Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 31.07.2002 – 28 W (pat) 88/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung 394 00 505.8

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie die Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 29 vom 3. Juli 2000 und vom 6. März 2002

sind wirkungslos, soweit die Eintragung der Marke 394 00 505.8

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 104 917 gelöscht

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 3. Juli 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 29 die vorläufig eingetragene Marke 394 00 505.8 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 2 104 917 gelöscht. Die hiergegen gesetzte Erinnerung der Markeninhaberin ist mit Beschluß vom 6. März 2002 zurückgewiesen

worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde

eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und

3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der

genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Na