Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 31.07.2002 – 28 W (pat) 88/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Markenanmeldung 394 00 505.8
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie die Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 29 vom 3. Juli 2000 und vom 6. März 2002
sind wirkungslos, soweit die Eintragung der Marke 394 00 505.8
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 104 917 gelöscht
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 3. Juli 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 29 die vorläufig eingetragene Marke 394 00 505.8 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 2 104 917 gelöscht. Die hiergegen gesetzte Erinnerung der Markeninhaberin ist mit Beschluß vom 6. März 2002 zurückgewiesen
worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde
eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und
3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der
genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Na