Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 01.08.2002 – 25 W (pat) 67/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

An Verkündungs Statt

zugestellt am

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 44 577.3

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. August 2002 unter Mitwirkung des Richters Brandt

als Vorsitzenden und des Richters Engels sowie der Richterin k. A. Bayer 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2000 aufgehoben.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

iSite

ist am 28. Juli 1999 für die Dienstleistungen "Marketing und Werbung sowie Organisationsberatung für andere Unternehmen; die Unterstützung anderer Unternehmen bei der Auswahl und Einrichtung von Domains sowie bei der Gestaltung

von Homepages und Web-Sites; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, insbesondere im Bereich von on-line Diensten; das Generieren von

Seiten im Internet, insbesondere von Homepages, Web-Sites, Links; Planung und

Beratung im Bereich der Informationstechnologie und von Kommunikationssystemen sowie hierauf bezogene administrative Tätigkeiten" zur Eintragung in das

Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle hat nach Beanstandung mit Beschluss vom 17. Januar 2000

durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung wegen bestehender

Schutzhindernisse zurückgewiesen. Der Eintragung stünden die Bestimmungen

des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Bei der Begriffskombination

"iSite" handele es sich um einen ohne weiteres verständlichen Hinweis darauf,

dass die Anmelderin für Dritte Internetseiten erstelle und gestalte, sowie darauf

dass sie hinsichtlich der Nutzung und des Einsatzes dieses neuen Mediums, insbesondere auch zu Werbe- und Marketingzwecken, beratend und unterstützend

tätig sei. Der Einzelbuchstabe „i“ werde im Rahmen von Begriffskombinationen zunehmend anstelle von „Internet“ gebraucht. Diese Bedeutung läge auf dem einschlägigen Dienstleistungsgebiet auch nahe. Die angemeldete Marke beschreibe

die Bestimmung und die Art des Dienstleistungsangebots und es fehle ihr jegliche

Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen)

Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 17. Januar 2000 aufzuheben.

Der angemeldeten Marke fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Die Marke

dürfe nicht in einzelne Bestandteile zergliedert werden, sondern es sei auf den

Gesamteindruck abzustellen. Es erfordere einen gedanklichen Aufwand, bestimmte Bestandteile einer einheitlichen Marke auszugliedern und sich zu fragen, ob ein

solcher Bestandteil eine Abkürzung darstelle. Darüber hinaus sei gerade auf dem

Gebiet der Informationstechnologie die Gleichsetzung des Buchstabens "i" mit

dem Begriff "Internet" nicht zwingend, sondern entziehe sich der Zuordnung zu einem einzelnen Begriff. Es begännen auch die Begriffe "intelligent", "innovativ", "Information", "international" sowie "interaktiv" mit dem Buchstaben "i". Außerdem

entstehe durch den groß geschriebenen Buchstaben "S" im Innern des Zeichens

ein interessanter graphischer Effekt, der darüber hinaus in subtiler Weise auf den

Betrieb der Anmelderin hinweise, in deren Firmennamen im Wortinnern ebenfalls

ein Buchstabe ("L") groß geschrieben werde.

Bei der angemeldeten Marke handele es sich auch nicht um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe, da der Sinngehalt nicht eindeutig sei. Zusätzlich zu

dem Umstand, dass die Deutung des Buchstabens "i" als ausschließliche Abkürzung für den Begriff "Internet" schon eine unzulässige, nicht naheliegende und

analysierende Betrachtungsweise des Markenbegriffs "iSite" darstelle, spreche die

mangelnde Verbreitung des Begriffs "Internet-Site" in der Umgangssprache dagegen, dass der Verkehr den Markenbestandteil "iSite" als mit dem Begriff der "Internet-Seite" gleichbedeutende beschreibende Angabe verstehe. Ein konkretes Bedürfnis zur Freihaltung gerade der in dem angemeldeten Zeichen enthaltenen Bezeichnung für die Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet sei, bestehe

nicht.

Auf die der Anmelderin mit der Ladung übersandte und in der mündlichen Verhandlung übergebene Internet-Recherchen des Senats, nach denen die Bezeichnung "Isite" für eine Software bereits verwendet wird, hat die Beschwerdeführerin

vorgetragen, dass daraus nicht der Schluss gezogen werden könne, es handele

sich um eine Gattungs- oder Sachbezeichnung. Der Begriff "iSite" werde in verschiedenen Schreibweisen von verschiedenen Softwareentwicklern und –nutzern

in den Vereinigten Staaten sowie in Neuseeland zur Bezeichnung dreier verschiedener Computerprogramme für völlig unterschiedliche Zwecke benutzt. Die drei

Produkte seien ohne jeglichen Bezug zueinander.

Ein mögliches Freihaltebedürfnis wegen des Vorliegens einer Gattungsbezeichnung müsse zudem unter ausschließlicher Berücksichtigung der Auffassung der

inländischen Verkehrskreise ermittelt werden. Ein Freihaltebedürfnis könne nur

bejaht werden, wenn die fremdsprachige Bezeichnung "iSite" dem inländischen

Verkehr als Begriffsbezeichnung oder Abwandlung davon geläufig sei. Dies sei

nicht der Fall. Zudem stelle es ein wichtiges Indiz für das Fehlen eines Freihaltebedürfnisses dar, dass die Bezeichnung "iSite" für fünf verschiedene Marken beim

United States Patent and Trademark Office eingetragen sei.

Sofern der Senat trotz dieser Darlegungen Zweifel an den unterschiedlichen Verwendungen des Begriffs "iSite" habe, regt die Anmelderin an, die englischsprachigen Rechercheergebnisse übersetzen zu lassen und für die Beurteilung der Verwendungszwecke der Software einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da

nach Auffassung des Senats nicht hinreichend festgestellt werden kann, dass der

Anmeldung Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

entgegenstehen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG sind unter anderem Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt bzw. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung

der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st Rspr

BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH

GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen und es bedarf auch keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses, um Unterscheidungskraft zu begründen (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 – LOGO; EuG GRUR Int. 2001,

756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art 7 Abs 1 Buchst b und c GMV). Nicht unterscheidungskräftig sind Ausdrücke, bei denen ein auf die Ware oder Dienstleistung

bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund steht, dass der Gedanke fern liegt,

es könnte sich um einen Herkunftshinweis handeln.

Die Ansicht der Markenstelle, die Bezeichnung "iSite" werde vom Verkehr als Hinweis darauf verstanden, dass die Anmelderin für Dritte Internetseiten erstelle und

gestalte und deshalb auf die Bestimmung und die Art des Dienstleistungsangebots

hinweise, da der Buchstabe "i" zunehmend an Stelle von "Internet" gebraucht werde, lässt sich auch durch weitere eigene Recherchen des Senats nicht hinreichend

belegen.

Der Buchstabe "i" in der angemeldeten Marke ist keine offizielle Abkürzung für "Internet", vielmehr ist die Deutung dieses Buchstabens im Sinne von Internet nur

eine von vielen Interpretationsmöglichkeiten. Auch wenn der Buchstabe "i" in einigen Abkürzungen für "Internet" steht (z.B. bei IP als Internet Protokoll, IPC als Internet personal computer, IPX als Internet packet exchange, IRC als Internet relay

chat , Hans Herbert Schulze, Lexikon Computerwissen , S.197 ff) und der Begriff

"INET" als Abkürzung für "Internet" (Microsoft Computer Dictionary 3.Ed. S.248)

oder als abkürzende Zusammenfassung von Internet und Intranet verwendet wird

(Fachverzeichnis Informationstechnologie von A-Z S.363), kann der Buchstabe "i"

auf dem Gebiet der Informationstechnologie in Abkürzungen und Fachbegriffen für

unterschiedliche Wörter stehen, zum Beispiel auch für interactive (IOS= interactive

operating system); für information, integrated oder international (vgl. IPS.= information processing system;- =integrated payment system;- = international printer

standard; Schulze, aaO.S.199). Die Art der angemeldeten Dienstleistungen reduziert die Bedeutungsvielfalt von "iSite" nicht in genügendem Ausmaß und mit der

erforderlichen Deutlichkeit, da auch ein Hinweis auf "Information", "interaktiv" oder

"international" bei den angemeldeten Dienstleistungen ebenso nahe liegt und sich

eine Gewöhnung des Verkehrs an eine hauptsächliche Verwendung des Kürzels

im Sinne von "Internetseite" nicht feststellen lässt.

Würde man den Buchstaben "i" in der angemeldeten Marke "iSite" im Sinne von

Internet auffassen, so ergäbe sich nicht unmittelbar die Bedeutung "Internetseite",

auf die die Markenstelle in ihrem Zurückweisungsbeschluss abstellt. "Internet-site"

ist nämlich die Bezeichnung für einen einzelnen Rechner, der an das Internet angeschlossen ist und der allen Internetanwendern eine Dienstleistung bereitstellt

(Oliver Rosenbaum, Online-Lexikon 1996, S. 125). Der Begriff „Internet-Site“

existiert auch als Synonym zu „Site“ (Irlbeck, Computer-Englisch, S.325), nicht jedoch als Synonym zu Internetseite.

Insgesamt lässt sich deshalb keine eindeutige oder aus dem Zusammenhang sich

unmittelbar erschließende Bedeutung des Buchstabens "i" in der angemeldeten

Marke und damit der angemeldeten Gesamtbezeichnung feststellen.

Auch die Internetrecherche des Senats zu dem Begriff "iSite" lässt eine rein beschreibende Bedeutung der Bezeichnung nicht hinreichend erkennen. Die Bezeichnung "iSite" bezeichnet zwar verschiedene Software-Produkte, die bei der

Erbringung der angemeldeten Dienstleistungen verwendet werden könnten, und

für diese Dienstleistungen bestimmt sein könnten, jedoch gibt es nicht genügend

Anhaltspunkte dafür, dass "iSite" sich zu einer beschreibenden Angabe für eine

bestimmte Art von Software entwickelt hat oder von den angesprochenen Verkehrskreisen in bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen rein beschreibend

verstanden wird. Nach der Internetrecherche verwenden mehrere Firmen die Bezeichnung "iSite" für unterschiedliche Softwareangebote, ohne dass – wie auch

die Anmelderin vorgetragen hat - der Bezeichnung "iSite" eine eindeutige Bedeutung zukommt.

Der Senat kann der Recherche nicht hinreichend entnehmen, dass sich die von einer us-amerikanischen Forschungseinrichtung, dem Center for Networked Information Discovery and Retrieval (CNIDR) 1994 entwickelte Datenbanksoftware

"Isite" zu einem Fachbegriff entwickelt hat. Diese Software verbindet verschiedene

Suchprogramme für Datenbanken mit dem Datenformat Z39.50, eine Norm für die

Speicherung und Suche nach Daten. Die Software erlaubt, das Datenformat

Z39.50 mit anderen Datenformaten, die im World Wide Web verwendet werden,

zu kombinieren und aus dem WWW auf Datenbanken zurückzugreifen, die auf der

Grundlage des Z39.50-Formats betrieben werden. Sie wurde weiterentwickelt, um

den Zugriff auf geographische Daten, zumeist digitalisierte Karten, nach dem gleichen System zu gestatten. Darauf bezieht sich auch das einzige deutschsprachige

Rechercheergebnis, nach dem das IGD Rostock (Institut graphische Datenverarbeitung) innerhalb eines Projekts "Isite-Software" verwendet und in Darmstadt ein

Client aufgebaut wird, der mit dem "zserver (Isite)" in Rostock kommuniziert. Dieses Verwendungsbeispiel lässt nicht eindeutig erkennen, ob sich die Bezeichnung

"iSite" als Fachbegriff entwickelt hat und lediglich beschreibend verstanden wird,

oder ob es sich um ein Kennzeichen handelt.

Auch die Verwendung der Bezeichnung "iSite" für unterschiedliche Softwareprodukte durch eine Firma in Neuseeland und eine Firma in Boston lässt den Schluss

auf eine rein beschreibende Bedeutung dieser Bezeichnungen für die Produkte

nicht zu. Die Gesellschaft Ionwerks Limited mit Sitz in Christchurch, Neuseeland,

hat ein Computerprogramm entwickelt, das vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen ermöglicht, ohne eigenen Server und ohne Kenntnisse der Internetprogrammiersprache HTML kostengünstig eine Internetseite zu betreiben.

Die amerikanische Gesellschaft geoVue, ein Venture-Capital-Unternehmen mit

Sitz in Boston, Massachusetts, hat ein Programm entwickelt, das es erlaubt, verschiedene Arten von Landkarten mit einer Vielzahl von demographischen Daten

zu kombinieren. Auf diese Weise können z. B. zur Planung einer Filialeneröffnung

oder einer Werbekampagne Absatzmärkte und –Strukturen (z. B. die Kaufkraft der

Wohnbevölkerung eines bestimmten Stadtteils) graphisch dargestellt und genau

analysiert werden. Es ist zwar denkbar, dass die Software dieser Unternehmen

nach dem gleichen System arbeitet wie die vom CNIDR entwickelte Software, jedoch lässt sich dies der Recherche nicht entnehmen. Umfangreiche und zeitraubende Beweiserhebungen, wie die Einholung von Sachverständigengutachten zur

weiteren Aufklärung der Bedeutung der Bezeichnung "iSite", sind in dem registerrechtlichen Markeneintragungsverfahren nicht veranlasst (Althammer/Ströbele,

Markengesetz, 6. Aufl., § 73 Rdnr. 8). Hinzu kommt, dass auch die Registerlage in

den Vereinigten Staaten indiziell eher gegen eine rein beschreibende Bedeutung

der Bezeichnung "iSite" spricht, da die Bezeichnung "ISITE" für verschiedene Waren und Dienstleistungen, unter anderem auch für Software, für unterschiedliche

Anbieter inzwischen in den USA in das Principal Register eingetragen ist.

Da der angemeldeten Marke in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen somit keine eindeutige beschreibende Bedeutung zugeordnet werden kann, die Bezeichnung "iSite" vielmehr interpretationsbedürftig ist, steht der Eintragung § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht entgegen.

Stellt die angemeldete Marke "iSite" keine unmittelbar beschreibende Sachangabe

für die beanspruchten Dienstleistungen dar, steht der Eintragung auch das

Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen, wenn es auch entgegen der Annahme der Anmelderin zur Zurückweisung der Anmeldung nicht des

Nachweises einer bereits erfolgten beschreibenden Verwendung der angemeldeten Marke bedarf und auch die Auffassung der Anmelderin, selbst eine (unterstellte) beschreibende Bedeutung des Begriffs "iSite" in den Vereinigten Staaten ermöglichte keine Zurückweisung der angemeldeten Marke in Deutschland, unzutreffend ist, zumal das Internet weltweit zugänglich ist. Entscheidend ist hier jedoch, dass, der angemeldeten Marke wie bereits ausgeführt, keine ohne weiteres

verständliche beschreibende Gesamtaussage in bezug auf die angemeldeten

Dienstleistungen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 74 mwN) zugeordnet werden kann.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 42

aufzuheben.

Brandt

Engels

Bayer

Ko