Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.08.2002 – 24 W (pat) 196/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 398 69 940
hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 6. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 11. Juni 2001 ist wirkungslos,
soweit die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke
398 69 940 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 14 237
angeordent worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 11. Juni 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 398 69 940 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 396 14 237 angeordnet. Dagegen hat der
Markeninhabe form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch
aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm
§ 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszuprechen, dass der angefochtene
Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998,
264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und
unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60 Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Hu