Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 31.07.2002 – 28 W (pat) 85/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

BpatG 152 (KoF) 9.98

betreffen die Markenanmeldung 398 17 741.4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterin Martens und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 29 - vom 29. Dezember 1999 und vom

12. März 2002 sind wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 29. Dezember 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 29 - die vorläufig eingetragene Marke 398 17 741 wegen

des Widerspruchs aus der Marke 397 01 505 gelöscht. Die hiergegen eingelegte

Erinnerung wurde durch Beschluss vom 12. März 2002 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die

Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998,

264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in

Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu

auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel

Martens

Paetzold

Hu