Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 01.08.2002 – 25 W (pat) 66/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
An Verkündungs Statt zugestellt am
… Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
25 W (pat) 66/01 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 44 575.7
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. August 2002 unter Mitwirkung des Richters Brandt
als Vorsitzenden und des Richters Engels sowie der Richterin k. A. Bayer
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2000 aufgehoben. 6.70
G r ü n d e
I.
iSite Plus
Die Bezeichnung
ist am 28. Juli 1999 für die Dienstleistungen "Marketing und Werbung sowie Organisationsberatung für andere Unternehmen; die Unterstützung anderer Unternehmen bei der Auswahl und Einrichtung von Domains sowie bei der Gestaltung
von Homepages und Web-Sites; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, insbesondere im Bereich von on-line Diensten; das Generieren von
Seiten im Internet, insbesondere von Homepages, Web-Sites, Links; Planung und
Beratung im Bereich der Informationstechnologie und von Kommunikationssystemen sowie hierauf bezogene administrative Tätigkeiten" zur Eintragung in das
Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle hat nach Beanstandung mit Beschluss vom 18. Januar 2000
durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung wegen bestehender
Schutzhindernisse zurückgewiesen. Der Eintragung stünden die Bestimmungen
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Bei der Begriffskombination
"iSite" handele es sich um einen ohne weiteres verständlichen Hinweis darauf,
dass die Anmelderin für Dritte Internetseiten erstelle und gestalte, sowie darauf
dass sie hinsichtlich der Nutzung und des Einsatzes dieses neuen Mediums, insbesondere auch zu Werbe- und Marketingzwecken, beratend und unterstützend
tätig sei. Der Zusatz "Plus" vermittle auf werbeübliche Art und Weise, dass es sich
um ein qualitativ besonders hochwertiges und umfangreiches Dienstleistungsangebot handele. Der Einzelbuchstabe „i“ werde im Rahmen von Begriffskombinationen zunehmend anstelle von „Internet“ gebraucht. Diese Bedeutung läge auf
dem einschlägigen Dienstleistungsgebiet auch nahe. Die angemeldete Marke beschreibe die Bestimmung und die Art des Dienstleistungsangebots und es fehle ihr
jegliche Unterscheidungskraft.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen)
Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 18. Januar 2000 aufzuheben.
Der angemeldeten Marke fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Die Marke
dürfe nicht in einzelne Bestandteile zergliedert werden, sondern es sei auf den
Gesamteindruck abzustellen. Es erfordere einen gedanklichen Aufwand, bestimmte Bestandteile einer einheitlichen Marke auszugliedern und sich zu fragen, ob ein
solcher Bestandteil eine Abkürzung darstelle. Darüber hinaus sei gerade auf dem
Gebiet der Informationstechnologie die Gleichsetzung des Buchstabens "i" mit
dem Begriff "Internet" nicht zwingend, sondern entziehe sich der Zuordnung zu einem einzelnen Begriff. Es begännen auch die Begriffe "intelligent", "innovativ", "Information", "international" sowie "interaktiv" mit dem Buchstaben "i". Außerdem
entstehe durch den groß geschriebenen Buchstaben "S" im Innern des Zeichens
ein interessanter graphischer Effekt, der darüber hinaus in subtiler Weise auf den
Betrieb der Anmelderin hinweise, in deren Firmennamen im Wortinnern ebenfalls
ein Buchstabe ("L") groß geschrieben werde.
Bei der angemeldeten Marke handele es sich auch nicht um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe, da der Sinngehalt nicht eindeutig sei. Zusätzlich zu
dem Umstand, dass die Deutung des Buchstabens "i" als ausschließliche Abkürzung für den Begriff "Internet" schon eine unzulässige, nicht naheliegende und
analysierende Betrachtungsweise des Markenbegriffs "iSite" darstelle, spreche die
mangelnde Verbreitung des Begriffs "Internet-Site" in der Umgangssprache dagegen, dass der Verkehr den Markenbestandteil "iSite" als mit dem Begriff der "Internet-Seite" gleichbedeutende beschreibende Angabe verstehe. Ein konkretes Bedürfnis zur Freihaltung gerade der in dem angemeldeten Zeichen enthaltenen Bezeichnung für die Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet sei, bestehe
nicht.
Auf die der Anmelderin mit der Ladung übersandte und in der mündlichen Verhandlung übergebene Internet-Recherchen des Senats, nach denen die Bezeichnung "Isite" für eine Software bereits verwendet wird, hat die Beschwerdeführerin
vorgetragen, dass daraus nicht der Schluss gezogen werden könne, es handele
sich dabei um eine Gattungs- oder Sachbezeichnung. Der Begriff "iSite" werde in
verschiedenen Schreibweisen von verschiedenen Softwareentwicklern und –nutzern in den Vereinigten Staaten sowie in Neuseeland zur Bezeichnung dreier verschiedener Computerprogramme für völlig unterschiedliche Zwecke benutzt. Die
drei Produkte seien ohne jeglichen Bezug zueinander.
Ein mögliches Freihaltebedürfnis wegen des Vorliegens einer Gattungsbezeichnung müsse zudem unter ausschließlicher Berücksichtigung der Auffassung der
inländischen Verkehrskreise ermittelt werden. Ein Freihaltebedürfnis könne nur
bejaht werden, wenn die fremdsprachige Bezeichnung "iSite" dem inländischen
Verkehr als Begriffsbezeichnung oder Abwandlung davon geläufig sei. Dies sei
nicht der Fall. Zudem stelle es ein wichtiges Indiz für das Fehlen eines Freihaltebedürfnisses dar, dass die Bezeichnung "iSite" für fünf verschiedene Marken beim
United States Patent and Trademark Office eingetragen sei.
Sofern der Senat trotz dieser Darlegungen Zweifel an den unterschiedlichen Verwendungen des Begriffs "iSite" habe, regt die Anmelderin an, die englischsprachigen Rechercheergebnisse übersetzen zu lassen und für die Beurteilung der Verwendungszwecke der Software einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da
nach Auffassung des Senats nicht hinreichend festgestellt werden kann, dass der
Anmeldung Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
entgegenstehen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG sind unter anderem Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt bzw. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Die angemeldete Marke besteht aus den Bestandteilen "iSite" und "Plus". Der Zeichenbestandteil "Plus" ist zwar - wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat - als
werbeüblicher Hinweis auf ein qualitativ besonders hochwertiges und umfangreiches Dienstleistungsangebot nicht schutzfähig, jedoch ist die angemeldete Marke
in ihrer Gesamtheit aufgrund des Zeichenbestandteils "iSite" eintragbar, da ihr wegen dieses Bestandteils nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt und die Marke
auch nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben besteht.
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st Rspr
BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH
GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen und es bedarf auch keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses, um Unterscheidungskraft zu begründen (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 – LOGO; EuG GRUR Int. 2001,
756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art 7 Abs 1 Buchst b und c GMV). Nicht unterscheidungskräftig sind Ausdrücke, bei denen ein auf die Ware oder Dienstleistung
bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund steht, dass der Gedanke fern liegt,
es könnte sich um einen Herkunftshinweis handeln.
Die Ansicht der Markenstelle, die Bezeichnung "iSite" werde vom Verkehr als Hinweis darauf verstanden, dass die Anmelderin für Dritte Internetseiten erstelle und
gestalte und deshalb auf die Bestimmung und die Art des Dienstleistungsangebots
hinweise, da der Buchstabe "i" zunehmend an Stelle von "Internet" gebraucht werde, lässt sich auch durch weitere eigene Recherchen des Senats nicht hinreichend
belegen.
Der Buchstabe "i" in der angemeldeten Marke ist keine offizielle Abkürzung für "Internet", vielmehr ist die Deutung dieses Buchstabens im Sinne von Internet nur
eine von vielen Interpretationsmöglichkeiten. Auch wenn der Buchstabe "i" in einigen Abkürzungen für "Internet" steht (z.B. bei IP als Internet Protokoll, IPC als Internet personal computer, IPX als Internet packet exchange, IRC als Internet relay
chat , Hans Herbert Schulze, Lexikon Computerwissen , S.197 ff) und der Begriff
"INET" als Abkürzung für "Internet" (Microsoft Computer Dictionary 3. Ed. S.248)
oder als abkürzende Zusammenfassung von Internet und Intranet verwendet wird
(Fachverzeichnis Informationstechnologie von A-Z S.363), kann der Buchstabe "i"
auf dem Gebiet der Informationstechnologie in Abkürzungen und Fachbegriffen für
unterschiedliche Wörter stehen, zum Beispiel auch für interactive (IOS= interactive
operating system); für information, integrated oder international ( vgl. IPS.= information processing system;- =integrated payment system;- = international printer
standard; Schulze, aaO.S.199). Die Art der angemeldeten Dienstleistungen reduziert die Bedeutungsvielfalt von "iSite" nicht in genügendem Ausmaß und mit der
erforderlichen Deutlichkeit, da auch ein Hinweis auf "Information", "interaktiv" oder
"international" bei den angemeldeten Dienstleistungen ebenso nahe liegt und sich
eine Gewöhnung des Verkehrs an eine hauptsächliche Verwendung des Kürzels
im Sinne von "Internetseite" nicht feststellen lässt.
Würde man den Buchstaben "i" in dem Markenbestandteil "iSite" im Sinne von Internet auffassen, so ergäbe sich nicht unmittelbar die Bedeutung "Internetseite",
auf die die Markenstelle in ihrem Zurückweisungsbeschluss abstellt. "Internet-site"
ist nämlich die Bezeichnung für einen einzelnen Rechner, der an das Internet angeschlossen ist und der allen Internetanwendern eine Dienstleistung bereitstellt
(Oliver Rosenbaum, Online-Lexikon 1996, S. 125). Der Begriff „Internet-Site“
existiert auch als Synonym zu „Site“ (Irlbeck, Computer-Englisch, S.325), nicht jedoch als Synonym zu Internetseite.
Insgesamt lässt sich deshalb keine eindeutige oder aus dem Zusammenhang sich
unmittelbar erschließende Bedeutung des Buchstabens "i" in dem Bestandteil
"iSite" und damit der angemeldeten Gesamtbezeichnung feststellen.
Auch die Internetrecherche des Senats zu dem Begriff "iSite" lässt eine rein beschreibende Bedeutung der Bezeichnung nicht hinreichend erkennen. Die Bezeichnung "iSite" bezeichnet zwar verschiedene Software-Produkte, die bei der
Erbringung der angemeldeten Dienstleistungen verwendet werden könnten, und
für diese Dienstleistungen bestimmt sein könnten, jedoch gibt es nicht genügend
Anhaltspunkte dafür, dass "iSite" sich zu einer beschreibenden Angabe für eine
bestimmte Art von Software entwickelt hat oder von den angesprochenen Verkehrskreisen in bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen rein beschreibend
verstanden wird. Nach der Internetrecherche verwenden mehrere Firmen die Bezeichnung "iSite" für unterschiedliche Softwareangebote, ohne dass – wie auch
die Anmelderin vorgetragen hat - der Bezeichnung "iSite" eine eindeutige Bedeutung zukommt.
Der Senat kann der Recherche nicht hinreichend entnehmen, dass sich die von einer us-amerikanischen Forschungseinrichtung, dem Center for Networked Information Discovery and Retrieval (CNIDR) 1994 entwickelte Datenbanksoftware
"Isite" zu einem Fachbegriff entwickelt hat. Diese Software verbindet verschiedene
Suchprogramme für Datenbanken mit dem Datenformat Z39.50, eine Norm für die
Speicherung und Suche nach Daten. Die Software erlaubt, das Datenformat
Z39.50 mit anderen Datenformaten, die im World Wide Web verwendet werden,
zu kombinieren und aus dem WWW auf Datenbanken zurückzugreifen, die auf der
Grundlage des Z39.50-Formats betrieben werden. Sie wurde weiterentwickelt, um
den Zugriff auf geographische Daten, zumeist digitalisierte Karten, nach dem gleichen System zu gestatten. Darauf bezieht sich auch das einzige deutschsprachige
Rechercheergebnis, nach dem das IGD Rostock (Institut graphische Datenverarbeitung) innerhalb eines Projekts "Isite-Software" verwendet und in Darmstadt ein
Client aufgebaut wird, der mit dem "zserver (Isite)" in Rostock kommuniziert. Dieses Verwendungsbeispiel lässt nicht eindeutig erkennen, ob sich die Bezeichnung
"iSite" als Fachbegriff entwickelt hat und lediglich beschreibend verstanden wird,
oder ob es sich um ein Kennzeichen handelt.
Auch die Verwendung der Bezeichnung "iSite" für unterschiedliche Softwareprodukte durch eine Firma in Neuseeland und eine Firma in Boston lässt den Schluss
auf eine rein beschreibende Bedeutung dieser Bezeichnungen für die Produkte
nicht zu. Die Gesellschaft Ionwerks Limited mit Sitz in Christchurch, Neuseeland,
hat ein Computerprogramm entwickelt, das vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen ermöglicht, ohne eigenen Server und ohne Kenntnisse der Internetprogrammiersprache HTML kostengünstig eine Internetseite zu betreiben.
Die amerikanische Gesellschaft geoVue, ein Venture-Capital-Unternehmen mit
Sitz in Boston, Massachusetts, hat ein Programm entwickelt, das es erlaubt, verschiedene Arten von Landkarten mit einer Vielzahl von demographischen Daten
zu kombinieren. Auf diese Weise können z. B. zur Planung einer Filialeneröffnung
oder einer Werbekampagne Absatzmärkte und –Strukturen (z. B. die Kaufkraft der
Wohnbevölkerung eines bestimmten Stadtteils) graphisch dargestellt und genau
analysiert werden. Es ist zwar denkbar, dass die Software dieser Unternehmen
nach dem gleichen System arbeitet wie die vom CNIDR entwickelte Software,
jedoch lässt sich dies der Recherche nicht entnehmen. Umfangreiche und zeitraubende Beweiserhebungen, wie die Einholung von Sachverständigengutachten zur
weiteren Aufklärung der Bedeutung der Bezeichnung "iSite", sind in dem registerrechtlichen Markeneintragungsverfahren nicht veranlasst (Althammer/Ströbele,
Markengesetz, 6. Aufl., § 73 Rdnr. 8). Hinzu kommt, dass auch die Registerlage in
den Vereinigten Staaten indiziell eher gegen eine rein beschreibende Bedeutung
der Bezeichnung "iSite" spricht, da die Bezeichnung "ISITE" für verschiedene Waren und Dienstleistungen, unter anderem auch für Software, für unterschiedliche
Anbieter inzwischen in den USA in das Principal Register eingetragen ist.
Da der angemeldeten Marke in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen somit keine eindeutige beschreibende Bedeutung zugeordnet werden kann, die Bezeichnung "iSite" vielmehr interpretationsbedürftig ist, steht der Eintragung § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht entgegen.
Stellt der Zeichenbestandteil "iSite" der angemeldeten Marke "iSite Plus" keine unmittelbar beschreibende Sachangabe für die beanspruchten Dienstleistungen dar,
steht der Eintragung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht
entgegen, wenn es auch entgegen der Annahme der Anmelderin zur Zurückweisung der Anmeldung nicht des Nachweises einer bereits erfolgten beschreibenden
Verwendung der angemeldeten Marke bedarf und auch die Auffassung der Anmelderin, selbst eine (unterstellte) beschreibende Bedeutung des Begriffs "iSite" in
den Vereinigten Staaten ermöglichte keine Zurückweisung der angemeldeten Marke in Deutschland, unzutreffend ist, zumal das Internet weltweit zugänglich ist.
Entscheidend ist hier jedoch, dass, dem Zeichenbestandteil "iSite" und damit der
angemeldeten Marke keine ohne weiteres verständliche beschreibende Gesamtaussage in bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen (vgl Althammer/
Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 74 mwN) zugeordnet werden kann.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 42
aufzuheben.
Brandt
Engels
Bayer
Ko