag I vom 31. Juli 2002,

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag II vom 31. Juli 2002,

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag II vom 8. August 2001 (Bl 22 f

dA) –nachfolgend Hilfsantrag III genannt-,

im übrigen jeweils Beschreibung und Figuren gemäß Anmeldung.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"1. Zeilenkipptransformator-Widerstandsschaltkarte zum Anschluß an einen Zeilenkipptransformator (36), wobei die Widerstandsschaltkarte (30) eine vordere Oberfläche (30 a), eine hintere

Oberfläche (30 b) aufweist und ein Brennpunktwiderstand (31) und

ein Bildschirmwiderstand (32) auf der vorderen Oberfläche (30 a)

der Widerstandsschaltkarte (30) und ein Vorbelastungswiderstand (33) auf der hinteren Oberfläche (30 b) der Widerstandsschaltkarte (30) gedruckt sind".

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet:

"1. Zeilenkipptransformator-Widerstandsschaltkarte

zum Anschluß an einen Zeilenkipptransformator (36) für eine Kathodenstrahlröhre eines Videodisplaygeräts, wobei

die Widerstandsschaltkarte (30) eine vordere Oberfläche (30 A) und eine hintere Oberfläche (30B) aufweist;

ein Brennpunktwiderstand (31) und ein Bildschirmwiderstand (32) auf der vorderen Oberfläche (30 a) der Widerstandsschaltkarte (30) aufgedruckt und in Reihenschaltung

verbunden sind;

ein Vorbelastungswiderstand (33) auf der hinteren Oberfläche (30 B) der Widerstandsschaltkarte (30) aufgedruckt ist

und nicht elektrisch mit der Reihenschaltung verbunden ist;

der Vorbelastungswiderstand (33)

einen

ersten Anschluß (34) und einen zweiten Anschluß (38) aufweist;

die Reihenschaltung vom Brennpunktwiderstand (31) und

Bildschirmwiderstand (32) einen dritten Anschluß (35) am

Brennpunktwiderstand (31) und einen vierten Anschluß (39)

am Bildschirmwiderstand (32) aufweist."

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag I

dadurch, daß folgender Passus angehängt ist:

"und wobei eine Schaltkartenabdeckung (44) zum Abdecken der vorderen Oberfläche (30 A) vorgesehen ist; und

die erste bis dritte Anschluß (34, 38, 35) bei an der vorderen Oberfläche (30 A)

befestigter Schaltkartenabdeckung (44) an den Zeilenkipptransformator (36) anschließbar sind".

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III lautet:

"1. Zeilenkipptransformator-Widerstandsschaltkarte zum Anschluß an einen Zeilenkipptransformator (36) mit:

(a)

einem Vorbelastungswiderstand (33) zur Spannungsabsenkung einer in einer Sekundärwicklung (37) des

Zeilenkipptransformators (36) induzierten Hochspannung;

(b)

einem einstellbaren Brennpunktwiderstand (31) zum

Einstellen einer Brennpunktspannung für eine Kathodenstrahlröhre (CRT)

in dem abgesenkten Spannungsbereich;

(c)

einem zu dem Brennpunktwiderstand (31) in Reihe

geschalteten einstellbaren Bildschirmwiderstand (32)

zum Einstellen einer Bildschirmspannung für die Kathodenstrahlröhre (CRT) in dem abgesenkten Spannungsbereich;

dadurch gekennzeichnet,

(d)

daß die Reihenschaltung (31, 32) aus dem Brennpunktwiderstand (31) und dem Bildschirmwiderstand (32) auf einer ersten Oberfläche (30 a) der Widerstandsschaltkarte (30) und der Vorbelastungswiderstand (33) auf einer zweiten Oberfläche (30 b) der

Widerstandsschaltkarte (30) aufgedruckt sind,

(e)

wobei der Brennpunktwiderstand (31) und der Vorbelastungswiderstand (33) elektrisch an eine Mittenanzapfung einer Sekundärwicklung (37) des Zeilenkipptransformators (36) angeschlossen sind,

(f)

wobei der Brennpunktwiderstand (31) ein variabler Widerstand mit einem festen Anschluß (35) und einem

variablen Anschluß (40) ist,

(g)

wobei der feste Anschluß (35) an die Mittenanzapfung

der Sekundärwicklung (37) angeschlossen ist,

(h)

wobei der Bildschirmwiderstand (32) ein variabler Widerstand mit einem festen Anschluß (39) und einem

variablen Anschluß (41) ist".

Zur Frage der Patentfähigkeit hat die Anmelderin geltend gemacht, man könne

eine von (4) nach (1) verlaufende Entwicklungslinie feststellen; so seien gemäß (4)

nur der Brennpunkt- und der Bildschirmwiderstand auf der Oberfläche einer

Schaltkarte angeordnet, während gemäß der später erschienenen Druckschrift (1)

auch der Vorbelastungswiderstand mit in die Schaltkarte integriert worden sei, jedoch auf derselben Kartenoberfläche wie die übrigen Widerstände. Dies weise

nicht in Richtung der anspruchsgemäßen Maßnahme, den Vorbelastungswiderstand auf der hinteren Oberfläche der Schaltkarte anzuordnen. Es sei auch zu berücksichtigen, daß es sich bei der beanspruchten Schaltkarte um einen Massenartikel handele.

Zur Frage der ursprünglichen Offenbarung des nach Hilfsanträgen I und II vorgesehenen Merkmals, daß der Vorbelastungswiderstand nicht elektrisch mit der Reihenschaltung verbunden ist, beruft sich die Anmelderin auf die ursprünglichen Beschreibungsteile gemäß Seite 4, Zeile 4 bis einschließlich zweiter Absatz und

Seite 7, zweiter und dritter Absatz (entsprechend Offenlegungsschrift Sp 2 Z 46

bis Sp 3, Z 1 und Sp 4, Z 16 bis 33), sowie auf Fig. 8.

Im übrigen weist die Anmelderin darauf hin, daß die Figuren 4 bis 6 mangels

druckschriftlichem Beleg keinen Stand der Technik darstellten.

II.

Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg. In den Fassungen nach Hauptantrag und

Hilfsantrag III ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig. In den

Fassungen nach Hilfsanträgen I und II ist der Patentanspruch 1 unzulässig geändert.

Der zur Beurteilung der Fragen der Patentfähigkeit und der ursprünglichen Offenbarung zu berücksichtigende Fachmann ist ein Elektronikingenieur mit Hochschuldiplom, der über mehrjährige Entwicklererfahrungen auf dem Gebiet der Fernsehgeräte verfügt.

Zum Hauptantrag

Die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar gegeben sein; er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er ergab sich nämlich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach

(1).

Nachfolgend wird zur Erörterung der japanischsprachigen Druckschrift (1) auf die

inhaltlich entsprechende US 5 459 378 Bezug genommen; die Anmelderin hat auf

Befragen diesbezüglich keine Einwände erhoben.

Aus (1), Figur 11 ist bereits eine Zeilenkipptransformator-Widerstandsschaltkarte

zum Anschluß an einen Zeilenkipptransformator zu entnehmen, auf deren Oberfläche ein Brennpunktwiderstand, ein Bildschirmwiderstand und ein Vorbelastungswiderstand gedruckt sind (Sp 8 Z 34 bis 51). Diese Widerstände sind gemäß (1) auf einer gemeinsamen Oberfläche der Karte angeordnet, wohingegen

beim Anspruchsgegenstand der Brennpunkt- und der Bildschirmwiderstand auf

der vorderen und der Vorbelastungswiderstand auf der hinteren Oberfläche der

Karte angeordnet sein sollen.

Dieser Unterschied vermag jedoch keine erfinderische Tätigkeit zu begründen.

Der Fachmann war nämlich stets bestrebt, mit dem im Inneren eines Fernsehgeräts vorhandenen Bauraum ökonomisch umzugehen. Es gehörte zu seinem allgemeinen Fachwissen, daß man Schaltkarten sowohl einseitig als auch beidseitig

bestücken und bedrucken kann, wie für ein anderes Gebiet, nämlich für eine elektrische Widerstandsplatte in der Ansteuerung eines Gebläses in (2) gezeigt wird,

vgl dort Spalte 1, Zeilen 15 bis 19 und 45 bis 50.

Vom Fachmann war daher zu erwarten, eine beliebige Bestückung insbesondere

in solchen für die Praxis typischen Anwendungsfällen in Betracht zu ziehen, in denen der Wunsch bestand, die Größe der Schaltkarte zu verringern, um Raum einzusparen, dabei aber die Integration des Vorbelastungswiderstandes in die

Schaltkarte beizubehalten.

Die Aufteilung dahingehend, die variablen Widerstände, nämlich den Brennpunkt-

und den Bildschirmwiderstand, auf der vorderen Oberfläche und den festen Widerstand, nämlich den Vorbelastungswiderstand, auf der hinteren Oberfläche anzuordnen, ergab sich dabei zwangsläufig, da die variablen Widerstände für die

Verstellmittel zugänglich bleiben müssen.

Demgegenüber vermag der Hinweis der Anmelderin auf eine durch (4) und (1) dokumentierte Entwicklungstendenz schon deswegen nicht zu überzeugen, weil nur

zwei Druckschriften, deren Prioritätsdaten um etwa zwei Jahre auseinanderliegen,

nicht dazu ausreichen, eine allgemeine Entwicklungstendenz zu belegen. Außerdem hält sich der Fachmann bei technischen Weiterentwicklungen üblicherweise

nicht ausschließlich an bestimmte Entwicklungstendenzen, sondern zieht auch

außerhalb von allgemeinen Entwicklungslinien liegende Möglichkeiten in Betracht,

um den jeweiligen Anforderungen, wie hier zB der Forderung nach Raumersparnis, gerecht zu werden.

An dieser klaren Sachlage vermag auch die Wertung des Anspruchsgegenstandes

als Massenartikel nichts zu ändern.

Zu den Hilfsanträgen I und II

Die Fassungen des Anspruchs 1 nach Hilfsanträgen I und II enthalten eine Änderung, die den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung inhaltlich erweitert (§ 38

PatG). Das in diesen Fassungen enthaltene Merkmal, wonach der auf der hinteren

Oberfläche der Widerstandsschaltkarte aufgedruckte Vorbelastungswiderstand

nicht elektrisch mit der Reihenschaltung verbunden sein soll, die von den auf der

vorderen Oberfläche aufgedruckten Brennpunkt- und Bildschirmwiderständen gebildet wird, wird in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart.

Aus Seite 7, zweiter und dritter Absatz der ursprünglichen Beschreibung (Offenlegungsschrift Sp 4 Z 16 bis 33) ist in Verbindung mit Figuren 7 und 8 zu entnehmen, daß nach dem Aufdrucken der Widerstände auf Vorder- und Rückseite der

Schaltkarte diese "in diesem Zustand" an der Schaltkartenabdeckung befestigt

wird. Darauf wird ein Anschluß 34 des Vorbelastungswiderstands 33 an die Mittenanzapfung der Sekundärwicklung 37 angeschlossen. Schließlich heißt es dort:

„Ein Anschluß 35 des Brennpunktreglers 31 wird ebenfalls an die Mittenanzapfung

der Sekundärwicklung 37 des Zeilenkipptransformators 36 angeschlossen.“

Nach Auffassung der Anmelderin ergibt sich aus diesen Beschreibungsteilen, daß

- im noch nicht angeschlossenen Zustand der Schaltkarte - die Anschlüsse 34 und

35 und damit die aus Brennpunkt- und Bildschirmwiderstand gebildete Serienschaltung einerseits und der Vorbelastungswiderstand andererseits elektrisch

nicht miteinander verbunden sind.

Eine solche Aussage ist aber nach Überzeugung des Senats den Unterlagen nicht

mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, um als zur Erfindung gehörend gelten

zu können. Daß die elektrische Verbindung zwischen den Anschlüssen 34 und 35

zunächst nicht vorhanden ist und erst durch das Verbinden dieser beiden Anschlüsse mit der Mittenanzapfung hergestellt wird, wird zwar von den Angaben in

der Beschreibung als plausible Möglichkeit mit umfaßt, ist aber dort nicht als mögliche Ausführung beschrieben und ergibt sich auch nicht zwangsläufig daraus.

Auch die Figuren 7 und 8 der Anmeldung gaben dem Fachmann diesbezüglich

keinen weiteren Aufschluß. Dort ist nämlich auch bei Berücksichtigung der eingezeichneten Pfeile nicht eindeutig ersichtlich, in welcher Orientierung die gestrichelt

dargestellte Rückseite der Schaltkarte mit deren Vorderseite zu vereinen ist. Eine

elektrische Verbindung zwischen den Anschlüssen 34 und 35 vor dem Anschließen der Schaltkarte wird damit auch durch diese Darstellungen nicht eindeutig

ausgeschlossen.

Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Ausführungen zu der in den Figuren 4

bis 6 dargestellten "herkömmlichen gedruckten Widerstandsschaltkarte" (S 2 4.

Abs 1. Satz; Offenlegungsschrift Sp 1 Z 55 bis 57) hinzunimmt. In dem von der

Anmelderin zitierten Beschreibungsabschnitt auf Seite 4, Zeile 4 bis einschließlich

zweiter Abs (Offenlegungsschrift Sp 2 Z 46 bis Sp 3, Z 1) wird zwar dargelegt, daß

die dort gezeigte Anordnung des Vorbelastungswiderstandes auf einer gesonderten Karte 11 dazu ausgenutzt werden kann, bei einem Fernsehgerät, welches

keine Spannungsabsenkung durch einen Vorbelastungswiderstand erfordert, nur

die Karte 13, welche den Brennpunkt - und den Bildschirmwiderstand prägt, zu

verwenden, die andere Karte 11 jedoch zu entfernen.

Nach Auffassung der Anmelderin hätten diese Ausführungen den Fachmann dahin

führen können, eine entsprechende Möglichkeit der Anpassung an unterschiedliche Gerätetypen grundsätzlich auch bei der erfindungsgemäßen Widerstandsschaltkarte zu erwarten. Bei der Beschreibung der Erfindung hätte er dann eine

solche Anpassungsmöglichkeit in dem Sinne erkennen können, daß ein elektrisch

unwirksamer Zustand des Vorbelastungswiderstandes leichter erzielt werden

könnte, wenn auf der noch nicht angeschlossenen Schaltkarte der Vorbelastungswiderstand mit den anderen Widerständen elektrisch nicht verbunden ist.

Eine solche gedankliche Verbindung zwischen der "herkömmlichen" Schaltkarte

nach Figuren 4 bis 6 und dem Gegenstand der Erfindung konnte der Fachmann

aus den ursprünglichen Unterlagen jedoch nicht gewinnen. In dem auf den vorgenannten Beschreibungsabschnitt folgenden Beschreibungsteil (S 4 3. Abs bis S 5

1. Abs; Offenlegungsschrift Sp 3 Z 2 bis 15), in welchem ausführlich die Aufgaben

der Erfindung erläutert werden, wird nämlich der Aspekt der Abtrennbarkeit des

Vorbelastungswiderstands in keiner Weise angesprochen. Er wird auch in der Beschreibung der Erfindung und des erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels nicht

wieder aufgegriffen.

Zum Hilfsantrag III

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Anspruchsmerkmale (a) bis (c) sind aus (1) Figur 11 entnehmbar, wie ohne

weiteres ersichtlich ist.

Dies gilt auch für Merkmal (d). Gemäß diesem Merkmal sollen der Brennpunkt-

und der Bildschirmwiderstand einerseits und der Vorbelastungswiderstand andererseits auf einer "ersten" bzw "zweiten" Oberfläche der Widerstandsschaltkarte

aufgedruckt sein. In dieser gegenüber der Fassung nach Hauptantrag verallgemeinerten Form ist das Merkmal (d) auf die Widerstandsschaltkarte nach (1) Figur 11 lesbar, da dort der Vorbelastungswiderstand 143 einerseits und der Brennpunkt- und der Bildschirmwiderstand 121 a bzw 121 b andererseits auf verschiedene Bereiche der Oberfläche der Schaltkarte und damit ebenfalls auf eine erste

bzw zweite Oberfläche aufgedruckt sind.

Auch die Merkmale (f) und (h) sind in (1) Fig 11 gegeben, vgl dort die „festen“ Anschlüsse 129 und 156 sowie die „variablen“ Anschlüsse 126.

Der Anspruchsgegenstand unterscheidet sich von der Schaltkarte nach (1) Figur 11 dadurch, daß gemäß Merkmalen (e) und (g) der feste Anschluß des Brennpunktwiderstandes und der Vorbelastungswiderstand an eine Mittenanzapfung

einer Sekundärwicklung des Zeilenkipptransformators angeschlossen sein sollen.

Nach (1) ist eine solche Verbindung nicht vorgesehen, wie aus der dortigen Figur 1 ersichtlich ist.

Die Maßnahme, den Vorbelastungswiderstand sowie den festen Anschluß des

Brennpunktwiderstandes mit einer Mittenanzapfung der Sekundärspule des Zeilenkipptransformators zu verbinden, konnte der Fachmann jedoch aus (3), Figur 1

entnehmen. In der dortigen Anordnung werden ebenfalls die Brennpunktspannung

und die Bildschirmspannung einstellbar an Abgriffen der entsprechenden Widerstände abgenommen. Die Widerstände sind dort auf einen "Substrat" angeordnet

(S 5 Z 27, 28). worunter der Fachmann eine Widerstandsschaltkarte versteht.

In Anbetracht der weitgehenden Vergleichbarkeit der Anordnungen nach (1) und

(3) lag es dem Fachmann nahe, die vorgenannte aus (3) entnehmbare Schaltungs-Maßnahme wegen der dort angesprochenen Vorteile für die Widerstandsschaltkarte nach (1) in Betracht zu ziehen und dadurch zum Anspruchsgegenstand zu gelangen.

Nach dem Antragsprinzip können nach Fortfall des Anspruchs 1 in der jeweils beantragten Fassung auch die jeweiligen weiteren Ansprüche nicht gewährt werden.

Dr. Anders

Kalkoff

Dr. van Raden

Dr. Zehendner

br/Na