Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 06.08.2002 – 24 W (pat) 196/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 69 940

hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 6. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 11. Juni 2001 ist wirkungslos,

soweit die

teilweise Löschung der angegriffenen Marke

398 69 940 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 14 237

angeordent worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 11. Juni 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 398 69 940 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 396 14 237 angeordnet. Dagegen hat der

Markeninhabe form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch

aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm

§ 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszuprechen, dass der angefochtene

Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998,

264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und

unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl

dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60 Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Hu